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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104874/2/WEG/Ri

Linz, 15.09.1997

VwSen-104874/2/WEG/Ri Linz, am 15. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die mit 31. Juli 1997 datierte Berufung des K K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 2. Juli 1997, VerkR96-20245-1996-(Ro) wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 5, § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 30. August 1996, 18.15 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen P auf der B auf Höhe von E in Fahrtrichtung B gelenkt und bei Straßenkilometer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug links überholt habe, obwohl diese Straßenstrecke mit dem Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen sei. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde - wie dem diesbezüglichen Rückschein der Post deutlich zu entnehmen ist - am 5. Juli 1997 ordnungsgemäß zugestellt. Der Berufungswerber führt in seiner mit 31. Juli 1997 datierten, jedoch erst am 9. August 1997 zur Post gegebenen Berufung sinngemäß an, er habe das Schreiben (Straferkenntnis) in Empfang genommen und sei anschließend zum Flughafen gefahren um eine gebuchte mehrwöchige Urlaubsreise anzutreten. So komme er erst jetzt dazu, zu schreiben. Er vertritt dabei die Ansicht, daß die Voraussetzungen des § 21 VStG zutreffen würden und deshalb die Behörde mit einer Ermahnung hätte vorgehen müssen.

3. Schon aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Dem Berufungswerber wurde das Straferkenntnis am 5. Juli 1997 zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses ist auf den Umstand, daß eine Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen ist, hingewiesen. Die Berufung wurde erst am 14. August 1997 zur Post gegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Im Falle der Verspätung besteht keine Möglichkeit, die begehrte Sachentscheidung zu treffen. Verspätung liegt dann vor, wenn die gemäß § 63 Abs.5 AVG normierte zweiwöchige Berufungsfrist nicht eingehalten wird und auf den Umstand dieser Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen wurde.

Die Berechnung der Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden mit Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Fristenlauf beginnt mit der Zustellung - also mit Samstag, dem 5 Juli 1997. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hätte die Berufung bis spätestens 19. Juli, weil jedoch der 19. Juli ein Samstag ist, gemäß § 33 Abs.2 AVG bis Montag dem 21. Juli 1997 zur Post gegeben werden müssen.

Nachdem die Berufung - wie schon erwähnt - erst am 9. August 1997 zur Post gegeben wurde, liegt Verspätung vor und war deshalb mit einer Zurückweisung vorzugehen, ohne in die Sachentscheidung eingehen zu können.

Bemerkt wird noch, daß die diesbezüglich sehr strenge österreichische Rechtsordnung (§ 33 Abs.4 AVG) es verbietet, durch Gesetz festgesetzte Fristen (die gegenständliche Frist ist durch Gesetz festgesetzt) zu verlängern, auch wenn - wie der Berufungswerber glaubwürdig ausführt - er nach Empfang des Straferkenntnisses zum Flughafen gefahren sei, um eine mehrwöchige schon gebuchte Urlaubsreise anzutreten. Es ist auch der Berufungsbehörde nicht erlaubt, gegen diese Vorschrift des § 33 Abs.4 AVG eine Fristverlängerung vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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