Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104769/7/Ki/Shn

Linz, 21.10.1997

VwSen-104769/7/Ki/Shn Linz, am 21. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des D, vom 22. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 17. Juni 1997, III/6627/92-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 4.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1997, III/6627/97-3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Wochen) verhängt, weil er am 22.2.1997 um 14.55 Uhr in Linz, Am Bindermichl, Höhe Nr.17, Fahrtrichtung stadteinwärts das Kraftfahrzeug mit Kz.: auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 64 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 22. Juni 1997 Berufung. Er bestreitet, daß er zum Vorfallszeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Er habe seit seinem Schulterbruch kein Kraftfahrzeug gelenkt und er könne beweisen, daß ein Herr W Kurt zum Vorfallszeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren sei. Diesbezüglich hat der Bw auch ein Schreiben vorgelegt, wonach Herr W Kurt bestätigt, daß er am 22.2.1997 mit dem Auto des Herrn M Dietmar ca 15 min gefahren sei, da er etwas Dringendes zu erledigen hatte. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Oktober 1997 wie folgt erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw sowie als Zeuge RI Mark P einvernommen wurden. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Der Bw rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme dahingehend, daß er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Er habe dieses Fahrzeug Herrn W Kurt geliehen. Angesprochen auf seine Schulterverletzung bzw daß laut den im Akt aufliegenden Befunden die Behandlung dieser Schulterverletzung zum Vorfallszeitpunkt bereits abgeschlossen war bzw der Bw als Patient prinzipiell subjektiv beschwerdearm sei, führte der Bw aus, daß dies nicht stimmen könne. Der als Zeuge einvernommene RI Mark P führte aus, daß ihm der Bw durch mehrere Amtshandlungen bekannt sei. Er könne sich an den Vorfall noch sehr gut erinnern und habe den Bw zum Vorfallszeitpunkt mit dem Opel Omega vorbeifahren gesehen. Er sei ganz langsam an ihm vorbeigefahren und habe zu ihm geblickt. Eine Anhaltung sei nicht möglich gewesen, da er im Zuge eines Einsatzkompaniedienstes eine Straßensperre durchzuführen gehabt hat. Jedenfalls habe er den Bw bei verschiedenen Amtshandlungen persönlich kennengelernt und er könne eine Verwechslung ausschließen. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Angaben des Meldungslegers im vorliegenden Fall Glauben zu schenken ist bzw daß die Erstbehörde die Anzeige zu Recht der Bestrafung zugrundegelegt hat. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, sie sind schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, da während einer langsamen Vorbeifahrt eine im Fahrzeug sitzende Person durchaus erkenn- bzw identifizierbar ist. Auch ist dem Meldungsleger nicht zu unterstellen, daß er dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle sind seine Aussagen jedoch als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Insbesondere konnte die von ihm vorgetragene Argumentation, er habe das Fahrzeug einem W Kurt geliehen, nichts zur Entlastung beitragen, zumal Herr W zwar bestätigte, daß ihm das Fahrzeug am Vorfallstag ca 15 Minuten zur Verfügung stand, deshalb aber keinesfalls auszuschließen ist, daß nicht auch der Bw mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Die Argumentation, er habe wegen seiner Schulterverletzung das Fahrzeug nicht lenken können, kann ebenfalls widerlegt werden, zumal laut den im Verfahrensakt aufliegenden ärztlichen Befunden die Behandlung zum Vorfallszeitpunkt bereits abgeschlossen war bzw der Bw subjektiv beschwerdefrei gewesen ist. Demnach wird als erwiesen angesehen, daß der Bw tatsächlich, wie in der Anzeige festgestellt wurde, den PKW gelenkt hat. Nachdem er hiefür keine Lenkerberechtigung hatte, hat er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt objektiv verwirklicht. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften. Dazu kommt, daß straferschwerend mehrere rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 zu berücksichtigen waren. Daß die Übertretung offensichtlich in der Schuldform des Vorsatzes begangen wurde, war in die Strafbemessungsüberlegungen ebenfalls miteinzubeziehen. Es wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1989, 88/02/0109, hingewiesen, wonach ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht zu erkennen ist, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, daß als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in Höhe von 20.000 S pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde.

Auch ist darauf hinzuweisen, daß im § 134 Abs.1 KFG dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Primärfreiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten.

Nachdem der Bw bisher offensichtlich nicht gewillt war, sich in bezug auf die festgestellte Verwaltungsübertretung den rechtlichen Normen gemäß zu verhalten, kann nur durch eine entsprechend strenge Bestrafung versucht werden, ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, daß, wie bereits dargelegt wurde, Verstöße gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 zu den schwerwiegendsten Übertretungen des KFG zählen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung notwendig. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw (Existenzminimum) im vorliegenden konkreten Fall eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Bleier

Beschlagwortung: Führerschein

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