Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104844/6/SCHI/Km

Linz, 12.09.1997

VwSen-104844/6/SCHI/Km Linz, am 12. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des H E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.7.1997, VerkR96-3776-1997-Pc, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches, zu Recht erkannt.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 iVm §§ 24, 49 Abs.1, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 14.7.1997, VerkR96-3776-1997-Pc, den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 17.6.1997, VerkR96-3776-1997, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen, weil aus dem Akt ersichtlich sei, daß die gegenständliche Strafverfügung am 25.6.1997 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden war. Da die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist mit Ablauf des 9.7.1997 geendet habe und der Bw den Einspruch erst am 10.7.1997 zur Post gegeben hat, sei der Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 5.8.1997 rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt, es könne möglich sein, daß er den RSa-Brief irrtümlich mit dem Datum 25.6.1997 unterschrieben habe. Laut Kontrolle vom Amtsleiter des Postamtes Kematen a.d. Krems sei der RSa-Brief am 26.6.1997 laut Eingangsstempel eingelangt. Es sei daher der Einspruch nicht verspätet eingebracht worden. Gleichzeitig legte der Bw eine Bestätigung des Postamtes 4531 Kematen a.d. Krems vor, in der ausgeführt wird, daß der RSa-Brief von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ: VerkR96-3776-1997, vom 17.6.1997 am 26.6.1997 laut Eingangsstempel beim Postamt 4531 Kematen a.d. Krems eingelangt ist.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da es sich im vorliegenden Fall um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

4.2. Im vorliegenden Fall hat der O.ö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und aufgrund der Berufung folgendes Schreiben an das Postamt 4531 Kematen a.d. Krems gerichtet:

"H E hat sich im Verfahren betreffend eines verspäteten Einspruches damit gerechtfertigt, daß er den RSa-Brief der BH Linz-Land (vom 17.6.1997, VerkR96-3776-1997) irrtümlich mit 25.6.1997 unterschrieben hat; in diesem Zusammenhang hat er sich auf eine Bestätigung des Postamtes 4531 Kematen an der Krems vom 4.8.1997 (sh. Beilage 1 berufen, womit bestätigt wurde, daß der RSa-Brief der BH Linz-Land am Postamt 4531 Kematen am 26.6.1997 eingelangt sei.

Der O.ö. Verwaltungssenat ersucht daher um Aufklärung über die Grundlagen dieser Bestätigung, da aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar erscheint, daß der RSa-Brief erst am 26.6.1997 am Postamt Kematen eingelangt sein soll, da sich doch aus dem Rückschein (sh. Beilage 2) ergibt, daß das ggst. Schriftstück am 24.6.1997 beim Postamt 4020 Linz-Donau aufgegeben worden ist und am 25.6.1997 beim Postamt Kematen an der Krems eingelangt ist (sh. den diesbezüglichen Poststempel-Zustellpostamt). Weiters erscheint es auch nicht schlüssig, daß die Beförderung eines RSa-Briefes von Linz nach Kematen zwei Tage dauern sollte." 4.3. Daraufhin hat das Postamt 4531 Kematen a.d. Krems mit Schreiben vom 26.8.1997 dem O.ö. Verwaltungssenat folgendes mitgeteilt:

"Herr E H ist am 4.8.1997 zum Postamt gekommen und hat den Umschlag des bezeichneten Rückscheinbriefes vorgelegt. Er ersuchte den Amtsleiter Amtsdirektor H B um eine Bestätigung, daß dieser Brief am 26.6.1997 am Postamt 4531 Kematen a.d. Krems eingelangt sei. Er erklärte, daß er sich bei der Übernahme des Rückscheinbriefes beim Schreiben des Datums geirrt habe, und um Schwierigkeiten zu vermeiden, bräuchte er diese Bestätigung. Ich schaute mir daraufhin den Briefumschlag an. Auf der Rückseite des Rückscheinbriefes wird bei dessen Ankunft am Postamt ein Eingangsstempel mit Datum (OT) angebracht. Dieser war auch vorhanden - und zeigte laut meinem Gutdünken das Datum - 26.6.1997. Ich muß aber dazu sagen, daß der Stempel nicht ganz rein abgedruckt war (passiert manchmal, wenn der Inhalt beim Stempeln nachgibt), sodaß es nicht auszuschließen ist, daß dieser Ankunftsstempel das Datum 25.6.1997 getragen hat. Gerade bei diesen zwei Ziffern 5 bzw. 6, kann es leicht zu einem Irrtum kommen. Nachdem ich jetzt von Ihnen eine Kopie des Originalrückscheines erhalten habe, muß ich dazu folgendes feststellen: Der besagte Rückscheinbrief ist mit Sicherheit am 25.6.1997 beim Postamt eingelangt und an diesem Tag auch zugestellt worden. Der Datumsstempel mit den Unterscheidungszeichen C, der nach erfolgter Zustellung aufgedruckt wird, zeigt eindeutig das Datum 25.6.1997; weiters wird vom Zusteller bei der Übernahme (Unterschriftsleistung) durch den Empfänger überprüft, ob auch das Datum angebracht wurde. Zur Ausstellung der Bestätigung über das Einlangen des Briefes beim Postamt möchte ich sagen: Dies war sicherlich von mir ein Fehler - ich hätte dazu vorher den unterschriebenen Rückschein einholen sollen - aber ich habe in gutem Glauben gehandelt, daß die Angaben des Herrn E stimmen. Ich möchte mich für mein Fehlverhalten entschuldigen." 4.4. Dieses Beweisergebnis wurde dem Bw mit h. Schreiben vom 28.8.1997 mitgeteilt und ihm eingeräumt, daß er sich hiezu bis 10. September 1997 äußern könne. Am 10.9.1997 ist der Bw beim O.ö. Verwaltungssenat erschienen und hat unter Vorlage des Kuverts, mit dem ihm die Strafverfügung zugestellt worden war, darauf hingewiesen, daß der Stempel auf der Rückseite des Kuverts das Datum 26.6.1997 enthalte. Im übrigen verwies der Bw auf seine bisherigen Angaben und bemerkt, daß er diesen Vorfall deshalb so genau im Gedächtnis habe, weil er am 26.6.1997 ins Krankenhaus gehen mußte. Vom Verhandlungsleiter wurde bei Besichtigung des Stempels auf der Rückseite des Kuverts festgestellt, daß tatsächlich sehr schwer zu erkennen ist, ob es sich beim Datum um den 25. oder 26.6.1997 handelt.

5. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, daß der Stempel des Postamtes Kematen a.d. Krems auf dem im Akt einliegenden Rückschein eindeutig das Datum 25.6.1997 enthält und dies auch mit der vom Postamt bestätigten Ansicht, daß die Beförderung von Linz nach Kematen a.d. Krems (Postaufgabe in Linz: 24.6.1997) sicherlich nicht länger als 1 Tag dauert, übereinstimmt, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Poststempel auf der Rückseite des Kuverts ebenfalls das Datum 25.6.1997 enthält und sich der Bw somit bei der Übernahme des RSa-Briefes nicht beim Schreiben des Datums geirrt hat, sondern tatsächlich das richtige Datum 25.6.1997 angegeben hat. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Postamtes 4531 Kematen a.d. Krems vom 26.8.1997, worin auch insbesondere auf die manchmal auftretende schlechte Unterscheidung zwischen der Zahl 5 und 6 bei den Datumsstempeln hingewiesen wird, insbesondere dann, wenn der Inhalt eines Briefes beim Abstempeln etwas nachgibt. Aus allen diesen Gründen mußte deshalb der Berufung der Erfolg versagt bleiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Verspätung - Poststempel (Datum) undeutlich

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