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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104808/14/Ki/Shn

Linz, 25.11.1997

VwSen-104808/14/Ki/Shn Linz, am 25. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Roman M, vom 8. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 2. Juli 1997, VerkR96-1119-1997, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 1997 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 700 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 2. Juli 1997, VerkR96-1119-1997, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er am 18.1.1997 um 13.35 Uhr den PKW, Kennz., auf der A1, bei Strkm. 189,704 im Gde. Gebiet von Sipbachzell, Bez. Wels-Land, in Richtung Wien, gelenkt hat, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51,6 km/h überschritten hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 20 Abs.2 StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 350 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. Juli 1997 Berufung. Er gesteht zwar zu, daß er zum Zeitpunkt der Laserhandgeschwindigkeitsmessung eine Geschwindigkeit von 175 km/h vom Tachometer abgelesen habe, keinesfalls habe er jedoch die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von (unter Einrechnung der Toleranz) 181,6 km/h eingehalten.

Es wird argumentiert, daß sich zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung am rechten Fahrstreifen weitere Fahrzeuge aufgehalten hätten, zu diesem Zeitpunkt sei der rechte Fahrstreifen der A1 in Richtung Wien bei Strkm 189,704 von mehreren eine Kolonne bildenden Fahrzeugen befahren worden. Daraus ergebe sich, daß die Idealbedingungen, bei welcher eine Toleranz von +/- 3 % des Meßwertes erreicht werden könne, nicht vorgelegen wären. Durch die auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Kolonne ergebe sich sicherlich eine erhebliche Irritation der Messung, welche die Erhöhung des Toleranzwertes zur Folge habe. Bereits bei einer Abweichung von 5 % errechne sich eine Geschwindigkeit, welche mit den Angaben des Bw in Deckung gebracht werden könne. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 1997.

Bei dieser Berufungsverhandlung war der Bw in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend. Als Zeugen wurden RI Herbert H und BI Josef L sowie Franz S einvernommen. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte Herr Ing. Klaus K.

Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er, bevor er das Gendarmeriedienstfahrzeug bemerkt hat, am linken Fahrstreifen eine Fahrzeugkolonne überholt hat. Er habe das Gendarmeriedienstfahrzeug während seines Überholmanövers bemerkt, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht auf den rechten Fahrstreifen wechseln können, da sich dort eine Fahrzeugkolonne befunden habe. Bevor er das Dienstfahrzeug gesehen habe, habe er auf sein Tachometer geschaut und dabei festgestellt, daß dort ein Wert von 175 km/h angezeigt werde. Er sei damals schneller als 130 km/h gefahren, weil er es eilig gehabt habe. Befragt, ob er ein konkretes Vorbringen gegen das Meßgerät bzw der Richtigkeit der Messung habe, erklärte der Rechtsvertreter des Bw, daß in Deutschland bereits zahlreiche Verfahren deshalb eingestellt werden mußten, weil festgestellt wurde, daß die Meßgeräte der verwendeten Bauart keine richtigen Messungen zustandegebracht hätten. Bei ähnlich gelagerten Fällen haben Irritationen festgestellt werden können und zwar in der Art, die über den Toleranzbereich von +/- 3 % deutlich hinausgehen.

Der vom Bw namhaft gemachte Zeuge Franz S führte aus, daß er mit seinem PKW auf der A9 Richtung A1 unterwegs gewesen sei. Der Bw sei mit seinem PKW vor ihm gefahren, zwischen den beiden Kraftfahrzeugen wären zwei oder drei Personenkraftwagen gefahren. Er habe den Bw erst auf der A1 gesehen, aufgefallen sei ihm das Fahrzeug, als der Bw einen LKW überholte. Nachdem auch die Kfz, die zwischen ihm und dem Bw waren bzw er selbst den LKW überholt hatte, habe er gesehen, daß der Bw von der Gendarmerie angehalten wurde. Er selbst sei etwa mit 130 km/h unterwegs gewesen. Die Messung durch die Gendarmeriebeamten selbst habe er nicht gesehen. Zum Vorfallszeitpunkt sei am rechten Fahrstreifen eine Kolonne unterwegs gewesen. Unter einer kleinen Kolonne verstehe er, daß hinter einem LKW ca fünf oder sechs PKW nachgefahren sind. Die beiden Gendarmeriebeamten führten übereinstimmend aus, daß zum Zeitpunkt der Messung sich am rechten Fahrstreifen kein weiteres Fahrzeug befunden habe. Es werden grundsätzlich keine Messungen vorgenommen, wenn Kolonnenverkehr herrscht. Jener Beamte, der die Messung durchgeführt hat, hat ausgeführt, daß er, auch wenn zwei Fahrzeuge in einem Abstand von 30 m hintereinander fahren, ohne weiteres eine Messung durchführen könne und auch vornehme. Wenn er sich allerdings nicht sicher sei, daß eine ordnungsgemäße Messung zustandekommen könnte, unterlasse er die Messung. Wenn zwei Fahrzeuge nebeneinander bzw knapp hintereinander fahren, werde keine Messung vorgenommen.

Der zweite Gendarmeriebeamte hat in seiner Aussage festgestellt, daß, wenn zwischen zwei Fahrzeugen ein Abstand von 80 bis 100 m bestehe, er ohne weiteres Messungen durchführe. Jedenfalls dann, wenn der Abstand etwa nur mehr 20 m betrage, werde keine Messung mehr durchgeführt und es werde auch keine Messung vorgenommen, wenn zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren. Es werde geschult, daß Kolonnen nicht gemessen werden, wenn sich jedoch ein Kollege zutraue, auch auf einen Abstand von ca 30 bis 40 m eine Messung vorzunehmen, dann sei dies seine Sache. Diese Vorgangsweise sei laut Eichamt korrekt.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige hat letztlich in seinem Gutachten ausgeführt, daß bei einer Messung, auch wenn zwei Fahrzeuge in einem Abstand von 30 bis 50 m hintereinander fahren, auf eine Distanz von 204 m, sollte das erste Fahrzeug ordentlich anvisiert worden sein, es durch die Abweichung nicht zu einer Messung des nachkommenden Fahrzeuges kommen könne.

Im Verfahrensakt befindet sich ferner ein Gutachten des Ingenieurbüros Dr. G und F, welche zum Schlußergebnis kommen, daß der Einsatz des LTI 20.20 wegen der Intensitätsverteilung des Laserstrahls auf geringe Entfernungen beschränkt werden sollte. Es müsse beim jetzigen Zustand verlangt werden, daß ein Fahrzeug nur gemessen werden dürfe, wenn sich im Strahlungsbereich kein anderer Wagen befindet.

I.5. In freier Beweiswürdigung vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, daß den Aussagen der Gendarmeriebeamten, wonach zum Zeitpunkt der Messung sich am rechten Fahrstreifen der Autobahn kein weiteres Fahrzeug befunden hat, Glauben zu schenken ist. Weiters geht die Berufungsbehörde davon aus, daß der Gendarmeriebeamte, welcher die Messung durchgeführt hat, das Meßgerät ordnungsgemäß bedient hat. Die Beamten haben ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht getätigt und es sind keine Umstände ersichtlich, wonach sie dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung im angezeigten Ausmaß unterstellen würden.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle gesteht er selbst zu, bereits 175 km/h gefahren zu sein. Wenn er auch behauptet, ständig die Geschwindigkeit auf dem Tachometer zu kontrollieren, so ist bei dieser Geschwindigkeit es nicht auszuschließen, daß diese kurzfristig noch um einige Werte höher liegt. Der vom Bw namhaft gemachte Zeuge selbst hat seine Aussage ebenfalls unter Wahrheitspflicht getätigt, er hat zwar, wie aus seiner Aussage hervorgeht, den Vorfall, jedenfalls was die Anhaltung durch das Gendarmeriedienstfahrzeug anbelangt, mitbekommen, die Messung durch die Gendarmeriebeamten selbst hat er jedoch nicht bemerkt. Es konnte ihm daher auch nicht möglich sein, festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Messung sich am rechten Fahrstreifen eine Fahrzeugkolonne befunden hat oder nicht. Daß er zu einem späteren Zeitpunkt dann Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen feststellen konnte, ist für das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr von Relevanz. Der Sachverständige hat sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch ergänzend im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ein schlüssiges und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und Denkgesetzen stehendes Gutachten abgegeben. Der Bw hat zwar ersucht, mit der Entscheidung abzuwarten, zumal er noch ein Gutachten, wonach es zu Meßungenauigkeiten kommen könnte, beibringen wollte, er hat dieses Gutachten jedoch innerhalb der vereinbarten Frist nicht beigebracht.

I.6. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Der Bw war unbestritten auf einer Autobahn iSd zitierten Gesetzesbestimmung unterwegs und hätte daher, da keine höhere Geschwindigkeit erlaubt war, maximal 130 km/h fahren dürfen.

Eine Messung der vom Bw gefahrenen Geschwindigkeit mittels eines Laserhand-geschwindigkeitsmeßgerätes der Marke LTI 20.20 TS/KM hat jedoch ergeben, daß er zum Meßzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit (abzüglich der Verkehrsfehlergrenze bzw Toleranz) von 181,6 km/h unterwegs war.

Entgegen der Argumentation des Bw erachtet die Berufungsbehörde die Feststellung der vom Bw gefahrenen Geschwindigkeit mit dem verfahrensgegen-ständlichen Lasermeßgerät als korrekt. Laut Rechtsprechung des VwGH stellt die Feststellung der Geschwindigkeit mittels eines Lasermeßgerätes grundsätzlich eine taugliche Methode dar (vgl zB VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0317). Wenn nun der Bw sich auf ein Gutachten eines Ingenieurbüros stützt, so ist damit im vorliegenden konkreten Fall nichts zu gewinnen. Laut diesem Gutachten wird nämlich bloß vorgeschlagen, daß für die Messungen im jetzigen Zustand verlangt werden müsse, daß ein Fahrzeug nur gemessen werden dürfe, wenn sich im Strahlungsbereich kein anderer Wagen befindet. Es mag daher dahingestellt bleiben, inwieweit es bei der Messung tatsächlich zu Abweichungen des Meßstrahles kommen kann, zumal, wie bereits dargelegt wurde, das Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß zum Zeitpunkt der Messung kein weiteres Fahrzeug im Meßbereich unterwegs gewesen ist. Überdies hat der dem Verfahren beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige ausgeführt, daß selbst bei einer Messung, wenn zwei Fahrzeuge in einem Abstand von 30 m hintereinander fahren, sich ein Differenzwinkel der beiden Meßstrahlen von ca 0,35 Grad (bei einer Meßdistanz von 204 m) ergeben würde. Diese Abweichung liege über dem kritischen Bereich, welcher als 0,2 Grad angesehen werde.

Was das Verlangen um Einsichtnahme in die Verwendungsbestimmungen für das verfahrensgegenständliche Meßgerät anbelangt, so wird ebenfalls auf die Judikatur des VwGH hingewiesen, wonach im Unterbleiben der Beischaffung der Verwendungsbestimmungen kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden kann (vgl VwGH 28.1.1983, 82/02/0207). Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß es aus objektiver Sicht als erwiesen angesehen wird, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat, und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten könnten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht. Gerade im Hinblick darauf, daß auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungs-übertretungen geboten.

Unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie in Wahrung generalpräventiver bzw spezialpräventiver Zwecke, ist eine Herabsetzung der von der Erstbehörde festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe - auch unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nicht vertretbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung - ADAC-Gutachten - nicht relevant, wenn zum Zeitpunkt der Messung zwischen den Fahrzeugen ein entsprechender Abstand besteht.

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