Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130472/3/Ste/An

Linz, 03.04.2006

 

 

 

VwSen-130472/3/Ste/An Linz, am 3. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F H, B, B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. März 2006, Zl. FD-StV-318203-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. März 2006, Zl. FD-StV-318203-2005, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug , Marke Volvo, am 3. Jänner 2005 in der Zeit von 8.40 bis 8.51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Haus Kaiser-Josef-Platz 22, abgestellt und hiefür keine Parkgebühr entrichtet habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

In der Begründung setzt sich die Behörde erster Instanz im Einzelnen mit den vom Bw im bis dahin abgeführten Verfahren gerügten Mängel auseinander.

 

Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Unterlassung der Bezahlung der Parkgebühr liege daher in seinem alleinigen Verschulden.

 

Die Behörde stützt sich bei der Strafbemessung auf ein geschätztes Netto-Einkommen von 1.100 Euro im Monat und berücksichtigt gegenüber der Ehefrau bestehende Sorgepflichten. Da die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen sei, scheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen und geeignet, um ihn in Hinkunft von der Übertretung der Norm abzuhalten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 15. März 2006 zugestellt wurde, richtet sich die am 23. März 2006 (Postaufgabe) - und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. In der Begründung führt der Bw darin aus, dass sich die Geldstrafe klar im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen müsse und dies nicht zutreffe. Darüber hinaus sei das von der belangten Behörde angenommene Netto-Einkommen falsch. Abschließend ersucht er, "die Strafverfügung aufzuheben".

 

Die Berufung richtet sich damit inhaltlich nur gegen die Höhe der Strafe.

 

 

2.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat die genannte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen. Sein Einkommen für das Jahr 2004 betrug laut dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 8.611,11 Euro, wobei die Gesamteinkünfte rund 38.600 Euro betrugen. Der Bw bezieht auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seine Ehegattin bezog im Jahr 2004 jedenfalls Einkünfte über 2.200 Euro (vgl. die Begründung des genannten Einkommenssteuerbescheids).

 

 

3. Über die Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht u.a. diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher einzugehen. Der Bw hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; er ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.2. Die verhängte Geldstrafe von 43 Euro wurde mit unter 20 % der Höchststrafe festgesetzt.

 

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB zu berücksichtigen (VwGH vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Abgesehen davon, dass eine solche nicht behauptet wird, sind auch keine Anhaltspunkte in diese Richtung erkennbar. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ergibt sich ein Einkommen für das Jahr 2004 von über 8.600 Euro bei Einkünften von über 38.600 Euro. Die vom Bw behaupteten Sorgepflichten für die Ehegattin dürfen jedenfalls nicht zur Gänze stimmen, weil diese selbst Einkünfte bezieht. Darüber hinaus besteht auch ein Grundbesitz (und wohl auch anderer Besitz, etwa am verwendeten Kraftfahrzeug). Wenn die belangte Behörde daher aktuell von einem Einkommen von 1.100 Euro ausgeht und zugunsten des Bw sogar von Sorgepflichten gegenüber seiner Ehegattin ausgeht, kann ihr nicht entgegen getreten werden.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung, die sich ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war der Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

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