Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104839/20/Sch/Rd

Linz, 22.09.1997

VwSen-104839/20/Sch/Rd Linz, am 22. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 22. Juli 1997, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 3. Juli 1997, VerkR96-2686-1997, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 19. September 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 900 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 3. Juli 1997, VerkR96-2686-1997, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 135 Stunden verhängt, weil er am 15. April 1997 um 8.05 Uhr im Ortsbereich Pirath, Gemeindegebiet von Kirchdorf am Inn, auf der Altheimer Bundesstraße B 148 bis auf Höhe des Straßenkilometers 13,8, das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug) gelenkt habe, obwohl das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 6.440 kg überschritten worden sei; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß die Beladung des LKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Wenn der Berufungswerber behauptet, eine Abwaage des von ihm gelenkten LKW habe tatsächlich nicht stattgefunden, weshalb die im Straferkenntnis angenommene Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes nur eine Schätzung sein könne, so ist ihm nicht nur der Inhalt des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes sondern auch das Ergebnis des von der Berufungsbehörde abgeführten Beweisverfahrens entgegenzuhalten. Bereits in der Anzeige des GPK Obernberg am Inn vom 16. April 1997 ist angeführt, daß der Rechtsmittelwerber anläßlich der Anhaltung einen Wiegezettel des Kieswerkes vorgewiesen habe, wo ein Gesamtgewicht (Fahrzeug und Ladung) von 46.440 kg ausgedruckt gewesen sei. Von einer Schätzung des Gesamtgewichtes des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges kann daher keinesfalls die Rede sein. Angesichts dieses Beweismittels konnte die Erstbehörde davon ausgehen, daß die Überladung hinreichend erwiesen war.

Auch anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sind nicht die geringsten Hinweise zutagegetreten, die Zweifel an der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung rechtfertigen würden. Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubwürdig und schlüssig geschildert und auch dargelegt, daß der Berufungswerber bei der Amtshandlung eingestanden hat, "etwas" zu viel Sand geladen zu haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein um 6.440 kg überladenes Fahrzeug noch als "etwas" überladen bezeichnet werden kann, jedenfalls ist dieser Aussage zu entnehmen, daß sich der Berufungswerber seines rechtswidrigen Verhaltens bewußt war. Als Schuldform muß daher zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß überladene Fahrzeuge eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Neben einer anzunehmenden Beeinträchtigung des Fahrverhaltens in bestimmten Situationen bewirken sie durch die Verursachung von Fahrbahnschäden auch eine mittelbare Verringerung der Verkehrssicherheit. Angesichts dieser Erwägungen kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.500 S keinesfalls als überhöht angesehen werden (Strafrahmen bis zu 30.000 S).

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden von der Erstbehörde geschätzt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen von 11.000 S angenommen wurde. Diesen ist in der Berufung nicht entgegengetreten worden, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten und erwarten lassen, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sei wird. Die von der Erstbehörde implizit angewendete Bestimmung des § 134 Abs.2a KFG 1967 wurde mit Inkrafttreten der 19. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 103/1997 I, aufgehoben. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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