Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104847/7/Ki/Shn

Linz, 10.03.1998

VwSen-104847/7/Ki/Shn Linz, am 10. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Günther W, vom 31. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 15. Juli 1997, VerkR96-20400-1996-Hu, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt einen Beitrag von 80 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 sowie 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1997, VerkR96-20400-1996-Hu, über den Berufungswerber (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) und 3) jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 1) 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie 2) und 3) jeweils 200 S (Ersatz-freiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) verhängt, weil er am 3.11.1996 um 11.10 Uhr im Ortsgebiet von Linz, auf der Dauphinestraße, in Richtung Kleinmünchen, bis auf Höhe des Hauses Nr.89, den PKW, Kz., 1) mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten und weiters auf der Fahrt 2) den Führerschein und 3) den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat (verletzte Rechtsvorschriften: 1) § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) § 102 Abs.5 lit.a und § 134 Abs.1 KFG 1967, 3) § 102 Abs.5 lit.b und § 134 Abs.1 KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 80 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 31. Juli 1997 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das wider ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Er argumentiert im wesentlichen, daß die Aussagen der anzeigenden Polizeibeamten, es sei ihm die Bezahlung eines Organmandates wegen Nichtmitführens von Führerschein und Zulassungsschein angeboten worden, nicht richtig seien, er hätte ein derartiges Organmandat mit Sicherheit bezahlt. Hinsichtlich der zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung bestreitet er diesen Sachverhalt mit der Argumentation, daß er den begründeten Verdacht hege, daß die für die Messung verwendeten Geräte äußerst unzuverlässig sind. Er verweist in diesem Punkt auf die Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, wonach eindeutig nachgewiesen sei, daß auf größere Entfernungen die Meßstrahlen stark streuen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid hinsichtlich Faktum 1 aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG) bzw im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurde das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen zur gutächtlichen Beurteilung der Argumentation des Bw im Hinblick auf die Breite des Meßstrahles bei einer Messung auf einer Entfernung von 198 m bzw die Zuverlässigkeit der Messung, wenn neben dem betreffenden auch andere Kfz gelenkt werden, eingeholt. In diesem Gutachten hat der Sachverständige festgestellt, daß davon auszugehen ist, daß die im gegenständlichen Fall gemessene Geschwindigkeit dem von den Exekutivbeamten anvisierten Fahrzeug des Bw zuzuordnen ist, wenn das Laser-VKGM entsprechend der Gerätezulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw der Bedienungsanleitung verwendet wurde. Durch die Berufungsbehörde wurde weiters an Ort und Stelle ein Augenschein vorgenommen. Bei diesem Augenschein wurde festgestellt, daß der vom Meldungsleger angegebene Meßort, Dauphinestraße 89, sich unmittelbar nach der Kreuzung Dauphinestraße mit der Schörgenhubstraße befindet. Diese Kreuzung ist ampelgeregelt. Unmittelbar vor dem Haus Dauphinestraße 89 befindet sich eine Autobushaltestelle. Unter Zugrundelegung der Angabe des Meldungslegers, wonach dieser, in Richtung Neue Heimat gesehen, auf eine Entfernung von 198 m die Messung vorgenommen hat, muß sich der Bw zum Zeitpunkt der Messung in etwa im Bereich unmittelbar nach der Brücke über die A7 (Mühlkreisautobahn), das ist jedenfalls vor der Kreuzung Dauphinestraße/Schörgenhubstraße, befunden haben. I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

I.5.1. Die dem Bw vorgeworfene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet wurde von einem Polizeibeamten durch Messung mit einem Lasergerät LTI 20.20 TS/Km festgestellt. Laut Anzeige war der Standort des Meßorganes auf der Dauphinestraße in Höhe des Hauses Nr.89. Der Angezeigte habe sich dem Standort des Meßgerätes genähert. Die Entfernung zum gemessenen Kfz habe 198 m betragen. Der Angezeigte habe sein Kfz auf dem zweiten, also dem der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen auf der Dauphinestraße über die Brücke der A7 gelenkt. Dies sei kurz vor der Messung bzw bei der Messung in einer Entfernung von 198 m festgestellt worden. Der Polizeibeamte habe dabei auch festgestellt, daß der PKW des Bw offensichtlich schneller als die anderen gefahren ist und er habe daher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Dabei sei die angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden. In der Folge sei der genannte PKW langsamer (vermutlich wegen Rotlichtes der VLSA, Kreuzung Dauphinestraße-Schörgenhubstraße) geworden und etwa gleich schnell wie die anderen Fahrzeuge zur Kreuzung mit der Schörgenhubstraße gefahren. Dazu wird seitens der Berufungsbehörde festgestellt, daß der Bw mit seinen diesbezüglichen Rechtfertigungsangaben nichts gewinnen könnte. Der beigezogene verkehrstechnische Sachverständige hat nach ausführlicher Befundaufnahme in seinem Gutachten schlüssig dargestellt, daß unter Zugrundelegung der gegebenen Bedingungen davon ausgegangen werden kann, daß die im gegenständlichen Fall gemessene Geschwindigkeit dem von den Exekutivbeamten anvisierten Fahrzeug des Bw zuzuordnen ist. Wenn die vom Laserstrahl bedeckte Fläche nicht nur das Fahrzeug des Bw sondern auch im Nahbereich befindliche Fahrzeuge getroffen hätte, wäre es aufgrund der während der einer Messung automatisch ablaufenden Kontrollroutinen zu einer Error-Anzeige, nicht aber zu einem verfälschten Geschwindigkeitswert am Gerätedisplay gekommen. Dennoch ist der Berufung hinsichtlich Faktum 1 im vorliegenden konkreten Fall Erfolg beschieden. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein wesentlichen Tatbestandsmerkmal idS stellt der Tatort dar, wobei das an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall zu beurteilen ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw mittels Strafverfügung als Tatort zunächst "im Ortsgebiet von Linz, Dauphinestraße Nr. 89" vorgeworfen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde nunmehr der Tatort "auf der Dauphinestraße, in Richtung Kleinmünchen, bis auf Höhe des Hauses Nr. 89" vorgeworfen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Fall der Tatort weder in der Strafverfügung noch nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis richtig bezeichnet wurde. Wie aus der Anzeige hervorgeht, hat der Meldungsleger die Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Messung in einer Entfernung von 198 m festgestellt, in der Folge hat der Bw noch vor der Kreuzung Dauphinestraße/Schörgenhubstraße seine Geschwindigkeit reduziert bzw ist er dann gleich schnell wie die anderen Fahrzeuge zur Kreuzung mit der Schörgenhubstraße gefahren. Generell betrachtet mag es durchaus dem Gebot des § 44a entsprechen, wenn etwa bei einer Geschwindigkeitsüber-schreitung über längere Autobahnstrecken der Tatort mit einer Genauigkeit von ca 200 m konkretisiert wird, im vorliegenden konkreten Fall ist eine derartige Umschreibung jedoch nicht ausreichend. Schließlich hat der Polizeibeamte in seiner Anzeige festgestellt, daß der Bw nach der Messung noch vor der Kreuzung Dauphinestraße/Schörgenhubstraße sein Fahrzeug verlangsamt hat, weshalb weder ursprüngliche Tatvorwurf, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei beim Haus Dauphinestraße Nr. 89, noch der im Straferkenntnis erhobene Vorwurf, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei bis auf Höhe des Hauses Nr. 89 erfolgt, der Tatsache entsprechen. Gerade im Hinblick darauf, daß in der Anzeige ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Bw nach der Messung - vermutlich verkehrsbedingt - seine Geschwindigkeit vermindert hat, kann daher der Tatvorwurf im Hinblick auf den Tatort nicht aufrechterhalten werden. Da es der Berufungsbehörde im Hinblick auf § 31 VStG verwehrt ist, nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.5.2. Was die Vorwürfe hinsichtlich der Fakten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses anbelangt, so hat der Bw in keiner Phase des Verfahrens die Tatvorwürfe bestritten. Er argumentiert diesbezüglich ausschließlich, daß er, falls ihm von den Polizeibeamten die Bezahlung eines Organmandates angeboten worden wäre, diesem Angebot nachgekommen wäre. Mit dieser Argumentation ist jedoch für die vorliegende Berufung nichts zu gewinnen, zumal kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich mittels Organmandat geahndet wird (siehe VwGH 95/02/0050 vom 24.2.1995 ua). Es handelt sich hiebei ausschließlich um einen Akt des freien Ermessens des Straßenaufsichtsorganes. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob dem Bw die Bezahlung eines Organmandates angeboten wurde oder nicht. Was in diesen Punkten die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei den gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe von jeweils bis zu 30.000 S) die Strafen entsprechend milde festgesetzt und so die bloße Ordnungswidrigkeit der Unterlassung geahndet. Eine Herabsetzung dieser Strafen ist daher trotz des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht in Erwägung zu ziehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: - Frage der Tatortkonkretisierung ist einzelfallbezogen zu beurteilen, - kein Recht auf Organmandat

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