Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104841/2/BI/FB

Linz, 12.08.1997

VwSen-104841/2/BI/FB Linz, am 12. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn M S, Q, A, vom 31. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Juli 1997, VerkR96-4077-1996-SR/GA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3a iVm 24 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S (12 Stunden EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, ihm werde vorgeworfen, er habe vor über 11 Monaten seinen PKW in der Abschleppzone abgestellt, wobei aus der Begründung hervorgehe, es sei zwar richtig, daß der ihm vorgeworfene Tatbestand nicht mit jenem übereinstimme, der am Verständigungszettel nachweisbar angegeben gewesen sei, aber das Straßenaufsichtsorgan habe sich geirrt. Er könne sich nicht vorstellen, daß man fast nach einem Jahr sich noch erinnern könne, wo ein PKW gestanden sei, wenn in diesem Zeitabschnitt viele ähnliche Amtshandlungen stattgefunden hätten. Es erscheine ihm auch völlig unglaubwürdig, weil es sich bei dieser strittigen Positionierung des Fahrzeuges nur um einige Meter handle. Zumindest behaupte der Meldungsleger, daß er sich bei der Aufnahme des Tatbestands geirrt habe. Er sehe aber nicht ein, warum er noch 70 S Verfahrenskostenbeitrag bezahlen solle, wegen des Irrtums des Beamten, der zu diesen Kosten geführt habe. Ihm sei bewußt, daß sich ein Mensch irren könne und dürfe, aber beim Umgang mit fremdem Eigentum im Wert von 100.000 S und dem vollen Bewußtsein, daß eine solche Abschleppung dem Fahrzeughalter beachtliche Kosten und Probleme mache, einfach aus Schlampigkeit einen falschen Tatbestand anzugeben, sei ihm unbegreiflich. Im übrigen verweist der Rechtsmittelwerber auf die Ausführungen im Einspruch.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht dieser Gesetzesbestimmung vollinhaltlich.

Das Straferkenntnis wurde im gegenständlichen Fall dem Rechtsmittelwerber eigenhändig zugestellt und dieser hat die Übernahme am 18. Juli 1997 mit seiner Unterschrift bestätigt. Diese Unterschrift stimmt mit dem auf dem Rechtsmittel und auch den aus dem Akteninhalt hervorgehenden zweifelsfrei überein. Die Rechtsmittelfrist begann daher am 18. Juli 1997 zu laufen und endete somit am 1. August 1997. Die Berufung ist zwar mit 31. Juli 1997 datiert, wurde jedoch laut Poststempel erst am 4. August 1997, 17.OO Uhr, zur Post gebracht und ist daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Am Rande zu bemerken ist, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf den Irrtum des Polizeibeamten insofern anschließt, als nicht nachvollziehbar ist, bei welcher Tätigkeit sich dieser Irrtum nun wirklich ereignet hat, nämlich beim Ausfüllen des Verständigungszettels oder dem Schreiben der Anzeige. Voraussetzung für eine Entscheidung in der Sache wäre jedoch die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Berufungsfrist nach Eigenhandzustellung 18.7.1997 endete am 1.8.1997; Rechtsmittel wurde am 4.8.1997 eingebracht -> verspätet.

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