Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104873/2/BI/FB

Linz, 02.03.1998

VwSen-104873/2/BI/FB Linz, am 2. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, J, L, vom 13. August 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1997, III/S 12.976/97, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 99 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe: zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. März 1997 um 11.01 Uhr in L, A stadtauswärts auf Höhe Nr. 2, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet auf einer nicht engen oder kurvenreichen Straße Nebelscheinwerfer vorschriftswidrig verwendet habe, da keine Sichtbehinderung gegeben gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei "Lichtfahrer am Tag" und habe grundsätzlich immer die Scheinwerfer eingeschaltet. Aus diesem Grund seien vielleicht zur Tatzeit irrtümlicherweise auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet gewesen. Außerdem sei er der Meinung, daß die A Richtung stadtauswärts kurvenreich sei, sodaß er möglicherweise sogar das Recht gehabt habe, die Nebelscheinwerfer in Betrieb zu nehmen. Die Aussage des Meldungslegers, daß er die Übertretung auch gemacht hätte, stimme nicht, weil sich aus dessen Bericht ergebe, daß er mit Licht (gemeint wohl: nicht) am Vortag, wie in der Anzeige beschrieben, sondern schon am 26. Februar 1997 abgemahnt worden sei. Außerdem sei er der Meinung, daß er durch sein Verhalten weder jemanden gefährdet noch andere Verkehrsteilnehmer geblendet habe. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der Meldungsleger Asp T am 1. März 1997 um 11.01 Uhr in L, A, auf Höhe Nr. 2, wahrgenommen hat, daß der Lenker des PKW Richtung stadtauswärts fahrend die Nebelscheinwerfer im Ortsgebiet vorschriftswidrig eingeschaltet gehabt habe, wobei keine Sichtbehinderung iSd § 99 Abs.5 KFG geherrscht habe. Bei der A handle es sich auch nicht um eine enge oder kurvenreiche Straße. Im übrigen sei der Lenker bereits am Vortag von ihm wegen desselben Delikts abgemahnt worden und eine Anhaltung im gegenständlichen Fall wegen der Verkehrssituation nicht möglich gewesen. Der Meldungsleger hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bestätigt, daß er am 26. Februar 1997 um ca 17.30 Uhr den Angezeigten in L, R, mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern als Lenker desselben Fahrzeuges wahrgenommen habe, wobei auch hier keine Sichtbehinderung iSd § 99 Abs.5 KFG 1967 geherrscht habe. Dieser dürfte bemerkt haben, daß er ihn in sein Notizheft notiert habe und habe sein Fahrzeug von sich aus angehalten. Er habe ihm gegenüber angegeben, er gefährde ja niemanden und wolle nur die Aktion "Licht am Tag" unterstützen. Er habe ihn daraufhin wegen der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens belehrt und abgemahnt. Am 1.3.1997 um 11.01 Uhr habe er den Angezeigten wieder mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern gesehen und deshalb eine Anzeige vorgelegt. Der Rechtsmittelwerber hat sich im Rahmen des Verfahrens dahingehend verantwortet, es sei richtig, daß er die Nebelscheinwerfer verwendet habe, obwohl an diesem Tag keinerlei Sichtbehinderung geherrscht habe. Offenbar habe aber am Vortag eine Sichtbehinderung geherrscht, sodaß er die Nebelscheinwerfer verwendet und offensichtlich vergessen habe, die wieder auszuschalten. Er fahre nach dem Motto "Lichtfahrer sind sichtbarer" und benütze dabei aber nicht die Nebelscheinwerfer sondern schon das Abblendlicht. Außerdem sei er der Überzeugung, daß die Linzer Polizei generell gegen dieses Motto sei und aus diesem Grund besonders streng vorgehe. Er habe auch schon bemerkt, daß die Linzer Polizei nicht einschreite, wenn Autofahrer mit defekter Lichtanlage unterwegs seien und auch das Rote Kreuz habe er schon gesehen, wie Breitstrahler verwendet worden seien, ohne daß die Polizei einschreite, obwohl die Fahrzeuge im Einsatz seien und keine Sichtbehinderung geherrscht habe. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen: Gemäß § 99 Abs.5 KFG 1967 sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden. .... Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen .... verwendet werden. Nach übereinstimmenden Aussagen sowohl des Rechtsmittelwerbers als auch des Meldungslegers herrschte zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Sichtbehinderung durch Nebel, Regen, Schneefall oder dgl. Die A ist in dem vom Rechtsmittelwerber befahrenen Bereich Richtung stadtauswärts weder als eng - sie weist in Fahrtrichtung Autobahn zwei, in Fahrtrichtung stadtauswärts einen Fahrstreifen auf - noch als kurvenreich - sie verläuft ab der Kreuzung mit der F bis zur Einmündung der S annähernd gerade, beschreibt dann eine leichte Rechtskurve, um bis auf Höhe der Tennisplätze bei der Universität wieder gerade zu verlaufen; erst im Bereich des Schlosses A befindet sich eine (!) unübersichtliche Rechtskurve - zu bezeichnen. Aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für eine Verwendung der Nebelscheinwerfer zweifellos nicht vor.

Mit seinen Einwendungen vermag der Rechtsmittelwerber jedoch auch geringfügiges oder mangelndes Verschulden nicht darzutun. Eine Überprüfung, ob die Nebelscheinwerfer versehentlich eingeschaltet sind, ist jedem Fahrzeuglenker vom Lenkersitz aus durch ein Überblicken der Schalterpositionen leicht möglich, sodaß die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, vielleicht habe am Vortag eine Sichtbehinderung geherrscht, und er habe eben vergessen, die Nebelscheinwerfer auszuschalten, ins Leere geht. Abgesehen davon ist eine Beurteilung der Sichtverhältnisse und damit der Entschluß, welche Beleuchtung zu wählen ist, eine solche, die nicht vom Vortag übertragbar, sondern der jeweiligen (tages-)zeitlichen und örtlichen Gegebenheit anzupassen ist. Gerade, wenn der Rechtsmittelwerber einige Tage vor dem Vorfall wegen desselben Delikts ermahnt wurde, wäre eine größere Sorgfalt diesbezüglich anzunehmen. Sein Argument, er habe niemanden gefährdet oder geblendet, trifft deshalb nicht zu, weil gerade Nebelscheinwerfer verstärkt den Bereich von 40 m ausleuchten und schon deshalb eine Blendung des Gegenverkehrs im langsamen Stadtverkehr nicht auszuschließen ist. Seine Verantwortung, er sei "Lichtfahrer am Tag", bezieht sich ebensowenig auf Nebelscheinwerfer wie sein Motto "Lichtfahrer sind sichtbarer". Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf dieser Grundlage davon aus, daß der Rechtsmittelwerber in objektiver und subjektiver Hinsicht den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechen als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen sind (12.000 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde von der Erstinstanz zutreffend als strafmildernd gewertet, erschwerend war kein Umstand. Der Ausspruch einer Ermahnung war deshalb nicht gegeben, weil von einem geringfügigen Verschulden angesichts der vom Lenkersitz aus erkennbaren Schalterpositionen für die Nebelscheinwerfer und auch des Umstandes, daß der Rechtsmittelwerber einige Tage vorher aus genau demselben Grund beanstandet wurde, nicht die Rede sein kann. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw im Nichteinbringungsfall bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor) und soll den Rechtsmittelwerber dazu anhalten, sein Verhältnis zur Verkehrssicherheit nicht allein nach Werbekampagnen sondern vielmehr nach logischen Überlegungen zu überdenken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Verwendung der Nebelscheinwerfer ist für Lenker an Schalterposition vom Lenkersitz aus erkennbar; Aktion "Licht am Tag" bezieht sich nicht auf Nebelscheinwerfer -> bestätigt.

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