Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104774/2/Le/Ha

Linz, 11.12.1997

VwSen-104774/2/Le/Ha Linz, am 11. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Rene F, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.4.1997, GZ S-6748/97-3, mit dem dem Einspruch vom 12.6.1997 keine Folge gegeben worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 520 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 49 Abs.2, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.5.1997 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen mehrerer Übertre-tungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden: kurz StVO) sowie des Kraftfahrgesetzes 1967 (im folgenden kurz: KFG), begangen jeweils am 10.2.1997 bestraft.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, 1. eine kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit mindestens 85 km/h betrug; 2. einen Fahrstreifenwechsel nach links nicht angezeigt zu haben; 3. kein Verbandszeug und keine Warneinrichtung mitgeführt zu haben; 4. das KFZ gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt zu haben, ob es den Vorschriften entspricht, da die linke Schlußleuchte defekt war; 5. den Fahrstreifenwechsel nach links nicht angezeigt zu haben und 6. die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, weil die Fahrgeschwindigkeit mehr als 100 km/h betragen hätte.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw mit Schriftsatz vom 12.6.1997 Einspruch mit folgendem Wortlaut:

"Zu der Strafverfügung nehme ich wie folgt Stellung: Punkt 1. Normalerweise halt ich mich strikt an Geschwindigkeitsbeschränkungen. Es kann jedoch sein, daß ich minimal zu schnell war. Punkt 2. Bei der W befinden sich Richtungspfeile, wo ein Einbiegen nur nach links möglich ist. Deshalb habe ich auch nicht geblinkt. Punkt 3. Das Verbandszeug, sowie das Pannendreieck, hatte ich schon im Auto. Da jedoch fallweise auch andere Personen mein Auto benutzen, konnte ich nicht wissen, daß beide Artikel sich unter dem Fahrersitz befanden. Deshalb habe ich auch zum Zeitpunkt der Kontrolle, diese nicht gefunden. Punkt 4. Ich überprüfe das Fahrzeug immer vor Fahrtantritt. So auch dieses Mal. Es waren keine Mängel aufgetreten. Punkt 5. Es ist möglich, daß ich den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt habe. Ich kann mich nicht erinnern. Daher gebe ich diesen Punkt zu. Punkt 6. Diesbezüglich verweise ich auf Punkt 1. Ich bin der festen Überzeugung, daß ich nicht mehr als 100 Km/h gefahren bin. Ich ersuche um Berücksichtigung meiner Angaben in Bezug auf die Höhe meiner Strafe." 2. Die Erstbehörde erließ daraufhin den Bescheid vom 15.4.1997, mit dem dem Einspruch vom 12.6.1997 keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt wurde. Weiters wurde dem Bw ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren in Höhe von 260 S vorgeschrieben. In der Begründung dazu führte die Erstbehörde aus, daß aufgrund des eingebrachten Einspruches, mit welchem die Bemessung der Strafe in Beschwerde gezogen worden war, die Strafbemessung überprüft wurde. Dabei wäre die Erstbehörde zur Ansicht gelangt, daß sie bei der Strafbemessung die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen habe. Auch das Ausmaß des Verschuldens sowie das Vorliegen von Milderungs- und Erschwerungsgründen wurde gegeneinander abgewogen.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 5.7.1997, in der der Bw ausführte, gegen die betreffende Strafverfügung "vollen Einspruch" erhoben zu haben und nicht bloß gegen die Höhe der Strafe. Er hätte mehrere Tatbestände bestritten und zwar insofern, als er diese nicht oder nicht in diesem Umfang begangen hätte. Zum letzten Satz seines Einspruches gab er bekannt, daß er damit gemeint habe, daß sich die Strafe nach Abzug der nicht begangenen Verwaltungsübertretungen verringern müßte. Um weiteren Mißverständnissen vorzubeugen, präzisierte er in der Folge die Einspruchsangaben. Schließlich ersuchte er um Berücksichtigung seiner Angaben und Stellungnahme.

4. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die bescheidmäßige Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich beantragt worden war.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. .... Gemäß Abs.2 leg.cit. ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Ein-spruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen an-deren Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft ... Wie aus dem wörtlich wiedergegebenen Einspruch vom 12.6.1997 hervorgeht, ersuchte der nunmehrige Bw um Berücksichtigung seiner Angaben "in bezug auf die Höhe meiner Strafe". Diese Wendung kann bei grammatikalischer Auslegung nur so verstanden werden, daß der Bw damit den Antrag stellte, die Strafbemessung insofern neu vorzunehmen, als die verhängten Strafen aufgrund der vorgebrachten Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe reduziert werden möge.

Dies geht auch aus den eigenen Angaben des Bw zu den einzelnen Abschnitten der Strafverfügung hervor, wo er im wesentlichen die Tatvorwürfe nicht bestritten hat, sondern jeweils erklärt (Tatvorwurf 2. und 3.), abgeschwächt (Tatvorwurf 1. und 6.) oder zugegeben (Tatvorwurf 5.) hat; lediglich den 4. Tatvorwurf hat der Bw im Einspruch bestritten, was jedoch im krassen Gegensatz zu seinen Rechtfertigungsangaben anläßlich der Anhaltung stand, wo er ausdrücklich angegeben hatte, daß er vom Defekt der Schlußleuchte wisse, jedoch bisher nicht dazugekommen sei, den Beleuchtungskörper zu wechseln.

Die Erstbehörde ging daher zu Recht davon aus, daß der Einspruchswerber lediglich die Höhe der verhängten Strafen bekämpfte, weshalb sie zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 49 Abs.2 VStG zuständig wurde. Die nunmehr vom Bw in seiner Berufung vom 5.7.1997 vorgebrachte Darstellung, er hätte gegen die Strafverfügung "vollen Einspruch" erhoben, entspricht nicht den im Einspruch gewählten Formulierungen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die in der Berufung vorgebrachten "Präzisierungen des Einspruches" konnten der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Strafverfügung dem Grunde nach bereits in Rechtskraft erwachsen ist und daher nicht mehr überprüft werden kann.

Die Strafbemessung erfolgte durch die Erstbehörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG.

Besondere Milderungsgründe im Sinne des § 34 StGB hat der Bw weder in seinem Einspruch noch in der nunmehr vorliegenden Berufung vorgebracht. Die einzelnen Übertretungen, die in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand voneinander begangen wurden, zeigen vielmehr, daß der Bw eine nachlässige Einstellung zu den Verkehrsvorschriften hat, weshalb aus spezialpräventiven Gründen die verhängten Strafen auch der Höhe nach gerechtfertigt sind. Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen nicht vor, weil das Verschulden des Bw offensichtlich nicht gering ist, sondern vielmehr schon als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden muß.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2.600 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 520 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Einspruch gegen Strafhöhe