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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104796/2/Ki/Shn

Linz, 05.08.1997

VwSen-104796/2/Ki/Shn Linz, am 5. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dipl.Ing. Oscher Lev W, vom 2. Juli 1997, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 19. Juni 1997, VerkR96-2129-1997-Hu, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 1997, VerkR96-2129-1997-Hu, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. trotz schriftlicher Aufforderung der BH Linz-Land vom 23.4.1997, Zl. VerkR96-2129-1997, nicht binnen zwei Wochen, nämlich in der Zeit von 3.5.1997 bis 16.5.1997, der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 8.12.1996 um 15.57 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 2. Juli 1997 Berufung. Er argumentiert, daß er gebeten wurde, den Lenker des Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt zu benennen, nicht aber dessen Firma. Daher habe er unmöglich wissen können, daß diese Information wichtig sei bzw daß er gegen ein Gesetz verstoße, wenn er dies nicht fristgerecht übermittle. Er sei deutscher Staatsbürger und habe keine Kenntnis von den österreichischen Gesetzen. Er wäre daher im Aufforderungsschreiben ausdrücklich zu warnen gewesen, daß er bei nicht fristgemäßer Bekanntgabe der fraglichen Firma einen Straftatbestand erfülle. Die Behörde habe es versäumt, die an ihn gerichteten Fragen ausreichend zu präzisieren und ihn auf die gesetzlichen Umstände in Österreich hinzuweisen.

Weiters führt er aus, daß er geschieden sei und Unterhaltsleistungen für seine Ex-Ehegattin sowie sein Kind aus erster Ehe leisten müsse. Dies wäre bei der Strafbemessung eventuell zu berücksichtigen gewesen. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug ist laut Angabe des Bw im Eigentum der Firma Münchner Schachschule, deren Inhaber er ist. Er wäre demnach als solcher zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen. Der Bw hat auf die Anfrage der Erstbehörde hin angegeben, daß das Fahrzeug von der Münchner Schachschule als Leasinggeber an eine Münchner Vertriebsgesellschaft verleast worden wäre und zwar auf die Dauer von insgesamt drei Jahren. Innerhalb dieser Vertriebsgesellschaft werde das Fahrzeug seines Wissens laufend von mehreren Personen benutzt.

Nachdem aber gemäß der obzitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Auskunft nur dann korrekt erteilt ist, wenn der Name und die Anschrift der betreffenden Person bzw jener Person, die die Auskunft erteilen kann, bekanntgegeben werden, hat der Bw mit seiner Antwort vom 12. Mai 1997 der Auskunftspflicht nicht genüge getan.

Wenn er nun argumentiert, es sei ihm zur Last gelegt worden, daß er nicht den Namen der Firma mitgeteilt hätte, an welche das Kraftfahrzeug verleast worden ist, so entspricht dies nicht der Tatsache. Im Aufforderungsschreiben der Erstbehörde vom 23. April 1997 wurde der Bw ausdrücklich ersucht, daß, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, er jene Person zu benennen hätte, welche diese Auskunft erteilen kann. Es mag zutreffen, daß das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an eine Vertriebsfirma verleast wurde, es ist jedoch für den Leasinggeber zumutbar, daß er sich dahingehend informiert, welche natürliche Person letztlich für den Leasingnehmer verantwortlich agiert.

Entgegen dem Vorbringen des Bw wurde die Anfrage durch die Erstbehörde in aller Deutlichkeit gestellt, dadurch daß der Bw nicht jene natürliche Person genannt hat, welche die verlangte Lenkerauskunft hätte erteilen können, hat er den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Tatbestand verwirklicht. Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen.

Was die Argumentation anbelangt, der Bw habe als deutscher Staatsbürger keine Kenntnis von den österreichischen Gesetzen, so ist dieser zu entgegnen, daß durch die Einbringung des Kraftfahrzeuges in das Gebiet der Republik Österreich eine Anknüpfung zur österreichischen Rechtsordnung gegeben ist. Gerade ein Leasinggeber muß grundsätzlich damit rechnen, daß das von ihm verleaste Fahrzeug auch in anderen Staaten benutzt wird und es ist von einem sorgfältigen und mit rechtlichen Werten verbundenen Leasinggeber zu erwarten, daß er sich über die Rechtssituation in diesen Staaten informiert. Überdies wurde, entgegen dem Berufungsvorbringen, der Rechtsmittelwerber im Aufforderungsschreiben der BH Linz-Land vom 23. April 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er sich strafbar macht, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gibt.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die allfällige Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift auf Fahrlässigkeit des Bw zurückzuführen ist, vermag ihn der behauptete Verbotsirrtum nicht zu entlasten. Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift vor allem dazu dient, daß Übertretungen der Verkehrsvorschriften auch in den Fällen wirkungsvoll geahndet werden können, in denen das Fahrzeug nicht angehalten werden konnte.

Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten. Aus diesem Grund wäre der Feststellung des wahren Lenkers eine besondere Bedeutung zugekommen und es hat sohin das Verhalten des Bw wegen des nichtdurchgeführten Strafverfahrens gegen den wahren Lenker negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen.

Aus den dargelegten Gründen ist gerade auch in den Fällen des § 103 Abs.2 KFG eine äußerst strenge Bestrafung geboten und es ist bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die von der Erstbehörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen. Die Erstbehörde hat bereits die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend konnten auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Umstände festgestellt werden.

Was die vom Bw angesprochenen Unterhaltspflichten für seine Ex-Ehegattin sowie sein Kind aus erster Ehe anbelangt, so wird festgestellt, daß die Erstbehörde die Geldstrafe lediglich mit 10 % der vorgesehenen Höchstgeldstrafe festgesetzt hat. Bei Abwägung aller Interessen erscheint daher trotz dieser Unterhaltspflichten eine Herabsetzung nicht geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Rechtsirrtum durch ausländischen (deutschen) Staatsbürger

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