Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130480/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 31.07.2006

 

 

 

VwSen-130480/2/Gf/Mu/Ga Linz, am 31. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R B, K, H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Juli 2006, Zl. 933/10-372274, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 6 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Juli 2006, Zl. 933/10-372274, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil er sein KFZ am 27. Februar 2006 in der Zeit von 17.41 bis 17.57 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG) i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Linzer ParkgebührenV) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtorgans als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien drei entsprechende Vormerkungen als erschwerend zu werten gewesen. Die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2006 - und damit rechtzeitig - per e-mail eingegangene Berufung.

 

Im Wesentlichen führt der Rechtsmittelwerber aus, dass er der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr schon zuvor nachgekommen sei, da er um 15.21 Uhr den ersten von drei Parkscheinen an diesem Tag im Gesamtwert von 2,50 Euro gelöst habe. Das entspreche einer Parkdauer von 21/2 Stunden, also bis 17.51 Uhr, was unter Einrechnung einer Toleranzzeit von 10 Minuten, bedeute, dass seine Abstrafung um 17.57 Uhr nicht gerechtfertigt sei. Sein Parkschein weise deshalb eine maximal zulässige Parkdauer bis 17.41 Uhr auf, weil es zuvor zu Überschneidungen der auf den beiden anderen Parkscheinen ausgewiesenen Zeiten gekommen sei.

 

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er ursprünglich nicht vorgehabt habe, länger als 30 Minuten zu parken, aber der Termin, den er wahrnahm, längere Zeit als angenommen in Anspruch genommen habe.

 

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

 

2. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Linz zu Zl. 933/10-372274 gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erwogen:

 

 

2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt.

 

§ 5 Abs. 3 Linzer ParkgebührenV normiert, dass bereits abgelaufene Parkscheine aus dem Sichtraum zu entfernen sind.

 

2.2. Wie sich aus dem Straftatbestand des § 6 Abs. 1 OöParkGebG ergibt, darf jeweils die mittels eines bestimmten Parkscheines bezahlte Parkdauer nicht überschritten werden.

 

Im gegenständlichen Fall hat das Aufsichtsorgan − im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Linzer ParkgebührenV zutreffend − nur auf den letzten Parkschein in Höhe von 0,50 Euro Bezug genommen und eine Überschreitung der bezahlten Parkzeit um 16 Minuten festgestellt. Demgegenüber war es irrelevant, ob noch etwaige andere Parkscheine im KFZ lagen oder ob eventuell zuvor schon andere Parkscheine gelöst wurden und deren nicht vollständig konsumierte (Rest-)Parkzeit gemeinsam mit dem aktuellen Parkschein eine über diesen hinausgehende höchstzulässige Parkdauer ergeben. Die vom Beschwerdeführer bezahlte Parkdauer endete nach diesem (singulären) Parkschein − insoweit auch von ihm selbst unbestritten − um 17.41 Uhr.

 

Er hat daher den Tatbestand des § 6 Abs. 1 OöParkGebG erfüllt.

 

2.3. Hinsichtlich des Verschulden ist zu festzuhalten, dass es grundsätzlich als jedenfalls leicht fahrlässig anzusehen ist, sich bei Wahrnehmung eines Termines, den man nicht jederzeit abbrechen kann, in der Linzer Innenstadt mit einer Parkzeit von 30 Minuten zu begnügen; anderes gilt nur, wenn es sich um eine schon vorhersehbar kurzfristige Erledigung, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit keiner nennenswerten Verzögerung zu rechnen ist, handelt.

 

Wenn aber der Rechtsmittelwerber angibt, "die Zeit übersehen zu haben", so gesteht er damit offenkundig selbst ein, die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt zu haben.

 

2.4. Auf Ebene der Strafbemessung ist erschwerend zu berücksichtigen, dass gegen den Berufungswerber schon drei rechtskräftige Vormerkungen (vom 30. Juni 2003, Zl. 933-10-31934; vom 10. Oktober 2002, Zl. 1824389; und vom 10. Oktober 2002, Zl. 1824475) vorliegen.

 

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.000 Euro kann der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn es diese als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen gefunden hat, eine Geldstrafe von 30 Euro festzusetzen.

 

2.5. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 6 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. G r o f

 

 

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