Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104840/2/Fra/Ka

Linz, 07.01.1998

VwSen-104840/2/Fra/Ka Linz, am 7. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14.7.1997, VerkR96-2919-1997, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Strafverfügung vom 9.6.1997, VerkR96-2919-1997 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe (EFS) verhängt. Diese Strafverfügung wurde vom Bw am 20.6.1997 übernommen. Die Übernahme ist mit Datum und Unterschrift des Bw bestätigt. Dagegen hat der Bw mittels Telefax am 14.7.1997 Einspruch erhoben. Diesen Einspruch hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit dem in der Präambel angeführten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der O.ö. Verwaltungssenat, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG) wie folgt erwogen hat: Der Beschuldigte kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Beginn dieser Frist richtet sich ab dem Datum der rechtswirksamen Zustellung.

Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, daß die beeinspruchte Strafverfügung am 20.6.1997 rechtswirksam zugestellt wurde. Es begann daher die Einspruchsfrist am 20.6.1997 und endete mit Ablauf des 4.7.1997. Der am 14.7.1997 mittels Telefax bei der Erstbehörde eingebrachte Einspruch wurde somit trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der beeinspruchten Strafverfügung verspätet erhoben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden. Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer den hier nicht anzuwendenden Ausnahmefällen die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache dieser Berufungsentscheidung ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher zu überprüfen, ob dieser zu Recht ergangen ist. Nach dem oben Ausgeführten ergibt sich, daß dieser Bescheid rechtens ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Aus den angeführten Gründen war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf laut Strafverfügung einer Überprüfung zu unterziehen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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