Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104801/4/BI/FB

Linz, 15.09.1997

VwSen-104801/4/BI/FB Linz, am 15. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn L S, Z, H, vom 4. Juli 1997 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Juni 1997, S-5332/97-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1a) 60 S, 1b) 60 S, 1c) 100 S, 2) 100 S und 3) 60 S, sohin insgesamt 380 S, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 13. März 1997, S-5332/97-4, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 iVm 1a) § 27 Abs.1 KFG 1967, 1b) § 27 Abs.3 KFG 1967 und 1c) § 36c KFG 1967, 2) § 103 Abs.1 Z2 KFG 1967 und 3) § 7 VStG iVm Art.15 Abs.7 der VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr iVm jeweils § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1a) 300 S, 1b) 300 S, 1c) 500 S, 2) 500 S und 3) 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1a) 12 Stunden, 1b) 12 Stunden, 1c) 18 Stunden, 2) 18 Stunden und 3) 12 Stunden verhängt. Dem dagegen eingebrachten Einspruch gegen die Höhe der verhängten Strafen hat die Bundespolizeidirektion Linz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und die mit dieser Strafverfügung verhängten Strafen bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Rechtsmittelwerber einen Betrag von 190 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten habe. 2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Im Berufungsvorbringen "bestreitet der Rechtsmittelwerber § 64" und macht geltend, die Ausführungen im Bescheid bezüglich der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit stellten die Aussage eines Sonderschülers dar, weil bekannt sein müßte, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft, der für alles bestraft werde, was ein Arbeiter seines Betriebes verursache, nicht bei jedem Mitarbeiter mitfahren könne. Er ersuche, ihm geeignete Ausführungen mitzuteilen, die ihm ermöglichten, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen und falls die Behörde keine geeigneten Ausführungen wisse, solle sie bekanntgeben, wo er eine Strafe von 72 Stunden verbringen dürfe. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber ist Geschäftsführer der S-HandelsgesmbH und hat im Rahmen seiner Einvernahme am 10. Juni 1997 zu seinem Einkommen keine Angaben gemacht, sondern nur ausgeführt, er habe keine Sorgepflichten. Die Erstinstanz hatte daher eine Einschätzung der der Strafbemessung zugrundezulegenden finanziellen Verhältnisse vorzunehmen und ist laut Begründung des angefochtenen Bescheides von einem monatlichen Einkommen von 15.000 S und dem Nichtbestehen von Vermögen ausgegangen. Dieser Einschätzung hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren von diesen Annahmen auszugehen war. Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber zahlreiche Vormerkungen nach dem Kraftfahrgesetz aus den letzten fünf Jahren aufweist, darunter je eine Vormerkung gemäß § 103 Abs.1 Z2, Abs.4, Abs.5 KFG und zwei wegen Übertretung der EU-Verordnung Nr. 3821/85. Diese Vormerkungen sind auf den gegenständlichen Fall bezogen, jeweils als einschlägig und somit als straferschwerend anzusehen. Milderungsgründe waren hingegen nicht zu finden und wurden auch vom Rechtsmittelwerber keine solchen konkret behauptet. Für den unabhängigen Verwaltungssenat entsteht eher der Eindruck, daß der Rechtsmittelwerber dem Umstand, daß seine Lenker offenbar mit mangelhaften Kraftfahrzeugen unterwegs sind, sehr gleichgültig gegenübersteht. Gründe für eine Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Strafen waren im gegenständlichen Fall nicht zu finden, wobei der Rechtsmittelwerber auch auf das Schreiben des UVS vom 25. Juli 1997 nicht reagiert hat. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag nicht zu erkennen, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten haben könnte. Die verhängten Strafen entsprechen jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung und sind auch den oben angeführten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angepaßt. Sie sind auch im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den nunmehrigen Verfahrenskostenersatz in Höhe von 20 % der verhängten Strafen ergibt sich aus § 64 Abs.1 VStG und ist damit gesetzlich begründet.

Zum Berufungsvorbringen im Hinblick auf § 64 VStG ist festzuhalten, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk v 20. Mai 1994, 94/02/0027) eine Entscheidung über einen Einspruch gegen die Strafhöhe ein Straferkenntnis darstellt. Aus diesem Grund ist die in § 64 Abs.1 vorgesehene Auferlegung von 10 % der verhängten Strafe als Verfahrenskostenbeitrag ebenfalls gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Strafbemessung der Erstinstanz innerhalb Ermessensspielraum, Strafe an Untergrenze des Strafrahmens, je 1 einschlägige Vormerkung + kein Milderungsgrund -> Bestätigung

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