Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104786/27/Fra/Ka

Linz, 07.05.1998

VwSen-104786/27/Fra/Ka Linz, am 7. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20.6.1997, VerkR96-19680-1996-Kb, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.4.1998 und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 (§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) und 2 (§ 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 3 (§ 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der Schuldsprch wie folgt zu lauten hat: "............3. auf der Braunauer Bundesstraße 147 auf Höhe der Firma D und R, nächst Strkm.16,2, Gemeindegebiet Mattighofen, die doppelte Sperrlinie um 1 m überfahren.

Sie haben dadurch § 9 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt." II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren nach den Spruchpunkten 1 und 2 weder einen Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen noch einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu zahlen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren nach Punkt 3 einen erstinstanzlichen Kostenbeitrag von 100 S zu zahlen. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw), 1.) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 84 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 84 Stunden) und 3.) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.c leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 21.8.1996 zwischen 19.00 Uhr und 19.08 Uhr den PKW, Marke Opel Calibra A, Kz.: , auf der Braunauer Bundesstraße 147 von Strkm.13,0, Ortsgebiet 5222 Munderfing bis Strkm.16,2, Gemeindegebiet 5230 Mattighofen in Richtung Mattighofen gelenkt und 1.) kurz nach der Autobushaltestelle Höllersberg, nächst Strkm.14,8, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 50 km/h unter besonders gefährlichen Verhältnissen überschritten hat, zumal sich im bezeichneten Bereich mehrere nicht einsichtige Orts- und Grundstücksausfahrten befinden; 2.) beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug mit besonderer Rücksichtslosigkeit anderen Straßenbenützern gegenüber keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er von Strkm.14,8 bis 16,2 zu dem vor ihm fahrenden PKW bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h lediglich einen Sicherheitsabstand von 3 bis 4 m eingehalten hat; 3.) auf der Braunauer Bundesstraße 147 auf der Höhe der Firma Dautz und Rietz, nächst Strkm.16,2, Gemeindegebiet Mattighofen, die doppelte Sperrlinie mit besonderer Rücksichtslosigkeit einem anderen Straßenbenützer gegenüber, welcher sich zum Linksabbiegen eingeordnet hatte, um einen Meter überfahren hat, sodaß der sich im Gegenverkehr befindliche Straßenbenützer nach rechts ausweichen mußte, um eine Kollision zu vermeiden. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.4.1998 an Ort und Stelle folgendes erwogen:

I.3.1. Die belangte Behörde nahm die Übertretung nach Punkt 1 (§ 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben von R, der davon spricht, daß A im gegenständlichen Bereich sein Fahrzeug mit ca. 150 km/h gelenkt hätte und der Bw auf den vorausfahrenden PKW ohne nennenswerten Sicherheitsabstand aufgeschlossen hätte, als erwiesen an. Die ferner festgestellten besonders gefährlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, der von Strkm.15,1 bis 16,07 zahlreiche Aus- bzw. Ortschaftszufahrten festgestellt hat. Der Anhalteweg, der in diesem Bereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit beträgt 78,80 m und bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h 156,9 m. Die Verwaltungsübertretung nach Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) nahm die Strafbehörde aufgrund der eigenen Angaben des Bw, der Angaben von A vor der Gendarmerie sowie der Angaben der Zeugen E und L als erwiesen an. Der Bw selber habe in seiner Aussage vor der Gendarmerie von einem Sicherheitsabstand von 3 bis 4 m gesprochen, der ihm als ausreichend erschien. Auch der Zeuge E habe angegeben, daß beide Fahrzeuge Stoßstange an Stoßstange "klebend" auf ihn zugekommen seien und auch Herr L spreche davon, daß der Abstand stellenweise nur so gering war, daß man nicht einmal die Stoßstange gesehen habe. Die Verwaltungsübertretung nach Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960) nahm die Strafbehörde aufgrund der zeugenschaftlichen Angaben von Insp. E als erwiesen an. Dieser spreche davon, daß der Bw die im genannten Bereich vorhandene doppelte Sperrlinie um mindestens 1 m überfahren hätte. I.3.2. Der Bw bringt dagegen im wesentlichen folgendes vor:

1.) Zu § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960:

Bei Strkm.14,8 sei er nicht schneller als 100 km/h gefahren. Die ihm angelastete Geschwindigkeit sei technisch nicht möglich, weil Strkm.14,8 unmittelbar hinter den do. Kurven der B 147 zwischen etwa Strkm.14,2 und 14,7 liege. Weiters habe dort in diesem Bereich genau bei km 14,8 das Überholmanöver des anderen PKW-Lenkers begonnen. Hätte er eine Geschwindigkeit von 150 km/h eingehalten, wäre das Überholen dieses PKW nicht möglich gewesen. 2.) Zu § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960:

Aufgrund der zum Punkt 1 vorgebrachten Argumente sei es nicht möglich, daß die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit bei Strkm.14,8 der B 147 130 km/h betragen habe, ebenso sei es nicht möglich, daß bei Strkm.16,2 diese Geschwindigkeit vorgelegen sei, weil dieser Strkm. lediglich 52 m vor Beginn der 60 km/h-Beschränkung liege und lediglich 21 m nach Beginn der Sperrlinie. Sein Rechtsvertreter habe auf seinem PC diesen Bereich der Annäherung an die 60 km/h-Beschränkung grafisch dargestellt, woraus sich ergebe, da selbst bei Zugrundelegung der maximal erreichbaren Verzögerung von 7,5 m/s² bei Strkm.16,2 eine Geschwindigkeit von maximal von 117 km/h vorliegen konnte, zumal er selbst nach Aussage des Anzeigers bei Beginn der 60 km/h-Beschränkung den PKW auf diese Geschwindigkeit verzögert hätte. Dazu komme, daß bei dieser maximalen Verzögerung in Anbetracht der do. Rechtskurve das Fahrzeug wahrscheinlich sogar instabil würde und dadurch die notwendige Kurvenfahrt nicht mehr möglich wäre, weswegen es auch technischerseits bedeutend realistischer sei, daß er seinen PKW nur mit einer Verzögerung von 4 m/s² abgebremst habe, was zum Ergebnis kommen lasse, daß bei km 16,2 nur mehr eine Geschwindigkeit von knapp 95 km/h vorlag.

Bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h ist ein Tiefenabstand von 3 bis 4 m zwischen zwei diese Geschwindigkeit hintereinanderfahrenden Fahrzeugen nicht möglich, dies schon gar nicht über eine Distanz von 1,4 km (Strkm.14,8 bis 16,2), weil dies einer Geschwindigkeit von 36,1 m/s entspricht, was dazu führe, daß eine Distanz von 3 bis 4 m in lediglich einer Zehntel Sekunde durchfahren wird. Ein derartig minimaler Sichrheitsabstand würde daher unweigerlich bei jeder minimalsten Geschwindigkeitsreduzierung (selbst durch Gaswegnehmen) des vorderen Fahrzeuges dazu führen, daß es unweigerlich zu einem Auffahrunfall komme, weil der hinten nachfahrende Fahrzeuglenker nicht die geringste Chance hätte, irgendeine Abwehrreaktion zu setzen. In dieser Zehntelsekunde könnte dieser nicht einmal eine Reaktion einleiten. Überdies würde jede auch noch so geringe Beschleunigung des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einer entsprechenden Vergrößerung des Tiefenabstandes führen. Der Bw meint, daß aus den oa Gründen seine Rechtfertigung glaubhaft ist, wonach sich der von ihm angegebene Tiefenabstand von 3 bis 4 m lediglich auf jenen Zeitpunkt beziehe, in welchem der überholende PKW wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückgefahren ist. Da dessen Geschwindigkeit bedeutend höher war als jene seines überholten Fahrzeuges, habe sich dieser Tiefenabstand sofort erheblich vergrößert. Ein derartiges knappes Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen könne aber nicht als Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 dem überholten Fahrzeuglenker zur Last gelegt werden, sondern würde einen Verstoß des überholenden Fahrzeuglenkers gegen die StVO begründen. 3.) Zu § 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960:

Selbst bei der technisch maximalen möglichen Geschwindigkeit von etwa 132 km/h bei Beginn der Sperrlinie bei Strkm.16,179 gebe es technisch nicht den geringsten Grund, diese zu überfahren, dies umso weniger dann, wenn er, was er behaupte, mit einer Verzögerung von lediglich 4 m/s² abgebremst habe, weil dann die Geschwindigkeit bei Beginn der Sperrlinie nur mehr etwa 100 km/h betragen habe, wobei darauf hinzuweisen sei, daß er naturgemäß nicht genau angeben könne, wie hoch der Verzögerungswert genau war, weil dessen Schätzung sehr schwierig ist. Er sei sich sicher, zu Beginn der Sperrlinie nicht schneller als 100 km/h gefahren zu sein. Bei der do. erheblichen Breite der B 147 von weitaus mehr als 6 m habe kein Grund bestanden, mit einem etwa 1,6 m breiten PKW den rechten Fahrstreifen zu verlassen. Eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber einem anderen Straßenbenützer habe daher nicht vorgelegen, weil ein Einordnen des Anzeigers zur Fahrbahnmitte hin zum Linksabbiegen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr vorlag. Dieser führe selbst aus, zum rechten Fahrbahnrand zugefahren zu sein, was aus technischer Sicht zu einem Zeitpunkt geschehen sein müsse, als sich beide Fahrzeuge aus der Gegenrichtung dem Anzeiger genähert haben, und sonst dieses Fahrmanöver des Anzeigers keinen Sinn gehabt hätte. Das Argument der Erstbehörde, daß der sich im Gegenverkehr befindliche Anzeiger nach rechts ausweichen mußte, weil er die Sperrlinie um 1 m überfahren hätte, sei in dieser Form technisch nicht nachvollziehbar, weil bei der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit von 130 km/h, welche er nach Punkt 2 des Straferkenntnisses bis Strkm.16,2 eingehalten hätte, die lediglich 73 m vor Beginn der 60 km/h-Beschränkung und somit vor dem Abbiegeort des Anzeigers in lediglich genau 2 sec. durchfahren hätte. In dieser Zeit sei ein Reagieren auf das Überfahren der Sperrlinie - zumindest durch seinen PKW - durch den Anzeiger in Form eines Fahrens an den rechten Fahrbahnrand nicht mehr möglich, was nur bedeuten könne, daß der Anzeiger bereits auf den ersten ankommenden PKW, Opel Astra, reagiert habe und nach rechts gefahren ist. Daß das Fahrmanöver des Anzeigers mit dem Überfahren der Sperrlinie durch seinen PKW nicht im Zusammenhang stehen könne, ergebe sich auch daraus, daß der Anzeiger K in seiner Anzeige ausführt, daß sein PKW und der vor ihm fahrende die doppelte Sperrlinie überfahren hätte, noch bevor er seinen PKW abgebremst habe, was aber aufgrund obiger Betrachtung - Weg-zeit-mäßig - völlig unmöglich sei. Technisch nachvollziehbar seien dessen Angaben daher nur im Einklang mit seiner bisherigen Verantwortung dahingehend, daß der Anzeiger auf das Überfahren der Sperrlinie durch den vor ihm fahrenden, bedeutend schnelleren PKW, Opel Astra, reagiert habe und sich veranlaßt sah, seinen PKW auf den rechten Fahrbahnrand zu lenken. I.3.3. Aufgrund des Ergebnisses des vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegt kein für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlicher Beweis dafür vor, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände nach § 20 Abs.2 StVO 1960 und nach § 18 Abs.1 StVO 1960 begangen hat. Wie oben ausgeführt stützt die belangte Behörde den von ihr angenommenen Tatbestand nach § 20 Abs.2 StVO 1960 auf die zeugenschaftlichen Angaben von R und den Tatbestand nach § 18 Abs.1 StVO 1960 auf die eigenen Angaben des Bw, die Angaben des A vor dem Gendarmeriepostenkommando Mattighofen sowie auf die Angaben der Zeugen E und L.

Zum angenommenen Tatbestand des § 20 Abs.2 StVO 1960 bringt der Bw vor, daß er bei Strkm.14,8 nicht schneller als 100 km/h gefahren sei. Die ihm angelastete Geschwindigkeit sei technisch nicht möglich, weil Strkm.14,8 unmittelbar hinter den do. Kurven der B 147 zwischen etwa Strkm.14,2 und 14,7 liege und in diesem Bereich genau bei km 14,8 das Überholmanöver des anderen PKW-Lenkers begonnen habe. Hätte er eine Geschwindigkeit von 150 km/h eingehalten, wäre das Überholen seines PKW´s nicht möglich gewesen. Daß das von ihm behauptete Überholmanöver stattgefunden habe, ergebe sich schon aus der Anzeige des GPK Mattighofen, worin unmißverständlich zum Ausdruck komme, daß die verfahrensgegenständliche Angelegenheit bereits beim Gasthaus Brüller in Munderfing seinen Anfang genommen hat. Dazu komme, daß der andere PKW-Lenker schon in seiner Niederschrift vor der Gendarmerie am 22.8.1996 angibt, bis zur Ortschaft Höllersberg, welche hinter km 14,8 in seiner Fahrtrichtung gesehen, liege, mit 100 bis 110 km/h gefahren sei, dann Gas gegeben habe und auf ca. 150 km/h beschleunigt habe. Dies stehe sogar im Einklang mit den Aussagen von R, welcher angibt, daß der PKW, in welchem er Beifahrer war, nach der sogenannten Höllersbergschikane, welche kurz vor km 14,8 endet, mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h gelenkt wurde, dann dessen Lenker die Geschwindigkeit erhöhte, worauf sein PKW wieder weiter hinten gewesen sei. Der Zeuge E hatte auf diese Straßenstelle, welche rund 1,4 km vor seiner späteren Beobachtungsstelle im Bereich des Strkm.16,2 lag, naturgemäß keine Sicht. Entgegen den Annahmen der Erstbehörde geht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aufgrund der Aussagen des Bw und des Zeugen M bei der Berufungsverhandlung davon aus, daß der Zeuge M den Bw nach der Höllersbergschikane überholte. Der Bw selbst hat bereits anläßlich seiner Einvernahme am 22.8.1996 vor dem GP Mattighofen angegeben, daß er nach der, dem Ortsgebiet von Munderfing folgenden 60 km/h-Beschränkung auf die auf Freilandstraßen zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h beschleunigte und diese Geschwindigkeit bis zur Ortschaft Höllersberg gefahren sei. Er gab sodann mehrmals mit dem Bremslicht den hinter ihm von Herrn M gelenkten PKW mit dem Kennzeichen ein Zeichen, daß dieser den Abstand vergrößern soll. Kurz nach der Autobushaltestelle Höllersberg wurde er dann von diesem PKW-Lenker überholt. Dieser beschleunigte sehr stark, worauf er ebenfalls auf ca. 130 km/h beschleunigte. Auch Herr M gab bereits bei seiner Einvernahme am 22.8.1996 vor dem GPK Mattighofen an, auf Höhe der Ortschaft Höllersberg mit ca. 100 bis 110 km/h gefahren zu sein. Diese Aussagen stehen im Einklang mit der Angabe von R, der angibt, daß der PKW, in dem er Beifahrer war, nach der sogenannten "Höllersbergschikane" mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 110 km/h gelenkt wurde. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß aufgrund der oa Aussagen kein schlüssiger Beweis dafür vorliegt, daß der Bw bei Strkm.14,8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca. 50 km/h überschritten hat, wobei in diesem Zusammenhang als einen wesentlichen Aspekt die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat abgelegte Aussage des Herrn M insofern darstellt, als dieser angab, daß er den Bw - was dieser im gesamten Verfahren behauptete - nach der Höllersbergschikane überholte. Der Zeuge M legte diese Aussage, nachdem er ausführlich vom Verhandlungsleiter über sein Entschlagungsrecht informiert wurde, aus freien Stücken ab. Es wurde ihm auch seitens der Vertreterin der Erstbehörde dargelegt, daß, falls ein vorschriftswidriger Überholvorgang stattgefunden hat, er diesbezüglich, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kein Strafverfahren mehr zu befürchten hat. Was die angenommene Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 anlangt, ist ebenfalls aufgrund der Aussagen des Bw und der Aussage des Zeugen M davon auszugehen, daß der Bw dieses Tatbild nicht erfüllt hat. Der Bw gab bei der Berufungsverhandlung an, daß sich der Abstand des überholenden Fahrzeuges, welches von Herrn M gelenkt wurde, nach dem Überholvorgang vergrößert hat und zwar permanent. Auch der Zeuge M gab an, daß sich der Abstand des vom Bw gelenkten Fahrzeuges nach dem Überholvorgang vergrößerte. Es ist daher die Argumentation des Bw glaubhaft, daß sich der Tiefenabstand von 3 bis 4 m lediglich auf jenen Zeitpunkt bezieht, in welchem der überholende PKW wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte gewechselt hat. Dieser Abstand ist jedoch durch das Wiedereinordnen des von Herrn M gelenkten PKW´s entstanden und war nur kurzfristig gegeben, weil wie Herr M bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aussagte, sich der Abstand des vom Bw gelenkten Fahrzeug vergrößerte und auch auf Höhe des Beginnes der doppelten Sperrlinie der Bw mit seinem Fahrzeug eher weiter hinter ihm war. Bei diesem Ergebnis kann somit der Tatvorwurf insoferne, als der Bw auf der Strecke von Strkm.14,8 bis 16,2 bei einer eingehaltenen Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h lediglich einen Sicherheitsabstand von 3 bis 4 m eingehalten hat, nicht aufrechterhalten werden, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zeugenaussage des Rev.Insp. K, GPK M, der davon spricht, selbst gesehen zu haben, daß der Bw dicht auf den vorausfahrenden PKW des Zeugen M aufgefahren ist, ohne einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten. Wenngleich Herr M bei der Berufungsverhandlung aussagte, daß auf Höhe des Beginnes der doppelten Sperrlinie der Bw mit seinem Fahrzeug eher weiter hinter ihm war, kann es durchaus so gewesen sein - wie Herr E aussagt, - daß der Bw dicht auf den vorausfahrenden PKW des M aufgefahren ist. Doch ob dieser Sicherheitsabstand bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h 3 bis 4 m betrug - wie ihm dies zur Last gelegt wird - kann im Hinblick auf die plausiblen Berechnungen des Bw in seiner Rechtsmittelschrift nicht als erwiesen festgestellt werden.

Die Übertretung des § 9 Abs.1 StVO 1960 ist jedoch aufgrund der zeugenschaftlichen Aussage des Rev.Insp. E erwiesen. Dieser gab schon anläßlich seiner Meldungslegung an, daß beide Fahrzeuglenker die doppelte Sperrlinie um mindestens 1 m überfahren haben. Er sei auf der B 147 in Richtung Munderfing nach Hause gefahren und wollte bei der Kreuzung mit der Stallnhofnerstraße nach links einbiegen. Er habe sich entsprechend den Richtungspfeilen eingeordnet. Sein Fahrzeug sei noch in Bewegung gewesen. In diesem Moment kamen die beiden Fahrzeuge mit einer hohen Geschwindigkeit entgegen, weshalb er es mit der Angst zu tun bekam und von der Abbiegespur nach rechts auf das Bankett gefahren ist. Aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines steht zweifelsfrei fest, daß der Meldungsleger das Überfahren der Sperrlinie des vom Bw gelenkten Fahrzeuges eindeutig wahrnehmen konnte. Der Meldungsleger fügte hinzu, daß der zweite Fahrzeuglenker (gemeint: der Bw) ziemlich schnell sein Fahrzeug auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit abbremste. Der erste Fahrzeuglenker sei für ihn die Gefahr gewesen. Die Aussage des Zeugen E steht insofern im Einklang mit der Verantwortung des Bw. Unter Berücksichtigung der Argumente des Bw in seiner Berufungsschrift, denen auch seitens der belangten Behörden nicht entgegengetreten wurde, geht der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß das Fahrmanöver des Anzeigers mit dem Überfahren der Sperrlinie durch den PKW des Bw technisch nicht nachvollzogen werden kann, der Anzeiger auf das Überfahren der Sperrlinie durch den vor ihm fahrenden bedeutend schnelleren PKW Opel Astra reagiert hat und sich veranlaßt sah, seinen PKW auf den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Die Berufung war daher hinsichtlich dieses Tatbestandes mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, daß zwar die Übertretung nach § 9 Abs.1 StVO vorliegt, jedoch nicht unter "besonders gefährlichen Verhältnissen" begangen wurde. Strafbemessung:

Die Erstbehhörde hat wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, allerdings nach dem Strafrahmen gemäß §  99 Abs.2 StVO 1960, der Geldstrafen von 500 S bis 30.000 S vorsieht. Nunmehr kommt aufgrund des geminderten Unrechtsgehaltes der Strafrahmen nach § 99 Abs.3 StVO 1960 zur Anwendung. Dieser sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S vor. Entsprechend dem geminderten Unrechts- und Schuldgehalt der als erwiesen festgestellten Übertretung war daher die verhängte Geldstrafe und in Relation dazu die festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bw nicht mehr zugute. Auf die aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw wurde Bedacht genommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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