Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104764/8/BI/FB

Linz, 09.06.1998

VwSen-104764/8/BI/FB Linz, am 9. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H T, vom 1. Juli 1997, mit Schriftsatz vom 25. Mai 1998 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Juni 1997, III/ S-3405/97, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängten Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Nach weiteren Erhebungen und Aufklärung des Rechtsmittelwerbers über die rechtliche Situation durch den unabhängigen Verwaltungssenat wurde das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 25. Mai 1998 auf die Strafhöhe eingeschränkt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag des Rechtsmittelwerbers unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw die Strafe herabzusetzen, in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, seinen PKW am 4. März 1997 von 8.05 Uhr bis 13.04 Uhr in W, gegenüber dem Haus Nr. in einer Kurzparkzone ohne Kurzparknachweis abgestellt zu haben. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag ein iSd § 21 VStG als Voraussetzung für ein Absehen von der Bestrafung vorgesehenes geringfügiges Verschulden im gegenständlichen Fall nicht zu finden. Der Rechtsmittelwerber hat den PKW 5 Stunden lang in einer Kurzparkzone abgestellt, die immerhin durch blaue Bodenmarkierungen gekennzeichnet war, obwohl er am Beginn der als Einbahn geführten H das Verkehrszeichen "Kurzparkzone Parkdauer 180 Minuten" passiert hat und der Geltungsbereich dieser Kurzparkzone bis zum Abstellort des PKW noch nicht beendet war, weil nur die Kurzparkzone mit der Parkdauer 60 Minuten durch das entsprechende Verkehrszeichen gemäß § 52a Z13e StVO 1960 endete. Klarheit über das in der Berufung angesprochene Rechtsproblem hätte der Rechtsmittelwerber im Wege der Einholung einer Rechtsauskunft bei den zuständigen Behörden erhalten; die Begehung einer Verwaltungsübertretung war hiefür nicht erforderlich. Von zumindest fahrlässiger Begehung war daher auszugehen. Ein geringfügiges Verschulden im Sinne eines erheblichen Zurückbleibens des tatbildmäßigen Verhaltens hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (vgl VwGH v 26. März 1993, 92/03/0113-0117 ua) und damit die Anwendung des § 21 VStG ist daher ausgeschlossen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels eigener Auskünfte auf ein monatliches Einkommen von ca 20.000 S als Hauptschullehrer bei Fehlen von Vermögen eingeschätzt hat. Da der Rechtsmittelwerber dieser Schätzung nicht widersprochen hat, war auch in der Berufungsentscheidung davon auszugehen. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht allerdings nicht hervor, ob die Erstinstanz Milderungs- oder Erschwerungsgründe berücksichtigt hat. Im erstinstanzlichen Verfahrensakt konnten keinerlei Vormerkungen gefunden werden, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers ausgeht, die als wesentlicher Milderungsgrund zu werten ist. Auf dieser Grundlage war die Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertetung als auch den oben angeführten finanziellen Verhältnissen. Sie liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Unbescholtenheit = Milderungsgrund -> Strafe 500 S (24 Stunden EFS) -> 300 S (18 Stunden EFS).

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