Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104781/2/Fra/Ka

Linz, 09.12.1997

VwSen-104781/2/Fra/Ka Linz, am 9. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.3.1997, Zl.VerkR96-3784-1997, betreffend Üertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe (EFS) verhängt. Ihm wird zur Last gelegt, am 19.11.1996 um 9.49 Uhr den PKW, Kz.:auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt zu haben, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee, bei km 237,900 die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten hat. 2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig bei der Erstbehörde sein Rechtsmittel eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Es liegt kein Beweis dafür vor, daß der Beschuldigte das gegenständliche Kraftfahrzeug zu der im Spruch angeführten Zeit und am angeführten Ort gelenkt hat. Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg steht lediglich fest, daß der Beschuldigte Halter des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, daß die belangte Behörde eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Beschuldigten gerichtet hätte. Die Behörde hat dem Beschuldigten lediglich eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt und ist in dieser davon ausgegangen, daß der Beschuldigte auch Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war, ohne daß hiefür beweiskräftige Anhaltspunkte vorliegen. Aus dem Nichtreagieren des Beschuldigten zu dieser Aufforderung kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte das Fahrzeug auch gelenkt hätte. Nicht der Beschuldigte muß beweisen, daß er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern die Behörde hat zu beweisen, daß der Beschuldigte auch der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges war. Da ein derartiger Beweis nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r