Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104826/2/Sch/Rd

Linz, 25.08.1997

VwSen-104826/2/Sch/Rd Linz, am 25. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 28. Juli 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. Juli 1997, VerkR96-1171-1997 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 300 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1997, VerkR96-1171-1997 Sö, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. Februar 1997 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 14. Dezember 1996 um 5.21 Uhr in Wartberg/Kr auf der A9 bei Kilometer 10,600 in Fahrtrichtung Graz gelenkt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund der eindeutigen Rechts- und Sachlage zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Wenn vom Berufungswerber behauptet wird, er habe das Fahrzeug zum relevanten Zeitpunkt nicht gelenkt, es sei aber von mehreren Personen, darunter seiner ehemaligen Lebenspartnerin, benützt worden, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige, die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

Auch geht die Verantwortung des Berufungswerbers ins Leere, wenn er vorbringt, er könne bzw. wolle "auf Verdacht hin" keinen möglichen Lenker benennen. Die obzitierte Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 beinhaltet eben die Verpflichtung, konkret eine Person zu nennen und dafür vorzusorgen, daß dies einem Zulassungsbesitzer auf Anfrage hin auch möglich ist; es dürfte von Gesetzes wegen also gar nicht die Situation eintreten, daß ein Zulassungsbesitzer lediglich einen Verdacht im Hinblick auf einen möglichen Lenker äußern kann, vielmehr müßte er in der Lage sein, eine bestimmte Person zu benennen. Zur Strafbemessung wird bemerkt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S (Höchststrafe 30.000 S) hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Erstbehörde aktenwidrigerweise vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers ausgegangen ist. Auch wenn man diesen Milderungsgrund ins Kalkül zieht, vermag dies nichts an der Strafhöhe zu ändern, wobei in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat verwiesen wird.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Einkommen von 2.000 DM, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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