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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104747/17/WEG/Ri

Linz, 10.02.1998

VwSen-104747/17/WEG/Ri Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des H K vom 28. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 24. Juni 1997, VerkR96-1105-1997, nach den am 20. August 1997 und 30. Jänner 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2.) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 1.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von ebenfalls jeweils 24 Stunden verhängt, weil dieser am 28. Jänner 1997 um 10.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen R auf der G Landesstraße bei KM, Gemeinde H, gelenkt und es 1.) unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug die Unfallstelle verließ und 2.) Verkehrsleiteinrichtungen und zwar eine Leitschiene beschädigt hat und deshalb keine Strafbefreiung eintreten konnte, weil die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bzw des Straßenerhalters nicht ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität erfolgt ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sowie in den sonstigen Schriftsätzen kurz zusammengefaßt sinngemäß folgendes vor: Er habe im Bereich der sogenannten H B einen vor ihm mit langsamer Geschwindigkeit fahrenden O A überholen wollen. Bei diesem Überholmanöver sei er deshalb ins Schleudern geraten, weil dieses Straßenstück mit ca. 10 cm Rollsplitt bestreut gewesen sei, was für ihn unvorhersehbar gewesen sei. Die anschließende Kollision mit einem Steher der dort befindlichen Leitschienen habe zu einer Beschädigung seines eigenen PKWs geführt, jedoch keinesfalls zu einer Beschädigung der Leitschieneneinrichtung, weil diese bereits beschädigt gewesen sei. Der Berufungswerber macht für die mangelhafte (weil überdimensionierte und unregelmäßige) Bestreuung in der ersten Phase ein Gendarmerieorgan namens G verantwortlich. Der Berufungswerber verlangt in den diversen Schriftsätzen nicht nur die Bezahlung des Schadens an seinem eigenen Kraftfahrzeug sondern verweigert auch die Bezahlung der Reparatur für die Leitschienen. Dazu wird vorweg bemerkt, daß die finanzielle Seite dieses Verkehrsunfalls, also die Einforderung des KFZ-Schadens und die Nichtbezahlung des Leitschienenschadens, nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und somit ausdrücklich auszuklammern ist. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit und nicht um eine im Verwaltungsstrafrecht angesiedelte.

Der Berufungswerber bringt zur Sache selbst vor, die Leitschieneneinrichtung sei schon beschädigt gewesen und zwar müsse den Schaden ein LKW (wahrscheinlich ein Mercedes mit 7,5 t) verursacht haben. Durch diese Einrede bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, er habe keinen Sachschaden (Schaden an der Leitschiene) verursacht, weil eine schon beschädigte Leitschiene (mit vermögensrechtlicher Relevanz) nicht ein zweites Mal beschädigt werden könne. Dazu ist vorweg festzuhalten, daß diese Einrede rechtliche Relevanz hätte, aber eben nur, wenn die Leitschieneneinrichtung vorher schon beschädigt bzw zerstört worden wäre. Im Detail führt zu dieser Problematik der Berufungswerber aus, daß die Leitschienen in diesem Bereich doppelt (also übereinander) montiert gewesen seien und daß zum Zeitpunkt des Anpralles diese doppelten übereinanderliegenden Leitschienen sich etwa in einer Höhe von 2 m (Übermannshöhe) befunden hätten und er nur einen bereits in der Luft hängenden und von den Leitschienen getragenen Steher angefahren hätte. Dazu legt der Berufungswerber auch eine Skizze vor, die als Anlage A zur Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 1998 genommen wurde. Bei dieser Kollision mit der Leitschieneneinrichtung verlor der Berufungswerber eine Kennzeichentafel, sodaß in der späteren Folge der Zulassungsbesitzer ausgeforscht werden konnte, und zwar bevor sich dieser ca. 4 Stunden später selbst (telefonisch) bei der Gendarmerie gemeldet hat. Der Berufungswerber führte dazu aus, daß er einen dringenden Termin in L gehabt hätte und somit zuerst diesen Termin wahrnehmen wollte, um in der Folge die Meldung zu erstatten. Das Fahrzeug sei noch fahrbereit gewesen, ein Personenschaden sei Gott sei Dank nicht vorgelegen und der Leitschienenschaden sei schon vorher verursacht worden. Diese Einrede des Berufungswerbers würde rechtlich bedeuten, daß die Meldung etwa 4 Stunden später als eine solche, die ohne unnötigen Aufschub erstattet wurde, zu werten sei. Auch diesbezüglich wird vorweg festgestellt, daß eine Meldung ca. 4 Stunden später nicht als eine ohne unnötigen Aufschub erteilte qualifiziert werden kann. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu ist eindeutig. Immerhin hätte der Berufungswerber, der ua einen Rechtsanwalt in L aufsuchte, von dort aus telefonisch die Gendarmerie in H oder den Straßenerhalter verständigen können. Die Verständigung erst um ca. 14 Uhr, die nach Angaben des Berufungswerbers von zu Hause aus erfolgte, ist jedenfalls verspätet.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurden schließlich zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, nämlich am 20. August 1997 und am 30. Jänner 1998. Dabei beeindruckte der Berufungswerber mit einer gepflegten Wortwahl und mit durchaus fundierten sachlichen Ausführungen. Die Persönlichkeit des Beschuldigten war es auch, die das zuständige Organ des O.ö. Verwaltungssenates dazu veranlaßte (die ökonomischen Grenzen vielleicht schon überschreitend) noch eine zweite Verhandlung anzuberaumen, um zu ergründen, ob die Leitschieneneinrichtung zum Zeitpunkt des Anpralls trotz der für den Berufungswerber schlechten Beweislage nicht doch schon beschädigt war. Diesfalls wäre eben - wie schon erwähnt - der Berufungswerber straffrei geblieben.

Das Verhandlungsergebnis war jedoch eindeutig und konnte den Berufungswerber nicht entlasten. Die Aussagen der vernommenen Zeugen sprachen faktenmäßig eindeutig gegen den Berufungswerber. Vor allem spricht gegen den Berufungswerber, daß nicht zwei Leitschienen übereinander montiert waren, weil im gesamten Überwachungsbereich der Straßenmeisterei W zumindest seit 1990 keine Leitschienen übereinander montiert waren und auch derzeit nicht montiert sind. Der Berufungswerber muß also einem Beobachtungsirrtum unterlegen sein, der vielleicht darauf zurückzuführen ist, daß ein im Akt aufliegendes Lichtbild zwei nebeneinanderliegende Leitschienen zeigt, wobei dies jene Schienen waren, mit denen der Berufungswerber nach dem Tatvorwurf der Bezirkshauptmannschaft R kollidierte. Auf diesen Leitschienen sind Farbabriebspuren zu erkennen, die mit der Farbe des PKW's des Berufungswerbers zumindest sehr ähnlich sind. Diese Abriebspuren sind, wenn man davon ausgeht, daß die beiden Leitschienen nicht übereinander sondern nebeneinander montiert waren, insgesamt ca. 3 m bis 4 m lang. Was auch gegen den Berufungswerber spricht, ist der Umstand, in welcher Art die Leitschienen wieder repariert wurden. Weil es zu keiner höhenmäßigen Veränderung der Steher gekommen ist, war lediglich eine seitliche Verstellung, welche mit einem Unimog und einem Seil vorgenommen wurde, notwendig. Dies ergibt sich eindeutig aus den Aussagen der Bediensteten der Straßenmeisterei F und S (letzterer wurde telefonisch befragt) sowie der zeugenschaftlichen Aussage des Gendarmeriebeamten G. Die Leitschienen waren also nach dem Unfall höhenmäßig nicht verstellt sondern lediglich etwa 30 bis 40 cm nach außen gedrückt.

Der Berufungswerber ist durch das Verlassen der Unfallstelle selbst in Beweisnotstand geraten, hätte er nämlich sein Fahrzeug an der Unfallstelle in der Ausgangsposition belassen, so wäre die Angelegenheit sicherlich einfacher zu beurteilen gewesen.

Trotz aller Seriosität des Berufungswerbers also und trotz des durchaus positiven Eindruckes, den dieser hinterließ, kann seinen Angaben bezüglich der schon beschädigten Leitschienen nicht gefolgt werden. Es gilt also mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit erwiesen, daß der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden an einer Verkehrsleiteinrichtung verursachte und in der Folge es unterlassen hat, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, indem er die Unfallstelle verließ und im übrigen auch nicht ohne unnötigen Aufschub (sondern erst vier Stunden später) die entsprechende Meldung des Verkehrsunfalles durchführte, was jedenfalls verspätet ist.

Festgehalten wird ausdrücklich, daß über das Verschulden an diesem Verkehrsunfall nicht abzusprechen war, also über eine allfällige unsachgemäße Streuung keine Aussagen getroffen werden können. Bei der Verhandlung führte der Straßenmeister F aus, daß für die Streuung dieses Straßenbereiches die Marktgemeinde H zuständig sei.

Die Berufungsbehörde kommt sohin nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren zum selben Ergebnis, wie die Strafbehörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft R. Diese Behörde hat - dies sei positiv erwähnt - ein Straferkenntnis erlassen, welches rechtlich in keiner Form zu korrigieren war, weshalb - um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden - auf diese Ausführungen verwiesen wird.

Dies trifft auch auf die Strafhöhe zu, wenn man den gesetzlichen Strafrahmen, der bis zu 30.000 S pro Delikt reicht, berücksichtigt. Bei der Straffestsetzung also hat die Bezirkshauptmannschaft R ihren Ermessensspielraum keinesfalls überschritten. Die Zuerkennung des außerordentlichen Milderungsrechtes iSd § 20 VStG war ebenfalls nicht möglich, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht die Rede sein kann. Es lag lediglich ein Milderungsgrund, nämlich der der Unbescholtenheit vor, erschwerend war kein Umstand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei noch anzumerken ist, daß die Kostenentscheidung eine gesetzliche Folge des § 64 VStG ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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