Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104872/2/BI/FB

Linz, 22.06.1998

VwSen-104872/2/BI/FB Linz, am 22. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A S, vom 11. August 1997 gegen die Punkte 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1997, III/ S 30.076/96-4, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 3) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. In den Punkten 4) und 5) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Punkt 5) die Wortfolge " innerhalb von 20 m" zu entfallen hat.

Im Punkt 3) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag. In den Punkten 4) und 5) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den erstin- stanzlichen Verfahrenskosten Beträge von 4 a) bis c) je 40 S, 4 d) 100 S und 5) 60 S, sohin 280 S, ds jeweils 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG, §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, §§ 102 Abs.1 iVm 18 Abs.2, 15 Abs.1, 14 Abs.4 und 14 Abs.6, 19 Abs.1, 102 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis in den Punkten 3), 4) und 5) über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 3) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, 4) §§ 102 Abs.1 iVm a) 18 Abs.2, b) 15 Abs.1 iVm 14 Abs.4, c) 15 Abs.1 iVm 14 Abs.6 und d) 19 Abs.1, jeweils iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 5) §§ 102 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 3) 400 S (12 Stunden EFS), 4a) bis c) je 200 S (6 Stunden EFS), 4d) 500 S (18 Stunden EFS) und 5) 300 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. August 1996 von 5.20 Uhr bis 5.30 Uhr in L, 3) A7, Richtungsfahrbahn Süd, Höhe Überführung der D, und 4) und 5) in L, Richtung stadtauswärts bis A7, Richtungsfahrbahn Süd, unmittelbar nach der Überführung der D als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen , 3) beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, 4) das Kraftfahrzeug gelenkt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt habe, ob es den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da a) die Bremsleuchte b) die Schlußleuchte und c) die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert habe und d) die Fahrtrichtungsanzeiger gefehlt hätten, 5) habe er nicht dafür gesorgt, daß das Kennzeichen des von ihm gelenkten KFZ vollständig sichtbar gewesen sei, da die Ziffern der Kennzeichentafel aufgrund von Beschädigungen nicht mehr innerhalb von 20 m lesbar gewesen seien. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von anteilig 180 S auferlegt.

2. Gegen die Punkte 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber gesteht zu, die ihm in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen begangen zu haben, bestreitet aber die Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstandes zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug, zumal sich zur Tatzeit vor ihm kein solches Fahrzeug befunden habe. Sämtliche Leuchten hätten bei Fahrtantritt noch funktioniert und seien durch eine defekte Lötstelle im Kabel während der Fahrt ausgefallen. Fahrtrichtungsanzeiger seien deshalb nicht angebracht gewesen, weil zwei Stück infolge eines Sturzes ca eine Woche vorher kaputt gewesen seien und er somit gezwungen gewesen sei, auch die restlichen Fahrtrichtungsanzeiger vorübergehend herunterzuschrauben, um Folgeschäden wegen einer möglichen Spannungsüberlastung zu verhindern. Er habe bis zum Nachmittag des 26. August auf die Ersatzteile warten müssen und dann die Fahrtrichtungsanzeiger unverzüglich repariert. Aufgrund einer Beanstandung einen Tag vorher habe er die Ziffern der Kennzeichentafeln nachgemalt, sodaß sie seiner Meinung nach auf eine Entfernung von 20 m lesbar gewesen seien. Er habe außerdem noch am selben Tag eine neue Kennzeichentafel bestellt. Er beziehe als Student ein Einkommen von ca 5.000 S bis 6.000 S monatlich und habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des Kraftrades zur Anzeige gebracht worden war, weil er am 26. August 1996 zwischen 5.20 Uhr und 5.30 Uhr mehrere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung begangen habe, die bei der Nachfahrt durch die Zeugen RI L und RI A festgestellt wurden. Der Funkwagen schloß dabei beim Haus H auf das Kraftrad des Rechtsmittelwerbers auf, folgte ihm über die F Straße, wo der Rechtsmittelwerber auf die A7, Fahrtrichtung Süd, auffuhr. Die Anhaltung erfolgte unmittelbar nach der Überführung der D. Außer den vom Rechtsmittelwerber zugestandenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde ihm vorgeworfen, auf der A7 in Höhe der Überführung der D beim Aufschließen auf einen mit etwa 80 km/h fahrenden PKW einen Abstand von lediglich 5 m auf eine Strecke von etwa 100 m eingehalten zu haben. Laut Anzeige wurde durch den Aufschließungsvorgang bzw die Nachfahrt hinter diesem PKW die Einholung des Rechtsmittelwerbers durch das Polizeifahrzeug erst möglich. Bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle wurde laut Anzeige festgestellt, daß weder die Schlußleuchte noch die Bremsleuchte noch die Kennzeichenbeleuchtung funktionierten und am Fahrzeug sämtliche Fahrtrichtungsanzeiger fehlten. Außerdem seien die Ziffern an der Kennzeichentafel so abgekratzt gewesen, daß ein Ablesen nur vom Standort unmittelbar vor dem Kennzeichen möglich gewesen sei. Der Rechtsmittelwerber habe laut Anzeige den beiden Polizeibeamten gegenüber angegeben, die Mängel am Fahrzeug seien ihm bekannt; er habe aber noch keine Zeit gehabt, sie zu beheben. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Jänner 1997 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, die Beleuchtung hätte nur bedingt funktioniert, da eine Kabelverbindung schlecht gelötet gewesen sei. Bei Fahrtantritt hätte die Beleuchtung aber funktioniert. Die Blinker hätten gefehlt, da zwei Stück bei einem Sturz eine Woche vorher gebrochen seien und er diese nachbestellt habe. Er habe sein Motorrad am gleichen Tag nachmittag beim Wachzimmer Funkstreife vorgeführt, wobei sämtliche Beleuchtungseinrichtungen funktionstüchtig, die Blinker in Ordnung gebracht und die Kennzeichentafel von ihm schwarz nachgestrichen worden sei. Außerdem habe er eine Bestätigung über die Bestellung eines neuen Kennzeichens vorgelegt. Das Motorrad sei vom dortigen Beamten daraufhin für voll verkehrstauglich befunden worden. Der Meldungsleger RI L hat am 14. April 1997 im Rahmen einer Stellungnahme zu den Einspruchsangaben sinngemäß auf die Anzeige verwiesen und angegeben, von einer Vorführung des Motorrades beim Wachzimmer Funkstreife sei ihm nichts bekannt. Am 28. August 1996 sei ein Antrag zur Neuausstellung eines Kennzeichens vorgewiesen worden, was aber im Hinblick auf die Anzeigeerstattung unerheblich sei. Eine Bestrafung mittels Organmandat sei wegen der Vielzahl der Übertretungen und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht vorgesehen gewesen.

Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner Einvernahme am 25. Juni 1997 bestätigt, daß er das Fahrzeug am Nachmittag des Vorfallstages beim Wachzimmer Funkstreife in vorschriftsmäßigem Zustand vorgeführt habe, was ihm ein ihm namentlich nicht bekannter Polizeibeamter, der das Fahrzeug in Augenschein genommen habe, bestätigt habe. Er habe bei der Nachfahrt am Vorfallstag die Fahrtrichtungsänderungen durch Handzeichen angezeigt. Das Rück- und das Bremslicht hätten zum damaligen Zeitpunkt einen Wackelkontakt gehabt. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen: Da gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses kein Rechtsmittel erhoben wurde, sind diese in Rechtskraft erwachsen. Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses: Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Zu bemerken ist, daß, wenn aus der Anzeige ausdrücklich und auch glaubwürdig hervorgeht, daß genau dieser vor dem Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers fahrende PKW, dem dieser mit laut Anzeige zu geringem Nachfahrabstand nachfuhr, es den beiden Polizeibeamten erst ermöglichte, auf das Kraftrad des Rechtsmittelwerbers aufzuschließen, um ihn letztendlich anzuhalten, die Beschuldigtenverantwortung, die sich letztlich auf eine bloße Bestreitung der Existenz dieses PKW überhaupt beschränkt, gänzlich unglaubwürdig scheint. Die Berufung diesbezüglich hat aber insofern Erfolg, weil der Anzeige zwar zu entnehmen ist, daß der Rechtsmittelwerber auf eine Strecke von etwa 100 m bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h mit lediglich 5 m Abstand hinter diesem PKW nachgefahren sei, der Tatvorwurf aber dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung, die mit 26. Februar 1997 endete, sich lediglich darauf bezog, er habe beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Damit wurde seitens der Erstinstanz lediglich der Gesetzestext wiedergegeben, ohne eine auf den Einzelfall bezogene konkrete Umschreibung des Tatvorwurfs vorzunehmen. Dem Rechtsmittelwerber wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist auch die sämtliche Angaben enthaltende Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht und bei seiner Einvernahme bei der Erstinstanz, die im Juni 1997 und damit außerhalb der Verjährungsfrist erfolgte, wurde ihm nur die Stellungnahme des Meldungslegers vom 14. April 1997 gezeigt. Eine Ergänzung des Tatvorwurfs im Hinblick auf die Bestimmungen des § 44a Z1 VStG war damit nicht mehr möglich und das Verfahren im Grunde des § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses: Auf der Grundlage der Beschuldigtenverantwortung ist davon auszugehen, daß dem Rechtsmittelwerber bei Fahrtantritt die mangelhafte Lötstelle bzw der "Wackelkontakt" bekannt war, daß aber nicht auszuschließen ist, daß bei Fahrtantritt tatsächlich sowohl die Bremsleuchte als auch die Schlußleuchte und die Kennzeichenbeleuchtung funktioniert haben. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt habe, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug ..... den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Gemäß § 18 Abs.2 leg.cit. müssen einspurige Krafträder nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird. Gemäß § 14 Abs.4 iVm 15 Abs.1 leg.cit. müssen einspurige Krafträder mit einem Schlußlicht ausgerüstet sein, mit dem nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Gemäß § 14 Abs.6 iVm 15 Abs.1 leg.cit. müssen einspurige Krafträder mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere Kennzeichentafel mit weißem, nicht nach hinten ausstrahlendem Licht beleuchtet werden kann. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlußleuchten Licht ausgestrahlt wird. Die momentane Funktionstüchtigkeit dieser Beleuchtungseinrichtungen bei der Inbetriebnahme des Fahrzeuges bei gleichzeitiger Kenntnis von einem aufgrund einer defekten Lötstelle im Kabel bestehenden Wackelkontakt bedeutet das gleichzeitige Wissen um die Tatsache, daß das momentane Funktionieren der Beleuchtungseinrichtung aufgrund des Wackelkontaktes im nächsten Moment nicht mehr gewährleistet sein kann. Damit durfte der Rechtsmittelwerber aber nicht davon ausgehen, daß das von ihm zu lenkende Kraftrad den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Gemäß § 19 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge außer Motorfahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind. Dem Rechtsmittelwerber war bewußt, daß sein Fahrzeug keinerlei Fahrtrichtungsanzeiger aufwies, weil diese zum Teil bei einem Sturz vor dem Vorfall defekt wurden und die restlichen von ihm selbst abmontiert wurden. Auch damit mußte ihm bewußt sein, daß das von ihm zu lenkende Kraftrad nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, und er hätte aus diesem Grund vom Lenken des Kraftrades Abstand nehmen müssen. Hiebei ist unerheblich, aus welchem Grund die Beleuchtungseinrichtungen nicht funktioniert haben bzw aus welchem Grund die Fahrtrichtungsanzeiger nicht vorhanden waren. Wenn die erforderlichen Ersatzteile nicht vorhanden waren, hätte der Rechtsmittelwerber iSd § 102 Abs.1 KFG 1967 das Lenken dieses Kraftfahrzeuges unterlassen müssen. Aus diesen Überlegungen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Rechtsmittelwerber sämtliche ihm im Punkt 4) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zu Punkt 5) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.2 KFG 1967 hat der Lenker dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges .... vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates muß es einem mit straßenpolizeilichen Überwachungsaufgaben betrauten Polizeibeamten zugemutet werden können, zu beurteilen, ob ein Kennzeichen eine Beschädigung, die die Ablesbarkeit der Ziffern unmöglich macht, aufweist. Gemäß § 49 Abs.6 zweiter Satz müssen die Schriftzeichen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m ablesbar sein. Ist ein Kennzeichen nur mehr vom Standort unmittelbar hinter dem Kraftrad aus zu lesen, weil zB von hier aus bereits das eingepreßte Kennzeichen auch ohne entsprechende Schwarzfärbung der Ziffern erkennbar ist, so ist von einer Unlesbarkeit iSd § 102 Abs.2 KFG 1967 auszugehen. Die Spruchkorrektur im Hinblick auf die Entfernung von 20 m war im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a Z1 VStG erforderlich. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auch hinsichtlich Punkt 5) zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung in den Punkten 4) und 5) des Straferkenntnisses ist auszuführen, daß die Erstinstanz zutreffend vom Nichtvorhandensein von Erschwerungs- bzw Milderungsgründen ausgegangen ist. Der Umstand, daß das Kraftrad vom Rechtsmittelwerber nach dem Vorfall offenbar in Ordnung gebracht und einem Beamten des Wachzimmers Funkstreife vorgeführt wurde, ist deshalb nicht als mildernd zu werten, weil die Befolgung gesetzlicher Bestimmungen vom Inhaber einer Lenkerberechtigung und Teilnehmer am Straßenverkehr erwartet werden muß, sodaß der Rechtsmittelwerber zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet war, wenn er beabsichtigt hat, das Kraftrad weiterhin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken. In diesem Licht ist auch das vom Rechtsmittelwerber (offenbar unzureichend) vorgenommene Nachmalen der Kennzeichenziffern bzw die Bestellung eines neuen Kennzeichens zu sehen. Weitere strafmildernde Umstände wurden nicht behauptet und auch nicht gefunden.

Die Erstinstanz ist laut Begründung des Straferkenntnisses von einem Nettomonatseinkommen von 8.000 S sowie dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen. Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen eines anderen beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahrens ausgeführt, er sei Student und außerdem freier Mitarbeiter des ORF mit einem Monatsgehalt von etwa 5.000 S bis 6.000 S. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt zu der Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen entsprechen, als auch den finanziellen Möglichkeiten des Rechtsmittelwerbers angemessen sind. Die verhängten Strafen liegen im Organmandatsbereich, sodaß eine weitere Herabsetzung aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt war. Es steht dem Rechtsmittelwerber jedoch frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes iVm Funktion der Beleuchtungseinrichtungen am KFZ ist nicht als mildernd anzusehen.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum