Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130479/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 25.07.2006

VwSen-130479/5/Gf/Mu/Ga Linz, am 25. Juli 2006

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des R B, K, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. August 2005, Zl. 933/10-249471, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig − weil verspätet − zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. August 2005, Zl. 933/10-249471, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 61 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 8. März 2005 in Linz im Geltungsbereich einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes 1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkgebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Linz 1989 begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorgans als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien drei entsprechende Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen. Die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. August 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. August 2005 per E-Mail eingebrachte Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass er derzeit kaum ein Einkommen besitze, weshalb (lediglich) eine Herabsetzung der Strafe beantragt wird.

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-249471 gemäß § 51e Abs. 2 Z. 2 und 3 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

Wie sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt, wurde dem Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Straferkenntnis mittels RSb-Brief - durch Übergabe an eine an der Abgabestelle wohnende Person, nämlich dessen Mutter - am 5. August 2005 zugestellt; die Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 19. August 2005.

Da aus dem Zustelldatum in Verbindung mit dem Sendedatum auf der mittels e-Mail eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 18. Juli 2006, Zl. VwSen-130479/2/Gf/Mu/Ga, Gelegenheit gegeben, zur Frage seines regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle bzw. seiner allfälligen Ortsabwesenheit i.S.d. § 16 Abs. 1 ZustG Stellung zu nehmen und letztere zutreffendenfalls diese durch geeignete Beweismittel zu belegen.

In seiner am 20. Juli 2006 ho. eingelangten Äußerung bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er sich einerseits in der ersten August-Woche des Jahres 2005 im Wochenendhaus seines Vaters am Au-See in Asten befand, wo er ein kleines Wasserski-Geschäft betreibt, und er sich anderseits in der darauf folgenden Woche für einen Wakeboard-Wettkampf, der zur WM-Qualifikation diente, vorbereitete; dieser fand am 13. August 2005 in M. in Niederösterreich statt, weshalb er "zwischen A und M pendelte". In dieser Zeit habe seine Mutter die Post für ihn in Empfang genommen.

Mit diesem - auch entsprechend belegten - Einwand gelingt es ihm jedoch nicht, einen stichhaltigen Grund dafür vorzubringen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Berufung rechtzeitig einzubringen. Denn selbst wenn man sein eigenes Vorbringen als glaubwürdig unterstellt, war er jedenfalls zu Beginn der dritten August-Woche, also ab Montag, dem 15. August 2005, wieder an der Abgabestelle, während die Berufungsfrist erst am Donnerstag, dem 19. August 2005, um 24.00 Uhr endete.

Da nach § 16 Abs. 5 ZustG eine Ersatzzustellung nur dann nicht als bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, dies jedoch − wie gerade dargetan − gegenständlich nicht zutrifft, erweist sich sohin die erst am 23. August 2005 um 12.30 Uhr per e-Mail eingebrachte Berufung als verspätet.

2.3. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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