Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104782/5/Sch/Rd

Linz, 25.08.1997

VwSen-104782/5/Sch/Rd Linz, am 25. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des G vom 23. Juni 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 1997, VerkR96-16504-1995, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch nach der Wortfolge "in Fahrtrichtung Wien" wie folgt zu lauten hat: "im Gemeindegebiet von Seewalchen bei Kilometer 237,900 gelenkt hat." II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 1997, VerkR96-16504-1995, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen (D) der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW mit dem Kennzeichen (D) am 21. August 1995 um 10.05 Uhr auf der A1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen bei Kilometer 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 46 km/h überschritten habe. Er habe lediglich mitgeteilt, daß ihm ein derartiger Vorgang unbekannt sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist zu bemerken, daß § 103 Abs.2 KFG 1967 einen Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nicht verpflichtet, den einer Verwaltungsübertretung bezichtigten Täter zu benennen, sondern den Lenker seines Fahrzeuges. Es kann daher auch nicht strafbar sein, wenn der Zulassungsbesitzer, etwa wie im vorliegenden Fall, nicht den Täter der einer Anfrage zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung benennt. Die Berufungsbehörde hat daher den Bescheidspruch entsprechend abgeändert, was aber am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag, zumal die von der Erstbehörde durchgeführte Anfrage vorschriftsmäßig war.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber bringt lediglich vor, er sei sich absolut sicher, seinen PKW zur Tatzeit nicht gefahren zu haben. Nach der Aktenlage kann aber nicht der geringste Zweifel daran bestehen, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers am 21. August 1995 um 10.05 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 237,900 gelenkt worden ist. Diesbezüglich liegt ein Radarfoto vor, auf dem neben dem Kennzeichen auch die Fahrzeugmarke eindeutig erkennbar sind. Nach Auskunft des Kraftfahrbundesamtes in Flensburg ist das Fahrzeug auf den Berufungswerber als Halter zugelassen. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 sieht auch vor, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige, die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Schließlich gibt es keine Verpflichtung für eine Behörde, einem Zulassungsbesitzer quasi bei der Ausforschung des Lenkers behilflich zu sein, ihm also etwa ein Radarfoto zur Verfügung zu stellen, auf dem der Zulassungsbesitzer den Lenker identifizieren kann. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Angesichts der obigen Erwägungen kann die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (der Strafrahmen beträgt bis zu 30.000 S) nicht als überhöht angesehen werden. Auch wenn die Berufungsbehörde nicht die Ansicht der Erstbehörde teilt, daß die Vereitelung der Bestrafung jenes Lenkers, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben soll, einen Erschwerungsgrund darstellt, so ändert dies dennoch nichts an der Angemessenheit der verhängten Strafe. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat verwiesen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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