Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104748/5/Sch/Rd

Linz, 21.07.1997

VwSen-104748/5/Sch/Rd Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. J vom 24. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 1997, VerkR96-228-1997-K, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 11. Juni 1997, VerkR96-228-1997-K, über Herrn Ing. J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 1997, Zl. VerkR96-228-1997, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 30. November 1996 um 16.11 Uhr auf der A1 im Gemeindegebiet von Ansfelden, Autobahnkilometer 168,525, in Richtung Salzburg gelenkt habe, indem die Postleitzahl des angegebenen Ortes sowie die Straßenbezeichnung mit Hausnummer gefehlt hätten und auch keine Person namhaft gemacht worden sei, die eine vollständige Adresse des Lenkers hätte erteilen (gemeint wohl: bekanntgeben) können. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist aus formeller Sicht zu bemerken, daß die vorgelegte Berufung ursprünglich vom Rechtsmittelwerber nicht unterfertigt war. Dieser Mangel wurde jedoch innerhalb der gesetzten Frist behoben, sodaß das Rechtsmittel iSd § 13 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als zulässig anzusehen ist.

In der Sache selbst ist allerdings auszuführen, daß der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte. Trotz gesetzmäßiger Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 1997 hat der Berufungswerber in bezug auf den angefragten Lenker lediglich dessen Namen, Geburtsdatum und Wohnort bekanntgegeben (E, geboren 1. Juni 1948, wohnhaft in Sopron/Ungarn). Diese Auskunft ist aber deshalb nicht vollständig, da die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ausdrücklich verlangt, daß neben dem Namen auch die Anschrift der angefragten Person bekanntgegeben werden muß. Unter Anschrift kann keinesfalls lediglich die Anführung einer (noch dazu größeren) Stadt verstanden werden. Vielmehr wären auch Straße oä. und Hausnummer anzugeben gewesen. Keinesfalls können - entgegen der Ansicht des Berufungswerbers - solche gesetzlichen Verpflichtungen auf die anfragende Behörde delegiert werden mit dem sinngemäßen Hinweis, diese solle den Rest der Anschrift selbst herausfinden. Ob solche Ermittlungen aufwendig - wie es im vorliegenden Fall aufgrund eines ausländischen Wohnsitzes des angeblichen Lenkers zu erwarten gewesen wäre - wären oder nicht, ist völlig unerheblich.

Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe würde diesen Erwägungen grundsätzlich standhalten. Im vorliegenden Fall wurde von der Behörde aber nicht berücksichtigt, daß dem Berufungswerber nach der Aktenlage der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Der Begründung des Straferkenntnisses muß vielmehr entnommen werden, daß strafmildernd kein besonderer (?) Umstand gewesen sei. Dies entspricht aber nicht der Aktenlage. Der gegebene Milderungsgrund der Unbescholtenheit läßt in spezialpräventiver Hinsicht erwarten, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmung zu bewegen. Auch konnte nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, daß letztlich eine Lenkerauskunft - wenn auch eine unvollständige - erteilt wurde und daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, der Berufungswerber habe den angefragten Fahrzeuglenker vor einer Verfolgung schützen wollen, zumal entsprechende Indizien für diese Annahme nicht vorliegen. Den persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, wie sie im Straferkenntnis ausgeführt sind, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch bei der Strafbemessung durch die Rechtsmittelbehörde Berücksichtigung finden konnten. Insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von 20.000 S wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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