Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104806/8/Sch/Rd

Linz, 02.10.1997

VwSen-104806/8/Sch/Rd Linz, am 2. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 20. Juli 1997, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juli 1997, VerkR96-8914-1996/Mr, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. September 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. Juli 1997, VerkR96-8914-1996/Mr, über Herrn W, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 21. Mai 1996 um 23.55 Uhr in Linz auf der Wiener Straße, Richtung stadtauswärts, weiters über die Wankmüllerhofstraße bis Höhe Überführung Muldenstraße den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei (Faktum 1). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war (VwGH 22.11.1985, 85/18/0101).

Der Tatumschreibung wird durch die Tatanlastung des Befahrens der "linken Fahrbahnseite" bzw. des "Überfahrens der Fahrbahnmitte" einerseits sowie des "grundlosen" Fahrens auf der linken Fahrbahnseite bzw. des "Kurvenschneidens" andererseits Rechnung getragen (VwGH 14.12.1988, 88/02/0164). Dieser Forderung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Konkretisierung der vorgeworfenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses wird die Erstbehörde mit ihrer Formulierung, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, nicht gerecht. Eine Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG, die eine eindeutige nähere Tatumschreibung enthält, liegt nicht vor, sodaß sich schon aus diesem Grunde allfällige Erwähnungen im Hinblick auf eine Spruchergänzung erübrigen; unbeschadet dessen sieht der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Lichte der Bestimmung des Art. 129 B-VG es grundsätzlich als mit seiner dort normierten Aufgabe nicht vereinbar an, weitgehende Spruchergänzungen bzw. -korrekturen eines erstbehördlichen Strafbescheides vorzunehmen, also faktisch die Aufgaben einer Verwaltungsstrafbehörde wahrzunehmen.

Dem Rechtsmittel war daher in diesem Punkt Erfolg beschieden, ohne daß auf das Berufungsvorbringen noch einzugehen war. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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