Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104853/2/Ki/Shn

Linz, 21.08.1997

VwSen-104853/2/Ki/Shn Linz, am 21. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Georg M, vom 23. Juli 1997 gegen den Bescheid der BH Braunau/Inn vom 10. Juli 1997, VerkR96-2126-1997-(Pre) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Braunau/Inn hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-2126-1997 vom 18. April 1997) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen am 24. April 1997 beim Postamt 5121 Ostermiething hinterlegt. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Bw am 2.7.1997 (Poststempel) eingebracht. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Braunau/Inn vom 10. Juli 1997, VerkR96-2126-1997-(Pre), als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und, wie bereits in seinem Einspruch, sinngemäß ausgeführt, daß er zur vorgeworfenen Zeit mit seinem PKW nicht am Tatort gewesen sei. Er habe dies mit einem Beamten des Gendarmeriepostens Ostermiething klären wollen, es sei ihm versprochen worden, daß dieser Gendarmeriebeamte bei ihm vorbeikommen werde. Zum vereinbarten Termin sei jedoch der Beamte nicht gekommen, weshalb er (der Bw) die Angelegenheit für erledigt gesehen habe. Natürlich seien somit auch die 14 Tage Einspruchsfrist abgelaufen. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil der Sachverhalt hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung unbestritten bleibt bzw ausschließlich eine rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes vorzunehmen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs. 2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 24. April 1997 beim Postamt 5121 Ostermiething hinterlegt. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt daher die verfahrensgegenständliche Strafverfügung als ordnungsgemäß zugestellt und es begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 9. Mai 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 2. Juli 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinanderzusetzen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Was die Argumentation des Bw anbelangt, er hätte die Angelegenheit mit dem Gendarmeriebeamten klären wollen, so wird festgestellt, daß in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die die Strafverfügung erlassen hat, es ist dies die BH Braunau/Inn, Einspruch erhoben werden kann. Nachdem der Bw von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, war die Erstbehörde im Recht, daß sie den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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