Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104762/5/BI/FB

Linz, 22.06.1998

VwSen-104762/5/BI/FB Linz, am 22. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch RAe Dr. B W und Dr. C S, vom 20. Juni 1997 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Juni 1997, VerkR96-1795-1-1997, wegen Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 12. April 1996 gegen eine wegen Übertretung gemäß §§ 76 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 ergangene Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 28. März 1996 beim Postamt M sei er in S und L gewesen. Von der Hinterlegung der Strafverfügung habe er erst am 4. oder 5. April 1996 Kenntnis erlangt. Es sei amtsbekannt, daß er am 1. April 1996 an einer Blockade in S teilgenommen habe, zumal er diesbezüglich wegen Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt angezeigt, jedoch beim Landesgericht Wels freigesprochen worden sei. Auch sei aktenkundig, daß er sich am 25. März 1996 in S aufgehalten habe und auch für seinen angeblichen Aufenthalt im eingezäunten Baugelände der O auf dem Grundstück Nr. , KG S, am 28. März 1996 sei er bestraft worden. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1997 hat der Rechtsmittelwerber weiters ausgeführt, er wohne allein im Objekt Z und sei ledig, sodaß keine Zeugenaussagen von Mitbewohnern angeboten werden könnten. Für seinen durchgehenden Aufenthalt am 27. und 28. März 1996 in S bzw L macht er insgesamt sechs Personen als Zeugen namhaft, darunter auch einen Beamten des GPK Wels-Land. Weiters hat er eine Strafverfügung der Erstinstanz wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, begangen am 28. März 1996 um ca. 16.30 Uhr in L, eine weitere wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, begangen am 25. März 1996 um ca. 13.30 Uhr in L/S, und eine Aufforderung zur Rechtfertigung betreffend den Vorwurf einer weiteren Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, begangen am 28. März 1996 zwischen 14.00 Uhr und 14.55 Uhr in L, vorgelegt. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß gegen den Rechtsmittelwerber seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 19. März 1996, VerkR96-1795/1-1996, wegen Übertretung gemäß §§ 76 Abs.1 zweiter Satz erster Halbsatz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit dem Tatvorwurf erlassen wurde, er habe am 26. Februar 1996 gegen 15.40 Uhr neben dem linken T, Ortsgebiet L, Höhe der Badeinsel, auf der dortigen Zufahrtsstraße als Fußgänger nicht das vorhandene Straßenbankett/den äußersten Fahrbahnrand/ benutzt. Laut Rückschein wurde die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 27. und 28. März 1996 am letztgenannten Tag beim Postamt 4591 M hinterlegt. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung ist mit 12. April 1996 datiert; der Poststempel ist unleserlich. Der Eingangsstempel der Erstinstanz weist den 15. April 1996 aus. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist aufgrund der umfangreichen Beweisanbote und vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich am 27. und 28. März 1996, den Tagen der Zustellversuche bzw der Hinterlegung der Strafverfügung, sich durchgehend in L/S, sohin nicht an der Adresse Z, aufgehalten hat und daher als ortsabwesend iSd § 17 Abs.3 anzusehen war. Für den Freitag, den 29. März 1996 hat der Rechtsmittelwerber keine Ortsabwesenheit behauptet, sodaß davon auszugehen ist, daß er mit diesem Tag an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Da aufgrund der Datierung bzw des Eingangsstempels der Erstinstanz auf dem Einspruch im Zweifel davon auszugehen ist, daß das Rechtsmittel am 12. April 1996 zur Post gegeben wurde, ist in bezug auf die mit 29. März 1996 anzunehmende Zustellung der Strafverfügung an den Rechtsmittelwerber von einem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Ortsabwesenheit an den Tagen der Zustellversuche und Hinterlegung der Strafverfügung ausreichend belegt -> Rechtsmittel fristgerecht.

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