Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104856/3/GU/Mm

Linz, 27.08.1997

VwSen-104856/3/GU/Mm Linz, am 27. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ing. H. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 14. Juli 1997, Zl. VerkR96-14546-1996, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1.Halbsatz VStG eingestellt. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 1.Halbsatz VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 28.8.1996 um 23.10 Uhr den PKW .., auf der Bundesstraße 1 in Richtung S. gelenkt zu haben und bei km 256,8 die dortige Sperrlinie ca. mit der halben Fahrzeugbreite überfahren zu haben. Wegen Verletzung des § 9 Abs.1 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein zehn-prozentiger Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses insbesondere was die Glaubwürdigkeit und die Präzision der Angaben des vernommenen Gendarmeriebeamten anlangt, zumal zwei weitere Fakten, wegen denen der Beschuldigte im durchgeführten Verfahren belangt wurde, wegen offensichtlichen Widersprüchen mit den tatsächlichen Gegebenheiten ohnedies eingestellt worden seien. Er sei auch über das Vorgehen der Gendarmeriebeamten anläßlich seiner nachmaligen Anhaltung insofern indigniert, zumal ihn diese waghalsig angehaltenen und nachträglich in forschem Ton als "besoffen" bezeichnet hätten, was sich bei der über Aufforderung von ihm abgelegten Alkomatkontrolle als völlig unberechtigt herausgestellt habe, zumal er 0,0 Promille aufgewiesen habe. Auch die Protokollierung der Aussage des von der ersten Instanz vernommenen Zeugen H., daß er zur Aussage des Kollegen E. nichts hinzufügen könne und er sich den Angaben des Kollegen E. vollinhaltlich anschließe, sonst aber nichts ausführt, erscheine äußerst fragwürdig, zumal offensichtlich entweder der Zeuge der Vernehmung des Kollegen E. beigewohnt hat oder ihm die Aussage vorgelesen wurde. Damit erscheinen diese Aussagen äußerst fragwürdig.

Der Berufung des Rechtsmittelwerbers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Die Umstände, daß die Anzeige - was der Beschuldigte auch aufzeigt - erst am 17. Tag nach der vorgeworfenen Tatzeit verfaßt worden ist, daß sich die Gendarmen bei der Nachfahrt und Feststellung von angeblichen zwei weiteren Übertretungen offensichtlich geirrt hatten, im Zusammenhalt mit der unterbliebenen gesonderten Zeugenvernehmung der ersten Instanz die durch den protokollarischen Hinweis dokumentiert ist, sowie im Hinblick darauf, daß es sich beim Tatort um eine Freilandstrecke handelt, wobei die Gendarmen bloß angaben den Sicherheitsabstand zum voranfahrenden Fahrzeug des Beschuldigten eingehalten zu haben, nicht aber ein geschätztes Metermaß oder eine gefahrene Geschwindigkeit, aus der nachvollziehbar gewesen wäre, ob die Wahrnehmungen auch möglich und plausibel erschienen wären, sowie im Zusammenhalt mit dem Umstand, daß die Tatzeit um 23.10 Uhr vorgeworfen wurde, es also finster war und die Straße durch nichts als das Scheinwerferlicht erleuchtet war, es sich um eine geteilte Linkskurve, welche im Eingang eine Fahrbahnkuppe aufwies und deren Kurvenradius sich dann verjüngte, wobei nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern das vom Dienstfahrzeug - bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften - verwendete Abblendlicht den Tatort überhaupt hinreichend ausleuchten konnte, herrscht Zweifel, ob der Beschuldigte den vorgeworfenen Lebenssachverhalt verwirklicht hat. Jedenfalls reichten die Beweise für einen Schuldspruch nicht hin, wobei außer Betracht bleiben konnte, daß es sich beim beschriebenen Tatort im angefochtenen Straferkenntnis mit der Bezeichnung "km 256,8" offensichtlich um einen Zahlensturz gehandelt hat.

Aus all diesen Gründen war im Zweifel das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Zweifelhafte Angaben des Meldungslegers, die im Hinblick auch auf die örtl. Verhältnisse nicht plausibel erscheinen.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum