Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104885/7/Ki/Shn

Linz, 20.11.1997

VwSen-104885/7/Ki/Shn Linz, am 20. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Peter W, vom 1. September 1997 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 26. Juni 1997, III/S 16.102/92-1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BPD Linz vom 26. Juni 1997, III/S 16.102/97-2, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 2. Juli 1997 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 14. August 1997 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 2. Juli 1997 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 16. Juli 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 14. August 1997 eingebracht (zur Post gegeben).

Auf den Verspätungsvorhalt durch die Berufungsbehörde antwortete der Bw, daß er die ersten zwei bis drei Juliwochen im Kulturverein E an Bauarbeiten tätig gewesen sei und er den hinterlegten RSa-Brief nicht beheben konnte, da er diese Zeit nicht in Linz anwesend war. Als Bestätigung für die Anwesenheit in Enns findet sich die Unterschrift einer als Geschäftsführer bezeichneten Person namens E.

Der Bw wurde daraufhin durch die Berufungsbehörde eingeladen, sich ehestens zwecks Vereinbarung eines Termines mit dem zuständigen Referenten in Verbindung zu setzen, dies deshalb, ihn noch Fragen hinsichtlich der Person, welche die Anwesenheit in Enns bestätigt hat bzw inwiefern der Bw tatsächlich während der von ihm angeführten Zeit nicht in Linz anwesend war, zu klären gewesen wären. Auf diese Einladung hat der Bw bis dato nicht reagiert.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030). Nachdem der Bw trotz Einladung zur Vereinbarung eines Termines zur Klärung der oben dargelegten Fragen unter dem Hinweis, daß er durch seine Stellungnahme seine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses nicht glaubhaft machen konnte, nicht reagiert hat, konnte der O.ö. Verwaltungssenat iSd zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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