Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104833/3/Le/Ha

Linz, 30.01.1998

VwSen-104833/3/Le/Ha Linz, am 30. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Lutz F, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Norbert L, H, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.7.1997, VerkR96-2195-1996-Pc, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.7.1997 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des 1. § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz StVO), 2. § 99 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) und 3. § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs. 1 iVm § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von zu 1.: 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden), zu 2.: 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) und zu 3.: 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.1.1996 um 8.13 Uhr im Ortsgebiet von H auf der Industriestraße Richtung Ortszentrum den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und 1. dabei auf Höhe des Stahllagerplatzes der Firma B das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, zumal er trotz Gegenverkehr sein Fahrzeug auf der Fahrbahnmitte lenkte; 2. dabei im Ortsgebiet während der Dämmerung die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet und 3. sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal beide vorderen Scheinwerfer verstellt waren.

In der Begründung wurde dazu nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt. Aus den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten sowie der Anzeige und der Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten zog die Erstbehörde den Schluß, daß es sich bei den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handelt. Schließlich legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 5.8.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Bw aus, daß der angebliche Widerspruch hinsichtlich des benützten Fahrstreifens in Wahrheit nicht vorliege, weil der Bw schon bei seiner Anhaltung die Gendarmeriebeamten darauf hingewiesen habe, nicht den für LKW reservierten am rechten Fahrbahnrand gelegenen Fahrstreifen benützt zu haben. Von den verbleibenden zwei Fahrstreifen hätte er den rechten benutzt. Die Behörde habe sich mit dem Einwand, daß zum Tatzeitpunkt die Fahrbahn völlig schneebedeckt gewesen sei und Leitlinien damit nicht erkennbar gewesen wären, überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Zum Tatvorwurf, während der Dämmerung die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet zu haben führte der Bw aus, daß die Behörde den in der Strafverfügung vom 13.5.1996 enthaltenen Vorwurf, die Witterung habe das Einschalten von Scheinwerfern erfordert, nicht mehr aufrecht erhalten hätte. Durch den bloßen Umstand aber, daß andere Verkehrsteilnehmer mit Abblendlicht fahren, könne keine Verpflichtung des Bw zum Einschalten des Abblendlichtes abgeleitet werden, da viele Kraftfahrer auch am hellichten Tag das Abblendlicht verwenden. Zum Tatzeitpunkt wäre es hell genug gewesen, um alle bedeutsamen Vorgänge im Straßenverkehr wahrnehmen zu können, sodaß das Einschalten von Scheinwerfern entbehrlich gewesen sei. Zum dritten Tatvorwurf führte der Bw aus, daß die Behörde bei richtiger Ermessensausübung gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe hätte absehen müssen, da die Verkehrsübertretung folgenlos gewesen wäre und nur geringes Verschulden vorgelegen habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur Klärung der Sachlage führte das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates am 28.1.1998 einen Lokalaugenschein am Tatort durch, bei dem festgestellt wurde, daß auf der Fahrbahn der Industriestraße in Richtung Ortszentrum H tatsächlich drei Fahrstreifen vorhanden sind. Allerdings ist der äußerst rechte Fahrstreifen durch eine Begrenzungslinie von der übrigen Fahrbahn abgetrennt und mit Straßenverkehrszeichen ausdrücklich nur den LKW´s zur Firma B vorbehalten. Es verbleiben sohin für den Durchzugsverkehr in Richtung Ortszentrum H zwei Fahrstreifen. Der rechte dieser beiden Fahrstreifen in Fahrtrichtung Ortszentrum ist daher für Fahrten in diese Richtung zu benutzen; der Gegenverkehr hat ebenfalls einen eigenen Fahrstreifen, der durch eine Leitlinie vom Gegenverkehr getrennt ist. Auf dieser Fahrbahn befinden sich sohin drei Fahrstreifen, wobei der rechte ausschließlich für LKW zur Firma B vorgesehen ist (und von anderen Fahrzeugen nicht befahren werden darf!) und zwei weitere Fahrstreifen für den Verkehr in Richtung Ortszentrum H bzw. von diesem zur Umfahrungsstraße. Der mittlere dieser drei Fahrstreifen ist sohin für Fahrten in Richtung Ortszentrum H vorgesehen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Zum 1. Tatvorwurf:

Wie schon aus den Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 3. festgestellt wurde, Hehen auf der Fahrbahn der Industriestraße drei gekennzeichnete Fahrstreifen, wobei allerdings der rechte nur von LKW zur Firma B befahren werden darf. Das bedeutet aber, daß der Durchzugsverkehr Richtung Ortszentrum H den mittleren Fahrstreifen benützen muß, weil dieser der äußerst rechte für die betreffende Fahrtrichtung ist. Aus dem Tatvorwurf ist nicht erkennbar, daß der Bw etwa die Leitlinie, die seinen Fahrstreifen vom Fahrstreifen für den Gegenverkehr trennt, überfahren hätte. Somit ist aber die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht ersichtlich, weshalb bereits deshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4.3. Zum 2. und 3. Tatvorwurf:

Bereits aus der Anzeige vom 22.1.1997 ist ersichtlich, daß die beiden vorderen Scheinwerfer des Kraftfahrzeuges des Bw durch einen Unfallschaden verstellt waren, sodaß sie "eindeutig zu hoch leuchteten". Der Bw wurde laut Anzeige aufgefordert, die Mängel an seinem Fahrzeug zu beheben und am Gendarmerieposten Ansfelden vorzuführen, was er auch getan hätte.

Der Bw verantwortete sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens damit, daß er auf dem Weg zur Reparatur gewesen wäre, welche er ursprünglich von einem Bekannten durchführen lassen wollte, der dann aber keine Zeit gehabt hätte.

Fest steht, daß der Bw den Schaden reparieren ließ; dies haben ihm die Gendarmeriebeamten bereits in der Anzeige Hätigt.

§ 102 Abs.1 erster Satz KFG Himmt, daß ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug ... den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften (entspricht).

§ 14 Abs.1 KFG ordnet an, daß Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein müssen, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig ... Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 Meter, das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens 40 Meter ausreichend beleuchten können. ... (Hervorhebung durch den UVS).

Es kann dem Bw nicht vorgeworfen werden, daß er sich nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt hätte, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht. Er wußte ja, daß die beiden Scheinwerfer durch einen Unfall verstellt waren; eben deshalb befand er sich ja auf dem Weg zur Reparatur.

Das KFG verbietet nach den oben zitierten Himmungen nicht ausdrücklich das Fahren mit verstellten Scheinwerfern.

Es fehlt bei diesem Spruchabschnitt sohin bereits die TatHandsmäßigkeit, weil eben der Bw wußte, daß diese Scheinwerfer verstellt waren. Auch in subjektiver Hinsicht ist ihm das Fahren mit den verstellten Scheinwerfern nicht vorzuwerfen, weil er unter Tags zur Werkstatt fuhr, um den Schaden an den Scheinwerfern reparieren zu lassen.

Bereits aus der Anzeige geht hervor, daß beide Scheinwerfer "eindeutig zu hoch leuchteten": Dies hätte aber logischer Weise zur Konsequenz gehabt, daß der Bw somit im Falle des Einschaltens des Abblendlichtes andere Verkehrsteilnehmer geblendet hätte, was aber einen eindeutigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 14 Abs.1 bedeutet hätte.

Letztlich war noch strittig, ob es "nebelig-trüb" war oder ob die Witterung das Einschalten der Scheinwerfer nicht erfordert hätte. Diese Frage kann letztlich nicht mehr mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Eindeutigkeit geklärt werden. In Anbetracht dessen, daß es auch im Winter um 8.13 Uhr bereits hell ist und der Bw aufgrund der verstellten Scheinwerfer eher den Gegenverkehr geblendet als gewarnt hätte, war im Zweifel die Hrafung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: unzureichende Sachverhaltsermittlung

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