Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104777/2/Ki/Shn

Linz, 04.08.1997

VwSen-104777/2/Ki/Shn Linz, am 4. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F, vom 5. Juli 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 19. Juni 1997, VerkR96-6037-1997-Hu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 1997, VerkR96-6037-1997-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz., trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 14.5.1997, Zl. VerkR96-6037-1997, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 21.5.1997 bis 3.6.1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 18.3.1997 um 12.01 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 5. Juli 1997 Berufung und er begründet diese damit, daß er nicht wisse, um welches Vergehen oder Ordnungswidrigkeit es sich handle. Zwei Tage nach der Zustellung habe er den Namen gefaxt. Ferner führt er aus, daß er kein Einkommen von 3.500 DM netto habe sondern er arbeitslos sei und ein Arbeitslosengeld von 1.050 DM erhalte.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges und er hat der Behörde auf Anfrage hin zunächst bekanntgegeben, daß es sich bei dem PKW um ein Firmenauto handle und er nach zwei Monaten nicht mehr feststellen könne, wer gefahren ist. Erst nachdem gegen ihn eine Strafverfügung erlassen wurde, hat er eine konkrete Person bekanntgegeben. Dazu wird festgestellt, daß die Auskunftserteilung sofort bzw innerhalb der von der anfragenden Behörde festgelegten Frist zu erteilen ist. Wird innerhalb dieser Frist keine bzw eine unrichtige Auskunft erteilt, so ist der verwaltungsstrafrechtlich inkriminierende Tatbestand verwirklicht. Die erst nach Erlassung der Strafverfügung erfolgte Bekanntgabe einer Person vermag sohin den Bw nicht mehr zu entlasten.

Der Argumentation des Bw, er könne nicht sagen, um welches Vergehen oder Ordnungswidrigkeit es sich gehandelt habe, ist zu entgegnen, daß die Auskunftspflicht nicht davon abhängig ist, daß rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (VfGH 2.6.1973, B71/73). Demnach ist der Zulassungsbesitzer jedenfalls verpflichtet der Behörde auf deren Anfrage hin den Lenker bzw jene Person, die diesen benennen kann, bekanntzugeben. Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher als erwiesen angesehen.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat bereits die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden.

Was den Umstand anbelangt, daß der Bw nunmehr arbeitslos ist und er bloß ein Arbeitslosengeld von 1.050 DM erhält, so vermag dieser im vorliegenden konkreten Fall, insbesondere aus den bereits erwähnten generalpräventiven aber auch aus spezialpräventiven Gründen, keine Herabsetzung begründen. Die mit lediglich 10 % der vorgesehenen Höchstgeldstrafe bemessene Geldstrafe erscheint auch bei den angegebenen Einkommensverhältnissen für den Bw durchaus zumutbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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