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VwSen-104836/2/GU/Mm

Linz, 21.08.1997

VwSen-104836/2/GU/Mm Linz, am 21. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des C. U., vertreten durch RA Dr. C. S., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .., versehen mit Doppeldatum 14. und 15. Juli 1997, Zl. III CST 10265/97, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat: "Sie haben als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen .., auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 12.5.1997 - bis zum 26.5.1997 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 4.2.1997 um 16.24 Uhr in L., ..straße Nr. 6, abgestellt hat und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 100 S herabgesetzt." Für das Berufungsverfahren entfallen Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 44 a Z1, § 65 VStG, § 103 Abs.2 KFG, § 134 Abs.1 KFG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als für den Zulassungsbesitzer des KFZ. Kz.: .., der Firma Malereibetrieb U.C., nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 12.5.1997, bis zum 26.5.1997, dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 4.2.1997 um 16.24 Uhr in L., L.straße Nr. 6, abgestellt habe.

Wegen Verletzung des § 9 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

Die erste Instanz begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die Lenkerauskunft wohl die übrigen Erfordernisse, nicht aber den Ort, in dem sich die ..straße 63 befindet und somit eine unvollständige Anschrift enthalten habe.

Die Strafhöhe begründet die erste Instanz im wesentlichen mit zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und dem Nichtvorliegen mildernder Umstände. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommensverhältnisse mit 10.000 S monatlich geschätzt, kein relevantes Vermögen angenommen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten in Anschlag gebracht.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschuldigten geltend, daß der konkrete Fall des Fehlens der Ortsgemeinde bei der Lenkerauskunft in Hinblick auf die Entscheidungspraxis des VwGH differenziert betrachtet werden müsse.

Der Beschuldigte habe die Lenkerauskunft sofort am Tag der Zustellung mit Namen und äußerst genauer Anschrift samt Führerscheindaten, obwohl diese Person nicht mehr im Betrieb arbeitete, an die Behörde zurückgesandt und demnach volle Bereitschaft gezeigt, dem gesetzlichen Auftrag genüge zu tun.

Daß der auskunftgebenden Person der Irrtum unterlaufen sei, daß die ..straße nicht mehr im Bereich von L. und somit am Sitz der anfragenden Behörde, sondern im Ortsgebiet von T. liege, dürfe in rechtlicher Hinsicht nicht dazu führen den Auskunftspflichtigen so zu stellen, als hätte er sich geweigert generell Auskunft zu erteilen oder daß er eine unrichtige bzw. sorgfaltswidrige unvollständige Auskunft erteilt habe und ihm demnach mit einem Unrechts- und Schuldgehalt zu behaften, der unverhältnismäßig sei.

Aufgrund der detaillierten Angaben hätte die Behörde keine Schwierigkeit gehabt den namhaft gemachten Lenker bzw. Absteller des Fahrzeuges - einem seinerzeitigen Mitarbeiter - zur Verantwortung zu ziehen.

Wenn schon die Ansicht vertreten werde, daß eine objektiv sorgfaltswidrige Tat- begehung vorliege, sei daneben jedoch zu prüfen, ob auch eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit verwirklicht wurde. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen, daß die ..straße im Ortsgebiet von L. liegen müsse.

Unter Heranziehung der Rechtsfigur des maßgerechten Menschen könne es auch einem solchen in einem Ballungszentrum wie L., T. und L. unterlaufen, sich über die Zugehörigkeit eines Straßenzuges zu einer Ortsgemeinde, zu irren.

Alles in allem befände sich selbst dann, wenn ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angenommen werde, die ausgesprochene Strafe in absolut unangemessener Höhe.

Die unverzügliche Auskunftserteilung müsse jedenfalls als schwerwiegender Milderungsgrund angesehen werden.

Aus diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein schuldangemessenes Maß.

Da der Sachverhalt, das ist das Fehlen der Ortsbezeichnung, aufgrund der im Akt erliegenden Auskunft klar gegeben ist und im übrigen nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden, erschien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.

Fest steht demnach, daß am 4.2.1997 um 16.24 Uhr ein Straßenaufsichtsorgan ein Malereifahrzeug Mazda Kombi schwarz, in L. vor dem Hause ..straße Nr. 6, im Halte- und Parkverbot und mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen auf dem Gehsteig stehend, abgestellt vorfand. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war Herr C. U., der in der ..straße in L. einen Malereibetrieb führte und dessen PKW von einem Arbeitnehmer offensichtlich anläßlich von Malerarbeiten bei einer Kundschaft benutzt und abgestellt worden war. Eine zunächst gegen den Zulassungsbesitzer ergangene Strafverfügung vom 21.4.1997, CSt.10265/97 wurde in Ahnung der vorstehenden Delikte mit einer Geldstrafe von 1.000 S bedacht und vom Rechtsmittelwerber beeinsprucht. Nach ergangener Lenkeranfrage wurde das Verfahren gegen ihn wegen Übertretung des § 24 Abs.1 a StVO und des § 8 Abs.4 StVO eingestellt. Am 7.5.1997 erging von der Bundespolizeidirektion .. an den Beschuldigten eine Anfrage zur Lenkerauskunft, welche dem Beschuldigten zu Handen der postbevollmächtigten S.W. am 12.5.1997 zugestellt wurde.

Noch am selben Tage beantwortete diese Angestellte die Anfragen mit der Auskunft, daß zum angefragten Zeitpunkt Herr H. R., geb. am 6.7.1969, wohnhaft in ..straße 63/112, den PKW gelenkt bzw. abgestellt habe. Er wurde als Besitzer des Führerscheines für die Gruppe B, ausgestellt am 11.9.1996 von der Bezirkshauptmannschaft ..bezeichnet. Anbei fand sich der Hinweis, daß Herr R. nicht mehr im Malereibetrieb U. beschäftigt ist.

Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage und der erteilten Auskunft agierte der Unternehmer U. noch als natürliche Person. Erst mit Wirkung 27.5.1997 wurde die Malerei U. Ges.mbH. ins Firmenbuch eingetragen und wurde erst mit diesem Tag rechtsfähig (diesbezüglich war der mißverständliche Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu präzisieren).

Aufgrund einer schriftlichen Lenkeranfrage der Bundespolizeidirketion .. an das Meldeamt im Haus, kam von dort die schriftliche Auskunft, daß es eine ..straße in L. nicht gebe.

Daraufhin erging ohne weiteren Verfahrensschritt, jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sogleich das angefochtene Straferkenntnis.

Unter der Verpflichtung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auf eine Lenkeranfrage hin, die Anschrift in eindeutiger Weise bekanntzugeben, hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch verstanden, daß damit auch die Ortsgemeinde angegeben werden müsse.

Dies lag im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor, wodurch hinsichtlich der objektiven Tatseite kein Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes herrschte. Allerdings - wenn man den Zweck des Gesetzes - was allemal geboten erscheint - mitbetrachtet, so wäre es wie der Rechtsmittelwerber treffend ausführt ein Leichtes gewesen - etwa anhand eines Blickes auf eine Straßenkarte bzw. auf ein Straßenverzeichnis von L. und die Umlandgemeinden, die ..straße zu orten und wäre eine Strafverfolgung des ansonsten mit präzisen Angaben namhaft gemachten Abstellers des Fahrzeuges, der nach der Auskunft des O.ö. Verwaltungssenates vom Stadtamt T. immer noch unter der angegebenen Adresse wohnt - leicht möglich gewesen. Insofern war der Unrechtsgehalt nicht sehr bedeutsam, aber auch nicht so gering, als daß im Sinn des § 21 Abs.1 VStG von dem Ausspruch einer Strafe hätte abgesehen werden können.

Das Verschulden hingegen wog, da der Beschuldigte abgehoben von sonstigen üblichen Verwischungsversuchen, sich den Nachforschungen nicht entzog und der sofort tätig gewordenen Angestellten, der namens des Beschuldigten nur ein Versehen unterlaufen ist, gering. Damit konnte dem Beschuldigten nur ein geringes Aufsichtsversehen angelastet werden.

Insoferne vermochten auch die einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen den von der ersten Instanz verhängten hohen Strafbetrag nicht in diesem hohen Ausmaß zu rechtfertigen.

Um eine Äquidistanz des den imaginären Strafanspruch erheischenden Staates gegenüber einem im Leben stehenden belangten Bürger herzustellen, erschien eine allseitige Sicht der Dinge geboten. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus dem Worte "überdies" in Absatz 2 des § 19 VStG ableitet, bildet den Hauptstrafzumessungsgrund im Verwaltungsstrafverfahren der objektive Unrechtsgehalt. Dieser wog aber im gegenständlichen Fall, gemessen an sonstigen gängigen Übertretungsformen des § 103 Abs.2 KFG 1967 etwa bei gänzlichem Schweigen, bei der Angabe von Phantasieadressen im Ausland oder bei der Verabredung mit Personen mit anschließender Falschangabe eines Lenkers im Hinblick auf die erkenntliche Kooperationsbereitschaft des Rechtsmittelwerbers nicht besonders schwer.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Hauptstrafermessensgrund ist der objektive Unrechtsgehalt; dagegen sind einschlägige Vormerkungen nicht überzubewerten.

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