Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104817/2/Di/Fra/Ka

Linz, 05.09.1997

VwSen-104817/2/Di/Fra/Ka Linz, am 5. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1997, III/Cst.3773/97, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 400 S zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 , 24 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er als die vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kz.: , genannte Auskunftsperson auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 12.5.1997 bis zum 26.5.1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.12.1996 um 8.04 Uhr gelenkt hat. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Aufgrund des Einspruchs gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 13.2.1997, Cst.3773/LZ/97, mit der über Frau I wegen Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt wurde, weil sie am 13.12.1996 um 8.04 Uhr in Linz, Ferdinand-Markl-Straße, Kreuzung Leonfeldner Straße, mit dem Kraftfahrzeug, Kz.: , in Richtung stadteinwärts, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtete, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde, wurde Frau I aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 13.12.1996 um 8.04 Uhr gelenkt hat. In der Aufforderung zur Auskunftserteilung befindet sich folgender Text: "Die Auskunft muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Können Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen, so benennen Sie bitte jene Person, welche die Auskunft tatsächlich erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Bitte beachten Sie, daß Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben." Mit Schreiben vom 19.3.1997 teilte Frau Ingrid Brandstetter auf dem für die Lenkerauskunft vorgesehenen Formular mit, daß sie das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt Herrn Johann Brandstetter, geb. am 9.3.1945 in Freistadt, wh. in Ramsauer Straße 88, 4020 Linz, überlassen habe. Daraufhin wurde über Herrn J mit Strafverfügung der BPD Linz vom 21.3.1997, Cst. 3773/97, wegen Nichtbeachtung des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage am 13.12.1996 um 8.04 Uhr in Linz, Ferdinand-Markl-Straße, Kreuzung Leonfeldner Straße gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt. Wegen des Einspruchs gegen die oa Strafverfügung wurde Herr Johann Brandstetter mit Schreiben der BPD Linz vom 7.5.1997 aufgefordert, als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 13.12.1996 um 8.04 Uhr gelenkt hat. In diesem Schreiben wurde der Bw darauf hingewiesen, daß er sich strafbar machen würde, wenn er die verlangte Auskunftspflicht nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben würde. Diese Aufforderung wurde dem Bw am 12.5.1997 zu eigenen Handen zugestellt. Dieser Auskunftspflicht kam der Bw nicht nach. Er teilte lediglich mit Schreiben vom 22.5.1997 mit, daß er zur Aufklärung beitragen möchte, er aber nicht Zulassungsbesitzer des oben genannten Kraftfahrzeuges sei. Es wurde daher mit oben angeführtem Straferkenntnis über den Bw wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt. I.4. In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Bw vor, daß ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht grundsätzlich nur dann vorliege, wenn die Befragung des Zulassungsbesitzers (oder eines sonstigen Auskunftspflichtigen) außerhalb des Strafverfahrens erfolge und aktenkundig gemacht werde, nicht jedoch wenn eine derartige Auskunft im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des Grunddeliktes erfolge (VwGH 11.5.1973, ZVR.1974/111). Das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddeliktes (Verstoß gegen § 38 StVO) sei von der Behörde deutlich zu trennen vom Auskunftsverfahren nach § 103 KFG. In einem Verwaltungsstrafverfahren würde sich der dort Beschuldigte grundsätzlich so verantworten können, wie er es für richtig hält, während im Auskunftsverfahren nach § 103 Abs.2 KFG der grundsätzlich Auskunftspflichtige zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet sei. Der Bw wies auch darauf hin, daß die Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG auch Frau Ingrid Brandstetter aufgetragen worden wäre und diese ihrer Verpflichtung nach Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nachgekommen wäre. Nach § 103 Abs.2 KFG treffe die Auskunftspflicht grundsätzlich den Fahrzeughalter. Ist der Fahrzeughalter dazu nicht in der Lage, weil er beispielsweise Verwaltungsverpflichtungen im Sinne des § 9 VStG rechtmäßig auf einen anderen übertragen habe, so habe er diese Person zu benennen, in welchem Fall diese Person die Auskunftspflicht treffe. Da Frau I ihre Auskunftspflicht aber nicht einem Dritten übertragen, sondern selbst der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG nachgekommen wäre, sei die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG gegenüber dem Bw rechtswidrig gewesen. Auch stelle die Mitteilung vom 22.5.1997 keine rechtswidrige Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG dar, da der Bw die diesbezügliche Anfrage richtigerweise dahingehend beantwortet habe, daß er nicht der Zulassungsbesitzer und auch nicht verantwortliches Organ im Sinne des § 9 VStG sei. Der Bw wäre von der Fahrzeughalterin Ingrid Brandstetter auch nie als Auskunftsperson im Sinne des § 103 Abs.2 KFG benannt worden, sondern als jene Person, der das Fahrzeug überlassen worden wäre, sodaß die subsidiäre Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 2. Fall KFG nicht zum Tragen kommen würde und ihn somit niemals eine Auskunftspflicht hätte treffen können. Der Bw beantragte, der vorliegenden Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis vom 13.6.1997 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften, aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. I.5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Dazu sei bemerkt, daß der letzte Satz in Verfassungsrang erhoben wurde und dadurch persönliche Rechte, wie etwa die Entschlagungsrechte des § 49 Abs.1 Z1 AVG sowie der § 33 Abs.2 und § 38 VStG hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt wird, zurückzutreten haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. VwGH 29.9.1993, 93/02/0191). Dabei kann die Rechtmäßigkeit nicht davon abhängen, ob die Erstbehörde etwa aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorerst gleich ohne eine Lenkererhebung das Grunddelikt mit einer Strafverfügung zu verfolgen sucht und folglich - nach dem Einspruch - bei gleichbelassener Aktenzahl, ein (neues) Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG einleitet. Dem Bw vermag daher in seiner Rechtsauffassung im Hinblick auf das ihm unter den gegebenen Umständen zukommende Verweigerungsrecht zur Auskunftserteilung nicht gefolgt werden. Auch die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte Judikatur läßt ein Recht auf Verweigerung dieser Auskunft nicht erkennen. Das von dem Bw erwähnte Erkenntnis stellt fest, daß nur dann nicht gegen die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 verstoßen wird, wenn die Behörde eine derartige Auskunft nicht verlangt. Der Bw verkennt den Inhalt dieses Judikates, wenn er zu meinen scheint, daß die Behörde im Lichte des genannten Erkenntnisses nicht unter der identen Aktenzahl des StVO-Verfahrens das Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 fortsetzen hätte dürfen. Bezüglich des Einwandes der Übertretung von Verwaltungsverpflichtungen im Sinne des § 9 VStG ist festzuhalten, daß § 9 VStG besondere Fälle der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit regelt und daher nur an juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit anzuwenden ist. Bezüglich des Einwandes, daß der Bw von der Fahrzeughalterin Frau Ingrid Brandstetter nie als Auskunftsperson im Sinne des § 103 Abs.2 KFG benannt worden sei, ist festzustellen: Die Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist an keine bestimmte Form gebunden. Erfolgt die Lenkerauskunft schriftlich, muß sie vom Zulassungsbesitzer unterschrieben sein. Diesem Erfordernis wurde auch durch Frau Ingrid Brandstetter entsprochen. Mit Schreiben der BPD Linz vom 4.3.1997 wurde Frau I als Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekanntzugeben, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. In diesem Schreiben wurde Frau I ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat und falls sie die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, hätte sie jene Person zu benennen, welche die Auskunft tatsächlich erteilen kann, welche dann die Auskunftspflicht treffen würde. Außerdem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß sich die Zulassungsbesitzerin strafbar machen würde, wenn sie die verlangte Auskunft überhaupt nicht, unvollständig, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben würde. Die Zulassungsbesitzerin kam ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung mit Schreiben vom 19.3.1997, in welchem sie mitteilte, daß sie Herrn J B das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt überlassen hätte, nach. Dies, da es in der Beurteilung von Parteienanbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (vgl. VwGH 8.4.1992, 91/13/0123, uva) und die auskunftsfordernde Behörde nicht annehmen durfte, daß sich die Zulassungsbesitzerin vorsätzlich im Sinne der §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 strafbar machen wollte. Diese von der Zulassungsbesitzerin verfolgte Absicht der Bekanntgabe der Auskunftsperson ergibt sich auch daraus, daß der Bw, als er mit Schreiben der BPD Linz vom 7.5.1997 "als die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson" aufgefordert wurde, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben, er nicht seine Eigenschaft als "vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson" bestritt, sondern lediglich mitteilte, daß er nicht der Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges wäre. Auch behauptet sogar der Bw in seiner Berufung auf Seite 3 und auf Seite 4, daß die Zulassungsbesitzerin Frau I ihrer Verpflichtung nach Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG nachgekommen wäre. Der Bw hingegen ist der ihm durch das Gesetz als vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde ist zu folgen. I.6. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs, damit auch Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers, bei denen er nicht persönlich betreten wird, geahndet werden können. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, daß sowohl auf dem Gebiet der Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker wie auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht mehr möglich sind. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw's, wurde davon ausgegangen, daß er kein relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein Einkommen von mindestens 10.000   S netto monatlich bezieht. Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor. Die verhängte Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde, kann aufgrund des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der dem Bw angelasteten Tat - durch die Verwirklichung des gegenständlichen Tatbestandes wurde das Interesse der Ahndung von Verwaltungsstraftaten geschädigt -, keinesfalls als zu hoch angesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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