Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104814/5/Sch/Rd

Linz, 17.09.1997

VwSen-104814/5/Sch/Rd Linz, am 17. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E vom 22. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 1997, VerkR96-3528-1996-SR/GA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 9. Juli 1997, VerkR96-3258-1996-SR/GA, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 22. April 1996 um 16.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Engerwitzdorf, Mittertreffling, auf der A7 Mühlkreisautobahn in Richtung Freistadt bei Straßenkilometer 18,0 gelenkt und dabei als Lenker des Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h bis auf 18 Meter auf das Vorderfahrzeug aufgefahren sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, weitgehend auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. Angesichts der gegebenen Beweislage (Anzeige mit Lichtbild, auf welchem das Fahrzeug des Berufungswerbers und ein vor ihm fahrendes Fahrzeug einwandfrei erkennbar und auch der eingehaltene - zu geringe - Sicherheitsabstand ersichtlich sind, sowie die Zeugenaussagen zweier Gendarmeriebeamter) war die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Übertretung als hinreichend erwiesen anzusehen. Die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit war mittels Lasergerät gemessen worden, sodaß auch diesbezüglich keinerlei Zweifel angebracht sein können. Es war daher davon auszugehen, daß der Berufungswerber bei einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Sicherheitsabstand von lediglich 18 m eingehalten hat, welcher im Lichte der Bestimmung des § 18 Abs.1 StVO 1960 als wesentlich zu gering anzusehen ist.

Zur Verantwortung des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß diese teilweise schon durch das oben erwähnte Lichtbild widerlegt ist. So ist darauf als vor ihm fahrendes Fahrzeug entgegen seinen Angaben im Einspruch vom 10. Juli 1996 kein KFZ der Marke "Mercedes" mit einem Kennzeichen des Bezirkes Freistadt festgehalten, sondern eines einer anderen Marke mit einem Kennzeichen des Bezirkes Urfahr-Umgebung. Hinsichtlich des Vorbringens, der Sicherheitsabstand sei durch ein Fahrmanöver eines anderen Fahrzeuglenkers, der vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers den Fahrstreifen gewechselt habe, für letzteren unbeeinflußbar verringert worden, ist auf die übereinstimmenden Aussagen der oben erwähnten Gendarmeriebeamten zu verweisen. Diese haben glaubwürdig und unter Wahrheitspflicht stehend angegeben, daß sie den Berufungswerber auf einer Strecke von ca. 500 m beobachtet haben, innerhalb welcher kein Fahrstreifenwechsel eines anderen Fahrzeuglenkers durchgeführt worden ist. Ausgehend davon, daß die Angaben des Berufungswerbers sohin weitgehend widerlegt sind, mußte die Berufungsbehörde davon ausgehen, daß auch die Behauptung, der Rechtsmittelwerber sei "bremsbereit" gefahren, nicht den Tatsachen entspricht.

Wenn dieser weiters behauptet, seine Fahrgeschwindigkeit unmittelbar vor der Messung verringert zu haben, so steht dem neben den oa Zeugenaussagen auch der Umstand entgegen, daß ein Sicherheitsabstand von 18 m nur bei Geschwindigkeiten bis ca. 60 km/h angemessen wäre; für eine solche beträchtliche Verringerung der Fahrgeschwindigkeit fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt.

Im Hinblick auf die Strafbemessung war der Berufung teilweise stattzugeben, wozu nachstehendes bemerkt wird:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Aus diesem Blickwinkel heraus wäre die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen. Im konkreten Fall war aber zu berücksichtigen, daß dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zwar diesen Milderungsgrund erwähnt, tatsächlich aber nicht berücksichtigt (gleiche Strafhöhe wie in der Strafverfügung). Die Berufungsbehörde vertritt jedenfalls die Ansicht, daß auch mit der herabgesetzten Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen.

Seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere das Einkommen von monatlich 9.300 S netto, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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