Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104805/11/Sch/Rd

Linz, 30.09.1997

VwSen-104805/11/Sch/Rd Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des W vom 20. Juli 1997, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juli 1997, VerkR96-8914-1996/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. September 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.800 S (20 % der hinsichtlich Faktum 2 verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. Juli 1997, VerkR96-8914-1996/Mr, über Herrn W, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 14.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen verhängt, weil er am 21. Mai 1996 um 23.55 Uhr in Linz auf der Wiener Straße, Richtung stadtauswärts, weiters über die Wankmüllerhofstraße bis Höhe Überführung Muldenstraße den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung verweigert habe, sich am 22. Mai 1996 um 00.07 Uhr in Linz, Wankmüllerhofstraße, Höhe Überführung Muldenstraße, einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen (Faktum 2). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Übertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zu einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Im Zuge dessen wurden vom einschreitenden Sicherheitswachebeamten bei ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt, wobei dem genannten Beamten, der anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen wurde, bei seiner Einvernahme noch der Alkoholgeruch der Atemluft des Berufungswerbers erinnerlich war. Der Rechtsmittelwerber hat weder dieses Symptom noch die anschließend vom Beamten mehrmals ausgesprochene Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung in Abrede gestellt. Nach seinen Schilderungen habe er zu den entsprechenden Aufforderungen darauf hingewiesen, daß eine allfällige Alkomatuntersuchung bei ihm deshalb ein verfälschtes Ergebnis erbringen würde, da er regelmäßig ein Nasenspray benützen müsse, was auch im Zusammenhang mit dem Vorfallszeitpunkt der Fall gewesen sei. Er habe daher verlangt, zu einem Amtsarzt gebracht zu werden, welcher bei ihm dann die entsprechende Untersuchung im Hinblick auf eine Alkoholbeeinträchtigung durchführen möge.

Demgegenüber hat der erwähnte Zeuge angegeben, hievon sei nicht die Rede gewesen. Der Berufungswerber habe in der Weise reagiert, daß er vorerst auf seine Tätigkeit beim hingewiesen habe und in der Folge vermeinte, im Falle eines Entzuges der Lenkerberechtigung könne er sich aufhängen. Das weitere Verhalten des Berufungswerbers vor Ort - er habe versucht, auf die Fahrbahn zu springen - habe zur Anlegung von Handschellen und zur Herbeirufung des Arrestantenwagens geführt, um ihn zur Abklärung seines Zustandes (Selbstgefährdung) zum Amtsarzt zu bringen. Der Zeuge hat weiters angegeben, daß diese Verbringung zum Amtsarzt und auch die dann erfolgte Untersuchung auf allfällige Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ausgerichtet waren, keinesfalls aber eine Vorführung zum Amtsarzt zum Zwecke einer Untersuchung iSd § 5 StVO 1960 darunter zu verstehen gewesen sei. Es wurde auch darauf verwiesen, daß Personen zum Zwecke der Durchführung einer solchen Untersuchung nicht im Arrestantenwagen zum Arzt gebracht werden.

Zu der vom Berufungswerber aufgeworfenen Frage, ob er Schikanen (häufige Verkehrskontrollen) seitens Sicherheitswachebeamter in Linz ausgesetzt ist, gab der Zeuge an, hievon nichts zu wissen. Ihm sei der Berufungswerber vor dieser Amtshandlung nicht bekannt gewesen, er habe seine Identität erst im Zuge der Verkehrskontrolle in Erfahrung gebracht. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat bei der Berufungsbehörde einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, woran auch der Hinweis des Berufungswerbers auf einen gefällten Freispruch seinerseits im Zuge eines wegen des gegenständlichen Vorfalles anhängig gewesenen Gerichtsverfahrens nichts zu ändern vermochte. Die Angaben des Zeugen, insbesondere, daß vom Amtsarzt im Hinblick auf eine mögliche Fahruntauglichkeit zu untersuchende Personen nicht gewaltsam, also mit dem Arrestantenwagen, dorthin verbracht werden, sind überdies schlüssig. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte angesichts dieser Beweislage davon auszugehen, daß die Schilderungen des Meldungslegers den tatsächlichen Geschehnisablauf wiedergeben.

Nach dieser Sachlage lagen die im § 5 Abs.2 StVO 1960 für eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung festgelegten Voraussetzungen vor. Sowohl die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - der Berufungswerber hat selbst ausgesagt, kurze Zeit vor der Anhaltung zwei Seidel Most getrunken zu haben - als auch das Lenken eines Fahrzeuges waren gegeben.

Daß der Berufungswerber nicht gewußt bzw. verstanden hätte, worum es bei der Aufforderung ging, wurde von ihm nicht behauptet, sodaß sich ein näheres Eingehen auf diese Frage erübrigt. Entgegen seiner offenkundigen Rechtsansicht konnte er auch nicht für sich in Anspruch nehmen, gemäß § 5 Abs.5 Z2 StVO 1960 zu einem Amtsarzt gebracht werden zu müssen. Dieser Fall liegt nämlich nur dann vor, wenn eine Untersuchung mittels Alkomaten aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich ist. Darunter ist eine entsprechende krankheits- bzw. verletzungsbedingte Beeinträchtigung des zu Untersuchenden zu verstehen, keinesfalls aber seine (subjektive) Meinung, die Alkomatuntersuchung würde ohnedies kein brauchbares Ergebnis erbringen. Wäre der Berufungswerber also der Ansicht gewesen, das von ihm verwendete Nasenspray - nach Angaben des Zeugen war aber davon bei der Amtshandlung ohnedies nicht die Rede - würde das Alkomatergebnis verfälschen, so wäre er dennoch nicht berechtigt gewesen, die Untersuchung zu verweigern. Es wäre ihm dann allerdings freigestanden, das vorliegende Meßergebnis entsprechend - ob stichhältig oder nicht - in Frage zu stellen. Der Berufungswerber hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, daß ihm die Beatmung des Gerätes grundsätzlich möglich gewesen wäre, sodaß die erwähnte Bestimmung auf ihn nicht anzuwenden war.

Angesichts des Umstandes, daß der Berufungswerber die Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung verstanden und unbestrittenerweise die Untersuchung verweigert hat, und zwar dies am Ort der Anhaltung, kann kein Zweifel daran bestehen, daß dort und nicht in den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion Linz, wohin der Berufungswerber in der Folge verbracht wurde, der Tatort für die Verweigerung iSd § 5 Abs.2 StVO 1960 gelegen war. Das gleiche gilt für die neben dem erwähnten Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatzeit. Nicht von Entscheidungsrelevanz ist auch die Frage, ob die in der Folge beim Berufungswerber durchgeführte Untersuchung (auch) eine iSd § 5 StVO 1960 gewesen ist oder nicht. Dies ergibt sich daraus, daß der Tatbestand der Verweigerung mit dem Nichtentsprechen der letzten Aufforderung - der Meldungsleger hat diese auch als solche bezeichnet - erfüllt war. Selbst für den Fall, daß eine solche Untersuchung stattgefunden hätte, würde dies an der Strafbarkeit des vorangegangenen Verhaltens des Berufungswerbers nichts mehr ändern; unbeschadet dessen muß im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß sich die erfolgte Untersuchung primär auf allfällige Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz bezogen hat, auch wenn in der ärztlichen Bescheinigung auf eine nach "§ 5" durchgeführte Untersuchung verwiesen wird. Eine Alkoholbeeinträchtigung ist zweifellos ein Faktor, der auch bei der Untersuchung nach dem Unterbringungsgesetz eine Rolle spielt.

Schließlich wird zur Information des Berufungswerbers in bezug auf die rechtsirrige Ansicht, er habe die Alkomatuntersuchung mit dem Begehren nach einer amtsärztlichen Untersuchung verweigern dürfen, auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. Dieser zufolge besteht für ein entsprechend amtshandelndes Straßenaufsichtsorgan keine Verpflichtung, Rechtsbelehrungen, insbesondere über die Folgen einer Verweigerung zu geben (VwGH 28.11.1966, 734/66 ua). Ein Fahrzeuglenker muß daher selbst in Kenntnis der einschlägigen aktuellen Rechtsvorschriften sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissiche-rungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960. Der Berufungswerber mußte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden. Dieser Umstand konnte ihn nicht davon abhalten, neuerlich eine gleichartige Übertretung zu begehen. Angesichts dieses Erschwerungsgrundes kann die von der Strafbehörde verhängte Geldstrafe von 14.000 S keinesfalls als überhöht angesehen werden. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

Den von der Strafbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde nicht konkret entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Das monatliche Einkommen des Rechtsmittelwerbers von 12.000 S läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird, ohne seine Sorgepflichten zu gefährden. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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