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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104837/2/Schi/Km

Linz, 02.12.1997

VwSen-104837/2/Schi/Km Linz, am 2. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der Frau G E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, vom 14. Juli 1997, CSt 23203/96, wegen einer Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 50 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24, 44a, 51 Abs.1, 51c, und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF; zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.7.1997, CSt 23203/96, wurde über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie am 24.6.1996 um 13.00 Uhr in L, H gegenüber Nr. das Kraftfahrzeug, Kz. , entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet gewesen sei. In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der im Spruch angenommene Sachverhalt durch eigene dienstliche Wahrnehmungen eines Organes der Straßenaufsicht, sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei.

Den Einwänden der Bw wurde kein Glauben geschenkt. Diese behauptete, daß das von ihr gelenkte Fahrzeug außerhalb der durch Bodenmarkierung angezeigten Fläche für Behindertenfahrzeuge abgestellt gewesen sei und für die Beurteilung lediglich die angebrachten Bodenmarkierungen entscheidungswesentlich sein könnten. Offensichtlich habe der genannte Bereich zunächst lediglich die Abstellmöglichkeit für zwei Fahrzeuge betreffend stark gehbehinderte Personen vorgesehen. Man würde dies deutlich aus dem vorgelegten Lageplan erkennen, wonach das zweite Verkehrszeichen mehr in der H befindlich aus einer Position von ca. 10 m auf 16 m erweitert worden sei. Das diesbezügliche Verkehrszeichen sei offensichtlich nach dem Vorfallsgeschehen an dieser Position angebracht worden. Die im Vorfallsbereich befindlichen Bodenmarkierungen hätten offensichtlich lediglich die Fläche von zwei Fahrzeugen markiert und sei sohin der restliche von ihr teilweise benützte Bereich auf die ca. 16 m ergänzte Fläche durch Bodenmarkierung nicht eindeutig dargestellt gewesen. Diese Möglichkeit der Unklarheit der Bodenmarkierung sei auch vom Meldungsleger zugestanden worden. Aufgrund der gegebenen Situation hätte ebenfalls im genannten Bereich eine Unklarheit bestanden und würde es an der notwendigen ordnungsgemäßen Verordnung des genannten Bereiches durch entsprechende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen fehlen. Weiters würde aus der Anzeige hervorgehen, daß die durch die Bodenmarkierung und die Tafel festgelegten Behindertenparkplätze von der Berufungswerberin nicht berührt worden seien. So werde vom Meldungsleger selbst zugestanden, daß diese beiden Flächen frei gewesen seien. Desweiteren sei die Beschreibung des Tatortes mit "gegenüber Haus Nr. " unklar. Die Erstbehörde folgte den Zeugenaussagen des Meldungslegers, welcher angab, daß am 24.6.1996 um 13.00 Uhr in L, H gegenüber Nr. , der Pkw, Kz. , im Halteverbot ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen haltend vorgefunden worden sei. Dieses Halteverbot sei mittels Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen stark gehbehinderte Personen", deutlich sichtbar gekennzeichnet. Der Meldungsleger legte auch eine Kopie eines Planes des Bezirksverwaltungsamtes vor, auf welchem er den genauen Abstellort des Pkws der Bw eingezeichnet hatte. In weiterer Folge wurde auch eine Kopie der gegenständlichen Verordnung inklusive des zugehörigen Planes dem Akt beigegeben. Dazu führte der Meldungsleger aus, daß zur Tatzeit die Verkehrszeichen der Verordnung gemäß aufgestellt gewesen seien. Ob die Bodenmarkierung exakt mit dem Verkehrszeichen übereingestimmt hätte, könne er nicht mehr sagen. Dies sei auch für die vorliegende Übertretung ohne Bedeutung, da das Fahrzeug der Bw, wie schon von ihm in die dem Akt beiliegende Skizze eingezeichnet worden sei, im Bereich des ursprünglichen Behindertenhalteverbotes abgestellt gewesen. Somit hätte zur Tatzeit im engeren Bereich des Tatortes die Bodenmarkierung exakt mit der Beschilderung übereingestimmt. Überdies werde bemerkt, daß die entsprechenden Verkehrszeichen exakt gemäß der Verordnung am 28.2.1996, und zwar zur Tatzeit, aufgestellt gewesen seien.

Nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage wurden die Rechtfertigungsangaben der Berufungswerberin widerlegt. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. In der rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung führte die Bw aus, daß keineswegs klargestellt sei, daß die nunmehr aufgestellte Behauptung des Meldungslegers, wonach das Fahrzeug am ersten Behindertenparkplatz abgestellt war, richtig ist. In der Anzeige selber habe der Meldungsleger die Position nicht konkretisiert und lediglich dahingehend angeführt, daß das Fahrzeug gegenüber dem Haus Nr. abgestellt gewesen sei. Da nach der eigenen Darstellung des Meldungslegers mindestens zwei Parkplätze freigeblieben seien, würde jede Möglichkeit offenbleiben und mangle es daher an der notwendigen Präzision.

Unabhängig davon habe es die Erstbehörde nicht für notwendig empfunden nunmehr im Straferkenntnis die Position des Fahrzeuges ausreichend festzulegen. Tatort L, H, gegenüber Nr. , sei sohin nicht ausreichend im Sinne des § 44a VStG.

Der vorliegende Spruch entspreche jedenfalls nicht den Bestimmungen des § 24 Abs.1 lit.a, § 29b Abs.3 StVO sowie den Bestimmungen nach § 43 StVO und den Bestimmungen für die Zusatztafeln. Im Spruch fehle jeder Hinweis, auf die Tatsache, daß eine Zusatztafel angebracht gewesen sei. Das Wort "abgestellt" könne den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Es wäre nicht klargestellt worden, ob das Fahrzeug geparkt oder lediglich für das Ein- und Aussteigen angehalten worden sei. Beim Parken des Fahrzeuges sei es erforderlich, einen diesbezüglichen Ausweis gut erkennbar unter der Windschutzscheibe anzubringen. Eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeuges sei ebenfalls nicht im Gesetz festgehalten. Aus den dargelegten Gründen sei sohin auch der bloße Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.a StVO als übertretene Rechtsvorschrift nicht ausreichend. Es sei daher davon auszugehen, daß das vorliegende Straferkenntnis bereits in seinem Spruch nicht den Voraussetzungen nach § 44a VStG entspricht und sei daher bereits aufgrund dieser Sachlage das Straferkenntnis aufzuheben. Unabhängig davon spreche kein Umstand gegen die Verantwortung der Bw, wonach das Fahrzeug nur teilweise in den genannten Bereich geragt habe und dieser Bereich im übrigen und der Widersprüche zwischen Bodenmarkierungen und Verkehrstafeln nicht ausreichend klargestellt sei. Es sei ihr daher in diesem Zusammenhang sicherlich ein Irrtum zuzubilligen und sei sohin ein Verschulden nach § 5 VStG nicht belegt.

Die verhängte Geldstrafe sei weiters in keiner Form berechtigt. Nachdem durch die Aussage des Meldungslegers sogar erwiesen sei, daß ausreichend Abstellflächen vorhanden gewesen seien, sei jedenfalls im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe mit der mangelnden Behinderung, von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen und sei das Auslangen mit einer Ermahnung zu finden.

Die Berufungswerberin beantragte daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das anhängige Strafverfahren einzustellen.

3.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c leg.cit., da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt festzustellen war und eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

3.2. Es wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Bw hat am 24.6.1996 um 13.00 Uhr in L, H, gegenüber Nr. , das Kraftfahrzeug, Kz. , abgestellt, obwohl zur Tatzeit am eben bezeichneten Ort (Tatort) ein verordnetes und entsprechend kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestand. Dieses Halte- und Parkverbot war mit einer Zusatztafel versehen, wonach dieses Verbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet sind. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsicht in den erstbehördlichen Verwaltungsakt (die Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz "Bezirksverwaltungsamt" vom 28.2.1996, der Anzeige des Meldungslegers ...).

Bezüglich des Standortes des Kraftfahrzeuges der Bw sowie der Halte- und Parkverbotstafeln liegen widersprüchliche Angaben vor.

Dabei sind die Ausführungen des Meldungslegers unter eine andere Prämisse zu stellen, denn dessen Aufgabe ist es ja, Übertretungen im Straßenverkehr festzustellen. Sein Augenmerk muß sich auf solche Begebenheiten richten. Natürlich würden auch beim Meldungsleger wahrgenommene Übertretungen im Laufe der Zeit aus seinem Bewußtsein verlorengehen, würde er diese nicht dokumentieren; was er auch durch die kurz nach dem Vorfall erstattete Anzeige getan hat.

Der Bw gelang es nicht, den Tatvorwurf zu entkräften. Vielmehr gab sie sogar zu, daß ihr Fahrzeug zumindest teilweise in den genannten Bereich geragt hat und ist auch auf dem von ihr selbst zum Beweis vorgelegten Lichtbild - auf welchem das weißfarbige Fahrzeug ähnlich abgestellt sei, wie es das ihre gewesen wäre - zu erkennen, daß sich dieses im durch "Halte- und Parkverbotstafeln" begrenzten Bereich befindet.

Den Angaben des Meldungslegers war daher zu folgen, da diesem zugemutet werden muß, daß er eine Übertretung der angeführten Art einwandfrei wahrnehmen, als solche erkennen und darüber der Behörde verläßliche Angaben machen kann. Überdies hätte der unter Diensteid stehende Meldungsleger bei einer falschen Aussage strafrechtliche und dienstrechtliche Folgen zu gewärtigen, wo hingegen die Bw sich ebenso verantworten kann, wie es ihr für den Ausgang des Verfahrens am günstigsten erscheint.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, zu enthalten.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen. Es muß der Tatort so weit determiniert sein, daß kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Dabei entspricht die Bezeichnung eines im verbauten Gebiet gelegenen Tatortes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit der Hausnummer des Gebäudes vor bzw. gegenüber welcher sich der Tatort befindet, der gängigen Praxis, wie sie auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner in zahllosen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung akzeptiert wurde (vgl. VwGH 7.4.1995, 95/02/0124). Die Umschreibung des Tatortes mit "L, H gegenüber Nr. " ist somit ausreichend (vgl. VwGH 17.2.1989, 88/18/0382).

Bezüglich der Einwände der Bw, daß im Spruch jeder Hinweis auf eine angebrachte Zusatztafel gefehlt habe und eine besondere Kennzeichnung des Fahrzeuges im Gesetz nicht festgehalten sei, ist auszuführen, daß einer ein Verbot einschränkenden Zusatztafel bei der Beurteilung der Frage ob diesem Verbot zuwidergehandelt wurde, nur in dem Fall Bedeutung zukommt, daß sich die Bw mit der für sie geltenden, sich aus dieser Zusatztafel ergebenden Ausnahmeregelung verantwortet, sodaß die Anbringung dieser Zusatztafel ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt (vgl. VwGH 25.9.1991, 91/02/0038). Das bedeutet, daß die Einwände der Bw unberechtigt sind, da sie nie behauptet hat, zu dem Personenkreis zu zählen, der von dieser Ausnahmeregelung betroffen ist. Auf die weiteren Vorbringen der Bw, die "Zusatztafel" betreffend, mußte daher nicht näher eingegangen werden.

Auch dem Einwand der Berufungswerberin, daß das Wort "abgestellt" den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden kann, ist nicht zu folgen, vielmehr ist der Begriff "abstellen" ein Oberbegriff für "Halten" und "Parken" (vgl. VwGH v. 28.9.1984, 84/02/0077).

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO gelten Halte- und Parkverbote auch dann, wenn gegenteilige Bodenmarkierungen vorhanden sind (vgl. VwGH 1.7.1987, 86/03/0246). Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß das Fahrzeug in die Halteverbotszone hineinragt (vgl. VwGH 14.12.1988, ZVR 1989/197). Der Verantwortung der Bw, wonach das Fahrzeug nur teilweise in den "Halte- und Parkverbotsbereich" geragt habe und dieser Bereich durch Widersprüche zwischen Bodenmarkierungen und Verkehrstafeln nicht ausreichend klargestellt gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Auch ein entschuldigender Rechtsirrtum kann ihr nicht zugebilligt werden, weil sie als Inhaberin einer Lenkerberechtigung verpflichtet ist, sich über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebliche Rechtslage zu informieren.

5. Zur Strafbemessung:

Die Erstbehörde sah die von ihr verhängte Strafe im Sinne des § 19 VStG als entsprechend an. Sie ging dabei, da die Bw trotz Aufforderung ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgab, von einer Pension in der Höhe von 10.000 S aus, sowie daß die Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitze und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe. Strafmildernd wurde die Vorstrafenfreiheit berücksichtigt; erschwerende Umstände lagen keine vor.

Bei der Berücksichtigung des Ausmaßes der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und des Umstandes, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe, insbesondere in Anbetracht dessen, daß noch zwei weitere (zwei von insgesamt drei) Abstellflächen vorhanden waren, als überhöht. Die verhängte Geldstrafe konnte daher reduziert werden.

Ein Absehen von der Strafe oder der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG kamen jedoch nicht in Frage, da weder das Verschulden der Bw so sehr geringfügig noch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Wie schon oben ausgeführt, ist die Inhaberin einer Lenkerberechtigung verpflichtet, sich über die diesbezüglichen Verpflichtungen entsprechend zu informieren. Dazu gehören jedenfalls die in der Straßenverkehrsordnung enthaltenen "Halte- und Parkverbotsbestimmungen".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Die Kosten des Verfahrens sind gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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