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VwSen-104849/2/GU/Mm

Linz, 22.09.1997

VwSen-104849/2/GU/Mm Linz, am 22. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. L., vertreten durch RAe Dr. G. Q.und Dr. H.P., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 18. Juni 1997, Zl. III/S-3641/97-4, wegen zwei Übertretungen der EGVO (iVm dem KFG 1967) zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten vollinhaltlich bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der bestätigten Geldstrafen, das sind 2 mal 100 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.2, § 64 Abs.1 und 2 VStG, Art.15 Abs.1 und Art.15 Abs.3 EGVO 3821/85.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, wie am 27.1.1997 um 14.55 Uhr in .. auf der A.., Fahrtrichtung Nord, Autobahnabfahrt V., bei der Kreuzung mit der A.straße festgestellt worden sei, als Lenker des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen .. und dem Anhänger, Kennzeichen .., im Kontrollgerät ein beschädigtes Schaublatt verwendet zu haben und die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nämlich den Zeitgruppenschalter nicht so betätigt zu haben, daß die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgezeichnet worden seien.

Wegen Verletzung des Art.15 Abs.1 EGVO 3821/85 einerseits und wegen Verletzung des Art.15 Abs.3 EGVO 3821/85 andererseits, wurden ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG, Geldstrafen von je 500 S und Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden sowie erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge von 10 Prozent der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er habe nicht wissen können, wie die Beschädigung des Schaublattes zustandegekommen sei. Er habe ein intaktes Schaublatt eingelegt. Wenn es dabei zu einem Mangel gekommen sei, sodaß ein Schaden am Schaublatt eingetreten sei, so mag dies ein minimales Verschulden sein, weil dies jeder andere maßgerechte Mensch nicht hätte erkennen können. Erst beim Herausnehmen des Schaublattes sei der Mangel aufgefallen. Mangels Verschuldens hätte daher kein Schuldspruch erfolgen dürfen.

Bezüglich der Nichtbetätigung des Zeitgruppenschalters führt er aus, daß das Vergessen des Ein- bzw. Umschaltens des entsprechenden Schalters so ein geringes Verschulden darstelle, daß unter Bedachtnahme, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, die Erstbehörde im Sinn des § 21 VStG von einer Strafe hätte absehen müssen.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Da nur Strafen ausgesprochen wurden, die sich weit unter der 3.000 S Marke bewegten und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde und darüber hinaus die objektive Tatseite ohnedies völlig klar liegt, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Damit ist unbestritten, daß anläßlich der im Eingang beschriebenen Anhaltung der beschuldigte Lenker des Sattelzugfahrzeuges tatsächlich im Kontrollgerät ein beschädigtes Schaublatt verwendet hat und daß er den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes, welcher für die Trennung und Unterscheidung der Lenkzeiten, der sonstigen Arbeitszeiten und der Bereitschaftszeiten zur Ermöglichung der Unterscheidung hätte betätigt werden müssen, nicht entsprechend geschaltet hatte.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so hat die erste Instanz ihr Straferkenntnis umfangreich und zutreffend begründet und wird deshalb der Berufungswerber zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen und ergänzt, daß ein maßgerechter Sattelzugfahrzeuglenker im Sinne der durch die EWG-Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, den damit ins positive Recht gegossenen Schutzzweck der Norm, nämlich durch Verwendung von ordnungsgemäßen Schaublättern und Betätigung des Zeitgruppenschalters eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Lenk- und Einsatzzeiten im Interesse des eigenen aber auch des Schutzes aller übrigen Verkehrsteilnehmer durch Vermeidung von überbeanspruchten Lenkern und der damit einher gehenden besonderen Betriebsgefahren eben auch ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit abzuverlangen ist.

Der Aufmerksamkeitsfehler bei der Verwendung des beschädigten Schaublattes, ob dieses bereits vor dem Einlegen beschädigt war oder die Beschädigung durch das Einlegen geschah, macht keinen Unterschied, stellte kein entschuldbares Verhalten dar.

Bei der Verwirklichung beider Tatbilder trat nichts hervor, was sich von dem in der Norm miterfaßten Unrechts- und Schuldgehalt besonders abhob, wodurch der Ausspruch einer Ermahnung nicht erfolgen durfte.

Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Dies hatte zur Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber 10 Prozent der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Schuldgehalt nicht geringfügig, wenn der zur Berufsausübung gehörende Gebrauch des Zeitgruppenschalters und eines unbeschädigten Schaublattes unterblieb.

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