Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104876/21/Sch/Rd

Linz, 23.03.1998

VwSen-104876/21/Sch/Rd Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 12. August 1997, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. Juli 1997, VerkR96-20769-1996-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8. Oktober 1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitpunkt wie folgt richtiggestellt wird: 11.10.1996. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 25. Juli 1997, VerkR96-20769-1996-Ro, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 11. Oktober 1997 (richtig: 11. Oktober 1996) um 16.10 Uhr das Motorrad, Yamaha, mit dem Kennzeichen auf der Kobernaußer Landesstraße bei Straßenkilometer 6,976, Gemeinde Pöndorf, Ortschaftsbereich Hocheck, in Fahrtrichtung Höcken gelenkt und hiebei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 79 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger die relevanten Geschwindigkeitsmessungen geschildert und auch zu Demonstrationszwecken Messungen durchgeführt.

Zum Vorfallszeitpunkt sind laut Meldungsleger zwei Motorradfahrer, einer davon der Berufungswerber, im Bereich der Tatörtlichkeit beim Überschreiten der auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mittels Lasergerätes gemessen worden, wobei beim Rechtsmittelwerber nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Überschreitung um 79 km/h festgestellt wurde.

Der Meldungsleger versuchte eine Anhaltung der beiden Motorradfahrer, welche ihre Fahrgeschwindigkeit auch kurzfristig reduzierten. Sie fuhren aber dann doch weiter. Nach deren Ausforschung zeigten sich die beiden gegenüber dem Meldungsleger einsichtig und reumütig, unbeschadet dessen haben beide in der Folge im Strafverfahren die Übertretungen wiederum bestritten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Hinblick auf das Vorbringen, daß Fehlmessungen vorgelegen seien, ein umfangreiches Ermittlungsverfahren abgeführt. Nach der nunmehr gegebenen Beweislage ist zur den Berufungswerber betreffenden Messung festzustellen:

Der von ihm erfolgte Hinweis auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vom 20. Juli 1995, UVS30.9-179/94-12, und die darin getroffenen Feststellungen ist deshalb nicht mehr von Entscheidungsrelevanz, da dieses mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1997, 96/03/0306, aufgehoben worden ist. Hierin wurde gerügt, daß trotz eines Gutachtens, auf das sich die aufgehobene Entscheidung gestützt hatte und das offenbar mit den der amtlichen Zulassung zugrundeliegenden Erkenntnissen nicht übereinstimmte, keine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt worden ist.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde eine solche Stellungnahme eingeholt. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen verweist hiebei insbesondere darauf, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers unter Einhaltung der in der Zulassung zur Eichung festgelegten Verwendungsbestimmungen korrekt anvisiert wurde. Kommt es aufgrund dieser Messung zu einem gültigen Meßergebnis, so ist davon auszugehen, daß das anvisierte Fahrzeug tatsächlich mit der gemessenen Geschwindigkeit unterwegs war. Diese Aussage deckt sich im übrigen mit dem Gutachten des zur Berufungsverhandlung beigezogenen technischen Amtssachverständigen, welcher ausgeführt hat: "Bei einer Meßentfernung von 362 m ergibt sich infolge der nichtlinearen Ausbreitung des Laser-Meßstrahls von 3 Millirad, das entspricht 0,172 Grad, eine Ausdehnung der vom Laserstrahl bedeckten Fläche von 1,09 m Durchmesser. Der Durchmesser der vom Laserstrahl bedeckten Fläche beträgt in einer Entfernung von 261 m etwa 0,783 m (Anmerkung: das betrifft die Meßentfernung des Motorradlenkers H). Unter den Voraussetzungen, daß die beiden Motorradlenker ihre Fahrzeuge etwa in der Mitte ihres Fahrstreifens gelenkt haben, der messende Gendarmeriebeamte etwa 3,4 m vom Asphaltrand der L 508 Kobernaußer Landesstraße entfernt gemessen hat (Anmerkung: dies aufgrund der Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung am 8.10.1997 als erwiesen festzustellen), ergibt sich ein seitlicher Abstand zwischen dem Meßbeamten und der Fahrlinie der Motorradfahrer von etwa 9,1 m. Bei Berechnung des Winkelunterschiedes zwischen den beiden Motorradfahrern, unter der Annahme, daß diese mit einem Tiefenabstand von etwa 50 m hintereinander gefahren sind (Anmerkung: dies ist ebenfalls - siehe oben - als erwiesen festzustellen), ergibt sich bei der Messung in einer Entfernung von 362 m auf den Berufungswerber B eine Winkeldifferenz von 0,175 Grad und bei der Messung auf den Berufungswerber H in einer Entfernung von 261 m eine Winkeldifferenz von 0,471 Grad. Da der halbe Meßkeulenwinkel 0,086 Grad beträgt, ergibt sich, daß bei Anvisieren der Motorräder mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr etwa auf die Mitte der Motorradfrontpartie es zu keiner Überschneidung der Meßstrahlkeule mit dem jeweils zweiten Motorrad kommt. Zur Frage, ob, wenn das jeweils zweite Motorrad trotzdem in die Meßstrahlkeule eingetreten ist, von einer korrekt zustandegekommenen Messung ausgegangen werden kann, wird festgestellt, daß in diesem Fall zwei Möglichkeiten bestehen. Bei der ersten Variante wird durch die beiden Motorräder ein unterschiedliches Geschwindigkeitssignal an den Laser-VKGM zurückreflektiert, wodurch die im Lasergerät automatisch ablaufenden Kontrollroutinen eine Unstetigkeit in den einzelnen Meßwerten im Zuge einer Messung erkennen und sodann im Display der Laserpistole eine Fehlermeldung "E 03" erscheinen müßte. Die zweite Variante ist im weitesten vergleichbar mit dem sogenannten "Stufeneffekt", bei dem vom entfernteren Objekt, das besser reflektieren muß, als das nähere, am Laser-VKGM ein etwa gleich starker Impuls empfangen wird. In der Literatur ist beschrieben, daß bei entsprechenden Versuchen der Abstand zwischen dem näheren und dem entfernteren Objekt in Richtung der Meßlinie keine größere Distanz als etwa 5 m gegeben sein darf, da ansonsten das entferntere Objekt automatisch einen schwächeren Impuls liefert. Da im gegenständlichen Fall der Tiefenabstand der beiden Motorräder etwa 50 m betragen hat, kommt diese Variante also nicht in Betracht. Zur Frage des Vertreters der Berufungswerber, ob es zu Abweichungen des roten Visierpunktes aus der Mitte des Laserstrahlflecks kommt, wird ausgeführt, daß bei der Eichung von Laser-VKGM beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die optischen Linien des Meßstrahles sowie des roten Visierpunktes im Zielfernrohr geprüft werden. Weiters ist nach der entsprechenden Bedienungsanleitung bzw der Gerätezulassung vor Beginn jeder Messung, nach jeder halben Stunde sowie nach einem Standortwechsel ua die vertikale und auch die horizontale Zielerfassung zu prüfen. Laut Aussagen des messenden Gendarmeriebeamten wurden diese Tests ordnungsgemäß durchgeführt und ergaben sich dabei keine Fehleranzeigen am verwendeten Laser-VKGM." Auch die Behauptung des Berufungswerbers, daß das Anvisieren des Körpers eines Motorradfahrers zu keinem verwertbaren Meßergebnis führe, konnte nicht überzeugen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zu dieser Frage auf durchgeführte Messungen verwiesen, welche erbracht hätten, daß das Messen der gefahrenen Geschwindigkeit eines Motorrades möglich ist und sehr wohl zu richtigen und verwertbaren Meßergebnissen führe. Die erwähnte Behauptung des Berufungswerbers steht sohin im völligen Widerspruch zu diesen schlüssigen Ausführungen und überdies auch zu den Verwendungsbestimmungen für das Gerät, die das Anvisieren des Körpers des Lenkers nicht ausschließen. Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß ausgehend von einer von einem erfahrenen Gendarmeriebeamten durchgeführten Lasermessung, der Messung von zwei praktisch mit gleich hoher Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrern - wo (ohnedies nicht anzunehmende) Messungen des jeweils anderen Fahrzeuges keine Rolle spielen würden -, dem Eingestehen der Übertretung kurze Zeit nach der Tat und schließlich den oben wiedergegebenen fachlichen Ausführungen des Sachverständigen bzw des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen die Berufungsbehörde zu dem Schluß gekommen ist, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend nachgewiesen ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, zumindest wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreicht, stellt in der Regel nicht nur eine abstrakte, sondern oftmals auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Auch muß davon ausgegangen werden, daß solche Übertretungen nicht versehentlich unterlaufen, sondern von einem Lenker - wie offenkundig auch im vorliegenden Fall - bewußt in Kauf genommen werden. Unbeschadet dessen vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen. Insbesondere der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit läßt diese Prognose zu und bildet den wesentlichen Grund für die Herabsetzung der Strafe.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Es kann erwartet werden, daß er zur Bezahlung der Strafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Abschließend wird zur erfolgten Richtigstellung des Tatzeitpunktes bemerkt, daß es sich hiebei um einen offenkundigen Schreibfehler gehandelt hat, welcher in jedem Stadium des Verfahrens behoben werden kann. Abgesehen davon liegen auch fristgerechte Verfolgungshandlungen mit dem richtigen Datum vor. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum