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VwSen-104765/4/GU/Mm

Linz, 13.08.1997

VwSen-104765/4/GU/Mm Linz, am 13. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der K.L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion.. vom 13. Juni 1997, Zl. CSt 7599/97, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt. Im übrigen wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der Straf- und Kostenausspruch behoben wird und an deren Stelle der Berufungswerberin unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt wird. Gleichzeitig wird der Begriff Straferkenntnis durch das Wort "Bescheid" ersetzt.

Die Rechtsmittelwerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 6, § 65 VStG, § 24 Abs.1 a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion ..hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 6. 12.1996 um 17.55 Uhr in L., ..straße 64, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen .. abgestellt zu haben, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe. Wegen Übertretung des § 24 Abs.1 a StVO 1960 wurde ihr in Anwendung des § 99 Abs.3 a StVO eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis bezüglich der objektiven Tatseite auf die von Organen der Überwachung gemachten und im übrigen von der Rechtsmittelwerberin nicht bestrittenen Wahrnehmungen über das tatsächliche Abstellen des vorstehend genannten Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stützt sie ihre Entscheidung auf eine Stellungnahme eines Polizeiarztes zu medizinischen Fragen. Demnach stellten die von der Rechtsmittelwerberin bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltendgemachten Beschwerden und starken Schmerzen anläßlich der Menses kein unvorhersehbares Ereignis und andererseits kein Ereignis welches auf die Minute einer medikamentösen Intervention bedürfe. Aus diesem Grund wurde schuldausschließender Notstand verneint. Die Rechtsmittelwerberin macht in ihrer gegen das Straferkenntnis gerichteten Berufung geltend, daß ihr Hausarzt, welcher als Zeuge zu ihrem Gesundheitszustand aussagen könne, nicht gehört worden sei.

Dieser hätte bestätigen können, daß sie in Begleitung der Regelblutung gelegentlich schwere Migränezustände habe. Im gegenständlichen Falls sei sie davon überrascht worden, da dies seit langem nicht mehr eingetreten sei.

Dem gegenüber könne eine Medikamentenrechnung, von der die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses spreche, nichts entscheidendes beweisen. Sie rügt das Ferngutachten des Polizeiarztes, auf welches sich das angefochtene Straferkenntnis stützt. Sie sei am 6.12.1996 vom Beginn einer schweren Migräne überrascht worden und habe sich selbst helfen wollen. Sie hätte durch das Abstellen in der Halteverbotszone durch bloße 4 Minuten keinen Verkehrsteilnehmer behindert. Es sei weit und breit kein Parkplatz freigewesen und um eine andere Apotheke aufzusuchen sei die Zeit, nämlich kurz vor 18.00 Uhr, zu kurz gewesen.

Aus diesem Grunde ersucht sie um Nachsicht und Straferlassung.

Nachdem die ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht übersteigt und die Rechtsmittelwerberin eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt hat, konnte nach Einholung des Aktenteiles mit einer Aussage des Dr. B. über den Gesundheitszustand der Rechtsmittelwerberin von der BPD .. aufgrund der Aktenlage entschieden werden (§ 51 e Abs.2 VStG).

Das Abstellen des Kraftfahrzeuges zur Tatzeit am Tatort in der Halteverbotszone ist unbestritten. Die von der Rechtsmittelwerberin geltendgemachten Schmerzen sind glaubwürdig und von ihrem Hausarzt auch bestätigt. Der gänzliche Entschuldigungsgrund eines schuldausschließenden Notstandes im Sinn des § 6 VStG 1. Teilsatz, wäre allerdings nur dann gegeben, wenn eine unmittelbar drohende bedeutende Gefahr für Leib und Leben nur durch die Begehung der Verwaltungsübertretung hätte beseitigt werden können.

Im gegenständlichen Fall wäre jedoch ein rechtmäßiges Alternativverhalten insofern möglich und geboten gewesen, als auch öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis zu einer Fahrt zu einer Apotheke im Stadtgebiet von L. zur Verfügung gestanden wären, zumal auch nach 18.00 Uhr dienstbereite Apotheken zur Verfügung stehen und darüber hinaus eine PKW-Fahrt mit schweren Migräne- oder Krampfzuständen ohnedies ein erhebliches Risiko darstellt.

Da der Schmerzzustand nicht erstmalig und gänzlich überraschend aufgetreten ist, war auch das Vorrätighalten von Schmerzmittel (für alle Fälle) nicht völlig lebensfremd oder unzumutbar.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch im Ergebnis zu bestätigen.

Glaubhaft und zutreffend führt allerdings die Rechtsmittelwerberin aus, daß die Verletzung des Halteverbotes nur durch ganz kurze Zeit und ohne Behinderung des vom Verbot geschützten Zweckes stattgefunden hat. Daß der Verbotszweck durch das Halten tatsächlich getroffen geworden wäre, führt auch die Anzeige des wahrnehmenden Organes nicht aus.

Nachdem im Sinn des § 21 Abs.1 VStG somit die Tat ohne Folgen geblieben ist und ihr ein geringer Unrechtsgehalt innewohnte, und das Verschulden durch die besonderen Umstände gering war, bedurfte es im gegenständlichen Fall keines Strafausspruches.

Der Ausspruch einer Ermahnung erschien jedoch insofern geboten, um für eine künftige, nicht ausschließbare Situation die Aufmerksamkeit zu schärfen und eine Mißachtung eines Halteverbotes hintanzuhalten.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, war die Rechtsmittelwerberin von der Pflicht zur Beitragsleistung für die Kosten des Berufungsverfahrens verschont.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: kein entschuldigender Notstand wenn rechtmäßiges Alternativverhalten möglich und zumutbar ist.

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