Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104881/2/Ki/Shn

Linz, 27.08.1997

VwSen-104881/2/Ki/Shn Linz, am 27. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Ernst Z, vom 13. August 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Wels vom 25. Juli 1997, III/S-94/97, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Wels hat mit Straferkenntnis vom 25. Juli 1997, III/S-94/97, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 30.10.1996 um 21.30 Uhr in Wels, Stadtplatz gegenüber dem Haus Nr. 18, das Kraftfahrzeug Kennzeichen im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hat (verletzte Rechtsvorschrift: § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50  S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13. August 1997 Berufung.

Er argumentiert im wesentlichen, daß mangels Vorliegen einer Kreuzung von Fahrbahnen nach § 24 Abs.1 lit.d StVO die Bestimmung nicht greifen könne und er sich daher auch nicht tatbildmäßig verhalten habe. Er stelle daher den Antrag, in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt bzw nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Der Bw bestreitet nicht, daß er das Fahrzeug am vorgeworfenen Tatort abgestellt hat, er vertritt jedoch die Auffassung, daß die Bestimmung des § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 im gegenständlichen Fall nicht greifen könne.

Wie die Erstbehörde zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Einmündung der Pfarrgasse in den Stadtplatz eindeutig um eine Kreuzung iSd § 2 Abs.1 Z17 StVO 1960. Dies deshalb, weil einerseits sich der Stadtplatz in gerader Linie in eine Fußgängerzone fortsetzt und andererseits die Fahrbahn des Stadtplatzes sich für rechtseinbiegende Fahrzeuge in der Fahrbahn der Pfarrgasse fortsetzt. Demnach handelt es sich hier eindeutig um eine Stelle, an der eine Straße eine andere (nämlich die Pfarrgasse) überschneidet bzw in sie einmündet (Fußgängerzone). Es kann die rechtliche Beurteilung, inwieweit es sich bei Flächen einer Fußgängerzone um eine Fahrbahn iSd StVO 1960 handeln könne, dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls im Bereich der Kreuzung sowohl der Stadtplatz als auch die Pfarrgasse Fahrbahnen aufweisen, dh, daß sich auch die Fahrbahnränder dieser genannten Verkehrsflächen im Bereich des vorgeworfenen Tatortes kreuzen. Nachdem der Bw das Abstellen des Kraftfahrzeuges am vorgeworfenen Tatort nicht bestritten hat, wird die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung unter Zugrundelegung der dargelegten rechtlichen Beurteilung als erwiesen angesehen. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde die Strafbemessungsgründe in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegt. Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde die Strafe im untersten Bereich festgesetzt, wobei zu berücksichtigen war, daß der Bw bereits wegen einschlägiger Übertretungen bestraft werden mußte. Die dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Bw ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung der festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Halte- und Parkverbot im Kreuzungsbereich

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