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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104807/9/GU/Mm

Linz, 09.10.1997

VwSen-104807/9/GU/Mm Linz, am 9. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des S. L., vertreten durch RA Dr. G. D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 11. Juni 1997, Zl. VerkR96-3428-1996, wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 8. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 56 Abs.1 a, § 57 Abs.5, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug Renault 18-135 mit dem Kennzeichen .., trotz Aufforderung am 15.10.1996 um 09.00 Uhr, sein Fahrzeug in gereinigtem Zustand in R., ..straße, vorzuführen, nicht zu dieser besonderen Überprüfung vorgeführt zu haben.

Wegen Verletzung des § 134 Abs.1 iVm § 57 Abs.5 KFG 1967, wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß der durchschnittlich orientierte Mühlviertler Autofahrer zum O. fahre, um sein Fahrzeug überprüfen zu lassen.

Bei dieser Überprüfungsstelle des technischen Dienstes der o.ö. Landesregierung habe er am Tage der verlangten Vorführung angerufen und - wie sich aus dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren ergibt - einer Dame der Überprüfungsstelle mitgeteilt, daß er an diesem Tage den PKW nicht vorführen könne, weil er einen dringenden Pferdetransport in eine Tierklinik nach Bayern durchführen müsse. Wenn er beim technischen Dienst und nicht bei der vorladenden Behörde angerufen habe, so könne ihm dies nicht als Verschulden vorgeworfen werden. Wenn schon die erste Instanz einen die Strafbarkeit ausschließenden Irrtum verneine, so liege zumindest ein entschuldigender Irrtum vor, da der Beschuldigte bemüht gewesen sei eine Terminverlegung zu erreichen.

Wenn schon die zum technischen Überprüfungsdienst eingeteilten Beamten grundsätzlich keine Terminänderungen vornehmen, sondern an die Behörde verweisen, so schließe dies in keiner Weise aus, daß nicht allenfalls irgendjemand, möglicherweise auch ein nicht zuständiges Organ eine unrichtige Auskunft erteilen könne.

Ein Telefonanrufer sei nicht in der Lage die formale Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit seines Gesprächspartners zu überprüfen.

Im übrigen sei auch der Unrechtsgehalt des Handelns des Beschuldigten dermaßen gering, daß es der Verhängung einer Strafe überhaupt nicht bedürfe.

Die verhängte Strafe von 1.000 S sei im übrigen wesentlich zu hart bemessen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe.

Aufgrund der Berufung wurde am 8.10.1997 die mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten durchgeführt und in deren Rahmen in die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft .. an den Rechtsmittelwerber vom 16.9.1996, VerkR30-RO-307F-1996, sowie in den dazugehörenden Rückschein und in das Verzeichnis der Verwaltungsvorstrafen der Bezirkshauptmannschaft .. vom 6.2.1997 eingesehen und diese Schriftstücke zur Erörterung gestellt. Ferner wurde Frau R. K. als Zeugin vernommen und dem Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Demnach ist erwiesen, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Renault 18-135 mit der Fahrgestellnummer .., mit dem Kennzeichen .., von der Bezirkshauptmannschaft .. mit Schreiben vom 16.9.1996, VerkR30-RO-307F-1996, aufgefordert wurde, dieses Kraftfahrzeug am 15.10.1996 um 09.00 Uhr in R., ..straße , zur Überprüfung in gereinigtem Zustand vorzuführen, zumal die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeuges länger als 12 Jahre zurücklag.

Diese Aufforderung wurde dem Rechtsmittelwerber am 17.9.1996 nachweislich zugestellt.

Eine Vorführung des Fahrzeuges zum vorgeschriebenen Termin erfolgte nicht.

Weder von seiten der Bezirkshauptmannschaft R., von der die Aufforderung ergangen war, noch von der den Telefondienst und die Agenden der Aufnahmekanzlei besorgenden Bediensteten, wurde dem Zulassungsbesitzer eine Zustimmung zur Verlegung des Vorführtermines erteilt.

Bei der Würdigung der Beweise war zunächst festzuhalten, daß das Nichtvorführen des Kraftfahrzeuges unbestritten ist. Ferner ist vom Beschuldigten auch nicht bestritten, daß er sich nicht bei der Behörde, nämlich der Bezirkshauptmannschaft .. um die Verlegung des Termines bemüht hätte.

Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin R. K., welche einen ausgezeichneten Eindruck hinterließ und bereits 18 Jahre in ihrer Funktion als Fachkraft in der Aufnahmekanzlei der technischen Prüfstelle, Abteilung BauME, welche Außenstellen im Land Oberösterreich besitzt und an welchen Außenstellen Überprüfungen von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, konnte überzeugend dartun, daß sie am 15.10.1996 in R. bei der, in einem Gebäudetrakt der Firma O. untergebrachten Außenstelle grundsätzlich, so auch damals nicht, Terminverlegungen von Parteien vornimmt oder akzeptiert, sondern diese stets an die, die Vorführung anordnende Behörde, verweist.

Daß die Verantwortung des Beschuldigten, er hätte bei der Prüfstelle angerufen und dort die Terminverlegung von einer Dame zugesagt bekommen, nicht überzeugen konnte, wurde durch den Umstand erhärtet, daß auf der Vorladung nicht einmal das Unternehmen bei dem die Prüfstelle als Außenstelle der Abteilung BauME des Amtes der o.ö. Landesregierung etabliert ist, angeführt ist und auch keine Telefonnummer mit Durchwahl zur Kanzlei dieser Außenstelle aufscheint.

Aufgrund dieser Tatsachen und in der Zusammenschau mit dem Umstand, daß nach der Lebenserfahrung der Rechtsmittelwerber aufgrund des Alters und des technischen Zustandes des zur Vorführung erbetenen Fahrzeuges Gründe hatte, um die Zulassung noch eine zeitlang "hinüberzuretten", indem er das Fahrzeug nicht vorführte und bei der Behörde eine Verhinderung nicht meldete, zumal das Fahrzeug ohnedies aufgrund technischen Gebrechens kurze Zeit später abgemeldet wurde, konnte die Veranwortung des Beschuldigten in Richtung schuldbefreiender Umstände nicht an Boden gewinnen.

Somit war die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Die objektive Tatseite war, da mit dem Betrieb des noch als zugelassen geltenden Fahrzeuges nicht unbeträchtliche Gefahren für Lenker und Straßenbenützer verbunden waren nicht gering gewichtet werden.

Nach der Lage des Falles war durch das Verhalten des Beschuldigten kein beträchtliches Unterschreiten der vom Gesetzgeber im Tatbestand erfaßten pönalisierten Lebensumstände festzustellen, sodaß für den Anwendungsbereich des § 21 Abs.1 VStG kein Raum blieb.

Was im übrigen die Strafbemessung anlangt so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Mißachtung der Aufforderung zur Vorführung eines Fahrzeuges, welches länger als zwölf Jahre zugelassen ist (§ 56 Abs.1a KFG 1967) zu dessen Vorführung der Zulassungsbesitzer gemäß § 57 Abs.5 KFG 1967 nach Aufforderung verpflichtet ist, beträgt aufgrund der Blankettstrafnorm des § 134 Abs.1 KFG in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit an Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Im Falle der Wiederholung kann anstelle der Geldstrafe primäre Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Angesichts dieser hohen Strafdrohungen hat die erste Instanz unter Bedachtnahme auf das Monatseinkommen von 16.000 S und die Sorgepflicht für die Gattin und ein Kind - sowie auf das Miteigentum an einem Einfamilienhaus, bei welchem sich die Kredit-Belastung durch den Gegenwert im Realvermögen nicht besonders zu Buche schlug - ohnedies eine Strafe an der untersten Grenze des Strafrahmens verhängt und zwar wenn man bedenkt, daß keine besonderen Milderungsumstände vorliegen und dagegen der Beschuldigte zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend gegen sich gelten lassen muß.

Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Dies brachte mit sich, daß aufgrund des gesetzlich angeordneten Pauschalkostenbeitrages (§ 64 Abs.1 und 2 VStG) der Rechtsmittelwerber zur Leistung eines Beitrages von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe verhalten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Entschuldigung betr. Verschiebung eines Überprüfungstermines eines KFZ muß bei der Behörde vorgetragen werden.

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