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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104830/2/Ki/Shn

Linz, 12.08.1997

VwSen-104830/2/Ki/Shn Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des P, vom 24. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Perg vom 27. Mai 1997, VerkR96-4044-1996, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Perg hat mit Straferkenntnis vom 27. Mai 1997, VerkR96-4044-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.1 lit.a 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er am 25.9.1996 um 02.22 Uhr den Kombi, Kennzeichen, in Linz, auf der B3 (Steyreggerbrücke bis auf Höhe Bushaltestelle vor der Brücke) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 24. Juli 1997 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Er führt aus, daß er vom 28.5. - 5.7.1997 im Wagner Jauregg KH stationär in Behandlung gewesen sei. Derzeit sei er nach wie vor ohne Beschäftigung und beziehe einen Pensionsvorschuß von 8.209 S monatlich. Die Betriebskosten für seine Wohnung in Linz würden 4.000 S betragen. Derzeit sei er bei seinem Vater in Wien erreichbar, der ihn finanziell etwas stütze, da er keinen Groschen besitze. Er bitte daher höflich, den Strafbetrag herabzusetzen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Die in der Straßenverkehrsordnung 1960 festgelegten "Alkoholdelikte" zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, weil sie in besonderem Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu schädigen. Der erhebliche Unrechtsgehalt dieser Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die Erstbehörde bei dem gegebenen Strafrahmen die Strafe im untersten Bereich angesetzt hat. Obwohl laut vorliegenden Verfahrensunterlagen der Bw nicht verwaltungsstrafrechtlich zur Gänze unbelastet ist (Vormerkung einer nicht einschlägigen Verwaltungsübertretung) wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt. Darüber hinaus rechtfertigt auch die finanzielle Situation bzw das einsichtige Verhalten die von der Erstbehörde niedrige Strafbemessung. Im Hinblick darauf, daß im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs Alkoholdelikten generell mit entsprechender Strenge entgegenzuwirken ist, kann trotz der finanziellen Situation des Bw bzw des Umstandes, daß keine Erschwerungsgründe vorliegen, aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden.

Es kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Bw wird darauf hingewiesen, daß es einem Beschuldigten, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, freisteht, einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen (§ 54b Abs.3 VStG). Ein entsprechender Antrag wäre gegebenenfalls bei der Behörde erster Instanz (BH Perg) einzubringen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Im Falle der Nichtbehebung des durch Hinterlegung zugestellten Auftrages um Lenkerauskunftserteilung stellt die Nichterteilung der Auskunft kein strafbares Verhalten dar.

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