Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104824/2/BI/FB

Linz, 07.08.1997

VwSen-104824/2/BI/FB Linz, am 7. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M S & Partner, vom 8. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 20. Juni 1997, III-S-6643/96, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er am 18. August 1996 um 16.50 Uhr in W auf der Linzer Autobahn (A25) bei km 14,602 das Kraftfahrzeug, Kennzeichen , gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, daß die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten worden sei, da die Fahrgeschwindigkeit 126 km/h betragen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis, das dem Rechtsmittelwerber zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreter am 30. Juni 1997 zugestellt wurde. Der mit 8. Juli 1997 zur Post gegebene Schriftsatz enthielt zwar den Berufungsantrag, das oben genannte Straferkenntnis aufzuheben, jedoch mit dem Hinweis, daß zur Begründung Kenntnis vom Akteninhalt erforderlich sei. Es wurde daher ersucht, Akteneinsicht zu gewähren und gleichzeitig die Frist zur Rechtfertigung des Berufungsantrages entsprechend angemessen zu verlängern. Dazu ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt, wobei die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnt. Diese Frist ist eine gesetzlich vorgegebene und kann daher nicht von der Behörde für den jeweiligen Individualfall beliebig verlängert werden. Im gegenständlichen Fall begann die Berufungsfrist mit 30. Juni 1997 und endete demnach mit 14. Juli 1997. Eine Berufungsbegründung wurde innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll, jedoch muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen. Aus den Ausführungen ergibt sich auch nicht, warum ohne Akteneinsicht eine den Mindestanforderungen genügende Begründung des Berufungsantrages nicht möglich gewesen sein sollte (vgl Erk v 21. Februar 1995, 95/05/0010, 0011).

Im gegenständlichen Fall wurde im übrigen dem Beschuldigtenvertreter bei der Polizeiinspektion Nürnberg-West im März 1997 Akteneinsicht gewährt und dieser hat zwar daraufhin im April 1997 die zeugenschaftliche Einvernahme eines ungarischen Fahrzeuglenkers beantragt, jedoch nie konkrete Zweifel an der technischen Richtigkeit des Lasermeßergebnisses behauptet. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Rechtsmittelwerber eine Akteneinsicht benötigt hätte, um den Berufungsantrag begründen zu können.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Innerhalb Berufungsfrist wurde trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung der Berufungsantrag nicht begründet -> Zurückweisung

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