Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104822/3/Sch/Rd

Linz, 26.08.1997

VwSen-104822/3/Sch/Rd Linz, am 26. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E vom 29. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Juli 1997, VerkR96-3071-1996-OJ/GA, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 1997, VerkR96-3071-1996-OJ/GA, über Herrn E, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 26. Juni 1996 um 6.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz, Rudolfstraße vor Haus Nr. 21, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen sich auch die Berufungsbehörde anschließt. Ein vom unterfertigten Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein hat, ausgehend von den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers, ergeben, daß es ihm zweifelsfrei möglich war, die von ihm angezeigte Wahrnehmung zu machen. Sowohl die Straßenverhältnisse als auch der gegeben gewesene Umstand, daß vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers kein anderes Fahrzeug abgestellt war, lassen an den Schilderungen des Meldungslegers keinerlei Zweifel aufkommen. Das Berufungsvorbringen konnte daher dem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen, wobei besonders hervorzuheben ist, daß der Meldungsleger seine Angaben vor der Erstbehörde unter Wahrheitspflicht stehend gemacht hat, wogegen sich ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, ohne auf den Wahrheitsgehalt seiner Angaben Bedacht nehmen zu müssen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Durch das vom Berufungswerber abgestellte Fahrzeug kam es nach den Angaben des Meldungslegers zu einer tatsächlichen Verkehrsbehinderung, welcher Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 500 S keinesfalls überhöht, wobei auf den Strafrahmen von bis zu 10.000 S verwiesen wird. Milderungsgründe lagen nicht vor, eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung war als erschwerend zu werten. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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