Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130418/2/Gf/Sta

Linz, 04.07.2005

VwSen-130418/2/Gf/Sta Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Dr. A G-B, S, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Mai 2005, Zl. 933/10-199131, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Mai 2005, Zl. 933/10-199131, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von
35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, trotz schriftlicher Aufforderung eine Auskunft darüber zu erteilen, wem sie ihr am 2. Juli 2004 in der Zeit zwischen 10.12 Uhr und 11.25 Uhr in Linz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestelltes KFZ zu jenem Zeitpunkt zur Verwendung überlassen habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, i.d.F. LGBl. Nr. 90/2001 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat infolge Nichtbeantwortung einer entsprechenden und nachweislich zugestellten Aufforderung als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Mangels entsprechender Mitwirkung seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 17. Mai 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nie eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers des auf sie zugelassenen KFZ am 2. Juli 2004 zugestellt worden sei; eine solche sei vielmehr nur an den lediglich zu ihrer Vertretung im Verfahren wegen des Grunddeliktes bestellten Rechtsanwalt ergangen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933-10-98804 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Zulassungsbesitzer der Behörde trotz entsprechenden Verlangens keine Auskunft darüber erteilt, wem er die Verwendung seines mehrspurigen, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellten KFZ überlassen hat.

2.2. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. September 2004 bekannt gegeben, dass sie "in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache" einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat, und gleichzeitig mit der Begründung einen Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. September 2004, Zl. 933/10-199131, mit der über sie eine Geldstrafe von 43 Euro wegen Abstellen eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein verhängt wurde, erhoben, da sie zum Tatzeitpunkt ihr Fahrzeug weder gelenkt noch abgestellt habe.

Da sich zum damaligen Zeitpunkt das Verwaltungsstrafverfahren lediglich als ein solches gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG darstellte, ist der Rechtsmittelwerberin insbesondere auch im Hinblick auf die eingeschränkte Textierung der Vollmachtsbekanntgabe zuzugestehen, dass sie damit ihrem Rechtsanwalt nicht auch eine Vertretungsbefugnis für ein Strafverfahren nach § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG erteilt hat.

Ohne entsprechende Rückfrage und Bestätigung konnte daher die belangte Behörde nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer generellen Vertretungsvollmacht für sämtliche Verwaltungsstrafverfahren (in Parkgebührenangelegenheiten) ausgehen.

So besehen kommt daher dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Aufforderung des Magistrates Linz vom 24. November 2004, Zl. 933/10-199131, nicht ihrem Rechtsanwalt, sondern ihr persönlich zuzustellen gewesen wäre, um die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG auszulösen, Berechtigung zu.

Eine Strafbarkeit der Rechtsmittelwerberin ist somit mangels Tatbestandsmäßigkeit ihres Verhaltens - nämlich infolge Nichtvorliegens einer Aufforderung i.S.d. § 2 Abs. 2 OöParkGebG an die Zulassungsbesitzerin - gehindert.

2.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Eine Einstellung des Strafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die weiterhin bestehende Möglichkeit der belangten Behörde, eine rechtmäßige Aufforderung zu erlassen, nicht zu verfügen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum