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VwSen-104880/14/GU/Mm

Linz, 25.11.1997

VwSen-104880/14/GU/Mm Linz, am 25. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des L. L., vertreten durch RAe Dr. H.C. und A. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. Juni 1997, Zl. VerkR.., wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 6. Oktober 1997 und am 25. November 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 2.400 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 5 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.1 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 11.3.1997 gegen 17.48 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen .. und den Auflieger mit dem Kennzeichen .. auf der ..straße in Richtung S. bzw. BRD bis auf Höhe der Abfahrt der .. in S. bei Strkm. 63,890 gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt = 1,7 Promille Blutalkoholgehalt).

Wegen Verletzung des § 5 Abs.1 StVO 1960, wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 12.000 S und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.200 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GPK S. und die darin wiedergegebenen dienstlichen Wahrnehmungen eines Organes dieses Gendarmeriepostens sowie auf ein vorliegendes Atemluftuntersuchungsergebnis.

In seiner dagegen, vom rechtsfreundlichen Vertreter, eingebrachten Berufung, rügt der Rechtsmittelwerber, daß eine von ihm abgefaßte Stellungnahme vom 8.7.1997 nicht berücksichtigt worden sei und das Straferkenntnis schon zuvor erlassen worden sei.

Er bestreitet den LKW mit Sattelkraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es sei zwar möglich, daß er mit seinem LKW ein oder zweimal über die Fahrbahnmitte gefahren sei. In Schlangenlinien sei er jedoch nicht gefahren.

Der Beschuldigte habe sich während der Fahrt lediglich einen Becher Kaffee eingeschenkt und diesen getrunken. Hiedurch sei es möglich, daß er mit dem Fahrzeug ein bis zweimal leicht über die Fahrbahnmitte nach links geraten sei. Hiedurch sei jedoch weder der nachfolgende noch der entgegenkommende Verkehr gefährdet worden.

Der Alkomattest sei unmittelbar nach dem Anhaltevorgang bei dem Polizeifahrzeug durchgeführt worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß der Test am GP S. durchgeführt worden sei. Kurz vor dem Anhaltevorgang habe der Rechtsmittelwerber noch einen kleinen Becher des Stärkungsmittels "Doppelherz" zu sich genommen, in welchem bekannterweise auch Alkohol enthalten sei. Nachdem der Alkomattest unmittelbar nach dem Anhaltevorgang und nach der Einnahme des Stärkungsmittels vorgenommen worden sei, könne die durchgeführte Alkoholmessung den tatsächlichen Atemluftalkohol nicht wiedergeben. Für eine korrekte Messung hätte die Wartezeit eingehalten werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Nach dem Atemalkoholtest habe sich der Beschuldigte sofort mit einer Blutentnahme einverstanden erklärt. Hätte man eine Blutentnahme durchgeführt, so wäre das Ergebnis des Testes widerlegt worden.

Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 6. 10.1997 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart eines Vertreters des Beschuldigten durchgeführt und in deren Rahmen RI H.Z. als Zeuge vernommen, der erstinstanzliche Verfahrensakt, insbesonders das in der Anzeige des GPK S. vom 12.3.1997 enthaltene Meßprotokoll über die Untersuchung der Atemluft vom 11.3.1997 erörtert und dem, wegen eines plötzlichen Verhinderungsfall am vorerwähnten Verhandlungstag abwesenden Beschuldigten, in Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 25.11.1997, noch Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Am späteren Nachmittag des 11.3.1997 lenkte der Beschuldigte den Sattelzug [(Zugfahrzeugkennzeichen .., Aufliegerkennzeichen ..] auf der ..straße von N. kommend Richtung S.

Ein LKW-Fahrer verständigte fernmündlich den Gendarmerieposten S. davon, daß dieser Sattelzug auf der .. in Schlangenlinien fahre, worauf sich der Gendarmeriebeamte RI H.Z. mit dem Dienstfahrzeug aufmachte und zunächst von S. auf der .. Richtung T. fuhr. Auf der Höhe des Sportplatzes des SK S. fiel dem Beamten im Gegenverkehr der in Rede stehende LKW-Sattelzug auf, dessen linke Räder über der Fahrbahnmitte liefen. Der Gendarm wendete unter Bedachtnahme auf den Verkehr, betätigte das Folgetonhorn und nahm die Verfolgung des LKW-Sattelzuges auf. Er machte daraufhin den Sattelzug samt Lenker auf der Höhe der Ausfahrt der .. auf die S.straße (vor der I.brücke und dem Zollamt S.-N.) stellig und brachte ihn gegen 17.48 Uhr zum Anhalten, verlangte die Fahrzeugpapiere, befragte den Beschuldigten um etwaigen Alkoholkonsum, wobei der Beschuldigte angab, daß er von der Fa. S. gekommen sei, wo er ein Bier (0,33 l) getrunken habe.

Der Gendarm, der zur Vornahme des Alkomattestes besonders geschult und ermächtigt ist, nahm beim Beschuldigten Alkoholgeruch wahr. Etwa zu dieser Zeit kam der Gendarmeriekollege RI S. zum Ort der Amtshandlung und verfolgte diese anschließend mit.

Aufgrund der Alkoholisierungssymptome forderte RI Z. den Beschuldigten zur Ablegung des Atemalkoholtestes auf, welcher Aufforderung der Beschuldigte nachkam, sich in den Dienstkraftwagen mit zum Gendarmerieposten S. begab und dort den Alkotest durchführte.

Das erste Beblasen des Meßgerätes um 18.03 Uhr ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,85 mg/l, das zweite Beblasen um 18.05 Uhr einen solchen von 0,91 mg/l.

Insp. Z. konfrontierte den Beschuldigten mit dem eine hohe Alkoholisierung ausweisenden Meßergebnis, erklärte ihm, daß er eine Blutabnahme vornehmen lassen solle, was vom Beschuldigten jedoch abgelehnt wurde. Der Beschuldigte gab den Beamten gegenüber nicht an, daß er vor der Beanstandung ein stark alkoholisches Mittel ("Doppelherz" mit ca. 82 Prozent Alkohol) getrunken habe. Ein solches Vorbringen erfolgte erst durch seinen Anwalt im Zuge des später eingeleiteten Verfahrens.

Aufgrund der durch die Amtshandlung manifestierten starken Alkoholisierung des Beschuldigten nahm ihm Inspektor Z. den Führerschein vorläufig ab, nahm auch die Zündschlüssel in Verwahrung und deponierte sie bei der Grenzkontrollstelle S.-N., wobei er den bayerischen Kollegen mitteilte, ein Augenmerk auf den Beschuldigten zu richten, zumal dieser im Verlauf der Amtshandlung geäußert hatte, daß er die Fahrt, ungeachtet seines Zustandes, über Deutschland nach Belgien fortsetzen wolle.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken, daß die Behauptung in der Berufung, die Atemluftalkoholuntersuchung sei nicht am Gendarmerieposten S., sondern unmittelbar nach der Anhaltung am Anhalteort geschehen, durch die eigenen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.1997 und durch die Aussage des Zeugen RI H. Z. in der mündlichen Verhandlung vom 6.10.1997, eindeutig widerlegt sind. Die Beblasung des Alkomaten erfolgte nach den letztgenannten Beweismitteln am Gendarmerieposten S. und wurde der Beschuldigte zu diesem vom Anhalteort im Dienstfahrzeug befördert.

Nachdem das Lenken des Beschuldigten mit der Anhaltung um ca. 17.48 Uhr des 11.3.1997 beendet war und er ab diesem Zeitpunkt unter der Aufsicht der Gendarmen keinen Alkohol mehr zu sich nehmen konnte und das Beblasen des Meßgerätes laut ausgedrucktem Meßstreifen, um 18.03 Uhr und um 18.05 Uhr erfolgte, ist damit erwiesen, daß die Wartezeit vom Blickwinkel der Verwendungsbestimmungen des Atemalkoholmeßgerätes eingehalten wurde.

Auch ein zweites stark abfallendes Meßergebnis, welches auf einen Restalkohol in den Mundschleimhäuten schließen ließe und durch das System des Meßgerätes erkannt und die Messung als nicht verwertbar anzeigen würde, lag nicht vor. Der vernommene Zeuge RI Z. hinterließ bei seiner Vernehmung einen ausgezeichneten Eindruck und konnte sich noch an Details beim Fahrzeug, nämlich einer belgischen Aufschrift sowie an die von ihm veranlaßte Warnung des bayerischen Grenzpostens zur Verhinderung der Weiterfahrt des stark alkoholisierten Lenkers, erinnern.

Auch der Zeitablauf zwischen Anhaltung des Sattelzuges, dessen Abstellen, das Aushändigen und die Kontrolle der Fahrzeugpapiere, das Verschließen des Zugfahrzeuges, das Einsteigen in das Dienstfahrzeug und die Fahrt zu dem nicht an der .. liegenden, sondern im Ortsgebiet von S. situierten Gendarmerieposten, läßt ein Verstreichen von 15 Minuten bis zum ersten Blasevorgang lebensnah und plausibel erscheinen. Der Beschuldigte, der in der mündlichen Verhandlung die Verteidigungslinie seines Rechtsfreundes in der schriftlichen Berufung aufrecht zu erhalten versuchte, in-dem er von einem Trinken des stark alkoholischen Getränkes unmittelbar vor der Anhaltung, dann aber von einer anschließenden Dauer bis zum Blasen von geschätzten neun bis zwölf Minuten sprach, konnte diesbezüglich nicht überzeugen, zumal nicht plausibel erscheint, daß er mit einem Dienstwagen der Gendarmerie mit Blaulicht verfolgt, noch Sekunden vor dem Aussteigen einen kräftigen Schluck gemacht haben wollte, während der gesamten Amtshandlung nichts von dem Genuß dieses stark alkoholischen Getränkes sprach und zwar auch dann nicht, als er mit dem hohen Alkoholgehalt des Meßergebnisses konfrontiert wurde und letztlich, wenn er sich schon sicher gewesen wäre, die Blutuntersuchung nicht vornehmen hat lassen.

Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Insp. Z. konnte auch dadurch nicht erschüttert werden, daß er in der mündlichen Verhandlung am 6.10.1997 aussagte, daß er beim Beschuldigten beim Herabsteigen aus dem Führerhaus schon erhebliche Schwierigkeiten festgestellt haben wollte und andererseits beim Beiblatt zur Atemalkoholuntersuchung unter der Rubrik "Gang" der Begriff "sicher" angekreuzt erscheint, indem er auf die Erfahrungstatsache hinwies, daß Probanden, dann wenn es mit der Untersuchung ernst wird, sich zusammenreißen können und unauffällig erscheinen. Dieses Phänomen wird als offenkundige Tatsache auch von medizinischer Fachliteratur beschrieben.

Im Ergebnis bestand für den O.ö. Verwaltungssenat somit kein Zweifel, daß es sich bei dem vorliegenden Meßergebnis um ein gültiges handelte.

Angesichts des hohen, die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers erheblich beeinträchtigenden festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft, ist auch einwandfrei nachvollziehbar, daß der Beschuldigte mit seinem Sattelzug auf der Straße erheblich auffällig war und in Schlangenlinien fuhr, was sogar einem LKW-Fahrerkollegen zuviel wurde und er die Gendarmerie verständigte, wobei ansonsten erfahrungsgemäß unter den LKW-Fahrern eine beträchtliche Solidarität herrscht. Insoferne schließt sich auch unter diesem Blickwinkel der Kreis.

Angesichts des oben festgestellten Sachverhaltes war rechtlich zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf eine Person die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 gl (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Die objektive Tatseite ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen. Gleiches gilt für die subjektive Tatseite, zumal der Rechtsmittelwerber keine Umstände dargetan hat, die ein das Verschulden ausschließendes Verhalten angezeigt hätten. Als Kraftwagenlenker mit einem Sattelkraftfahrzeug hat er wissentlich gegen die Pflicht gehandelt, alle, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Momente zu meiden.

Was die Strafzumessung anlangt, welche im übrigen auch nicht hilfsweise angefochten wurde, war von Amts wegen zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die objektive Tatseite in der Gestalt des durch das hohe Maß der Alkoholisierung bewirkten hohen Maßes der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und von sich selbst, wog im gegenständlichen Fall beträchtlich. Auch das Maß des Verschuldens, welches weit über die leichte Fahrlässigkeit - welche für Verwaltungsübertretungen bereits genügt - hinausging, hatte ein erhebliches Gewicht.

Als mildernd hat bereits die erste Instanz die bei ihr aufscheinende bisherige Unbescholtenheit gewertet. Besondere Erschwerungsgründe hat sie nicht in Anschlag gebracht. Aus all den Umständen leuchtete nichts hervor, welches die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gerechtfertigt hätte.

Angesichts seines durchschnittlichen Monatseinkommens zwischen 3.200 DM und 3.500 DM und den von ihm geleisteten Zuschüssen für eine 21-jährige noch in Ausbildung stehende Tochter, konnte in der Zusammenschau der ersten Instanz bei dem bestehenden Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S, kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit etwa einem Viertel ausgeschöpft hat.

Aus all diesen Gründen mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies brachte auf der Kostenseite mit sich, daß vom Beschuldigten gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein gesetzlicher Beitrag in der Höhe von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten sind. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Langeder Beschlagwortung: Beweiswürdigung - Wartezeit - Fahrtende und Alkotest

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