Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104884/4/Fra/Ka

Linz, 08.01.1998

VwSen-104884/4/Fra/Ka Linz, am 8. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.7.1997, VerkR96-5236-1996-Ja, betreffend Zurückweisung eines Einspruches, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirskshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 2.5.1997 als verspätet zurückgewiesen. 2. Dagegen richtet sich die per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebrachte Berufung. Diese Behörde legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 1.8.1997 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde per Telefax am 19.8.1997 um 16.59 Uhr bei der Erstbehörde eingebracht. 4. Der unter Punkt 2. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 15.8.1997. Da es sich jedoch bei diesem Tag um einen gesetzlichen Feiertag handelt, ist § 33 Abs.2 AVG zu berücksichtigen, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag dieser Frist ist. Im gegenständlichen Fall endete somit die Rechtsmittelfrist am Montag, den 18.8.1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 19.8.1997 bei der Behörde eingebracht. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden. Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 4.9.1997, VwSen-104884/2/Fra/Rd, wurde dem Bw der Verspätungssachverhalt mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, hiezu Stellung zu nehmen und einen allfälligen Zustellmangel anzuzeigen. Beim O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch eine Stellungnahme seitens des Berufungswerbers nicht eingelangt. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides zum oa Zeitpunkt nicht rechtswirksam erfolgt wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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