Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104888/2/SCHI/Km

Linz, 04.11.1997

VwSen-104888/2/SCHI/Km Linz, am 4. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Herrn W E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.7.1997, VerkR96-2700-1997, betreffend eine Übertretung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit dem obzitierten Straferkenntnis vom 30.7.1997 schuldig erkannt, er sei am 11.4.1997 um 07.39 Uhr im Stadtgebiet von W auf der S auf Höhe der Kreuzung mit der D in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Kombi der Marke Mercedes, Type 250, Kennzeichen , bei gelbem nicht blinkendem Licht der VLSA in diese Kreuzung eingefahren und habe sohin nicht vor dieser Kreuzung mit seinem KfZ angehalten, obwohl gelbes, nicht blinkendes Licht als Zeichen "Halt" gilt. Der Bw habe dadurch § 38 Abs.1 StVO verletzt, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt wurde. Gleichzeitig wurde der Bw verpflichtet, gemäß § 64 VStG einen Strafkostenbeitrag von 50 S zu leisten.

2. Mit Schriftsatz vom 14.8.1997 hat der Bw gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben. Dabei hat er den Tatvorwurf bestritten und darauf hingewiesen, daß er ca. 30 m von der VLSA entfernt gewesen sei, als die Ampel von grün auf grün blinkend umgeschaltet habe; einen Bremsvorgang habe er aus ökonomischen Gründen nicht eingeleitet, da er eine Lieferung von 480 leeren Flaschen geladen gehabt hätte. Hinzufügen möchte er noch, daß er an diesem Tag mit besonderer Vorsicht unterwegs war, um diese Ladung unbeschädigt nach Wien zu bringen. In Erwartung der "weiteren Erkenntnis" empfehle er sich.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden war und der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, konnte von einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

3.2. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

4. Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Berufung ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

4.1. Der Bw hat am 11.4.1997 den Kombi Mercedes, Type 250, Kennzeichen GR-21 VM im Stadtgebiet von W auf der S in Richtung Osten gelenkt. Dabei stellte um 07.39 Uhr ein Straßenaufsichtsorgan während der Schulwegsicherung dienstlich fest, daß der Bw auf der S bei der Kreuzung mit der D als Geradeausfahrer das gelbe, nicht blinkende Licht der VLSA insoferne nicht beachtet hat, als er ohne vor der Kreuzung anzuhalten, weitergefahren ist. Als diese VLSA nach viermaligem Grünblinken auf Gelblicht umgeschaltet hat, war der Bw noch ca. 30 m von der dort angebrachten Haltelinie entfernt. Da seine Fahrgeschwindigkeit noch etwa 50 km/h betragen hat, wäre ein Anhalten leicht möglich gewesen.

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der mehrfachen zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers E M, wobei dieser glaubwürdig und insbesondere schlüssig sowie widerspruchsfrei den ggst. Sachverhalt bekundet und darauf hingewiesen hat daß die Rechtfertigungen des Bw schon hinsichtlich des Tatortes mehrfach unzutreffend waren. Dagegen konnte die Rechtfertigung des Bw, der in keiner Weise an die Wahrheitspflicht gebunden war, dieses Beweisergebnis nicht erschüttern, insbesondere deshalb nicht, weil - wie sich aufgrund der Angaben des Bw ergab - dieser bei den einzelnen Einvernahmen gar nicht mehr wußte, auf welcher konkreten Kreuzung (Telefonat v. 2.5.97: "S - Kreuzung"; NS v. 20.6.97: Kreuzung, bezeichnet mit K.J. - H, sowie "nach G"), sich der Vorfall abgespielt hat. Die vom Bw als Zeugen namhaft gemachte Ehegattin R E und Tochter B E haben sich der Zeugenaussage entschlagen, weshalb sie nichts zur Rechtfertigung des Bw beitragen konnten. Umso weniger kann daher von den Angaben des Bw in der Berufung, wonach er ca. 30 m von der VLSA fern gewesen sei, als diese von grün auf grün blinkend umgeschaltet habe, ausgegangen werden, weil dem Bw nicht zuzubilligen ist, daß er sich an einen derartig alltäglichen Vorgang, nämlich das Passieren einer durch VLSA geregelten Kreuzung, entsprechend genau zu erinnern vermag, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren schon kurze Zeit nach der Tat ständig sogar die Tatörtlichkeiten (Kreuzungen) verwechselt hat. Daß er sich aber zum Zeitpunkt der Berufung nun daran erinnern kann, daß er auf der tatgegenständlichen Kreuzung beim Umschalten von grünblinkendem auf gelbes Licht noch ca. 30 m von der Haltelinie entfernt gewesen wäre, ist völlig unwahrscheinlich, sondern stellt nur eine reine Schutzbehauptung dar, die durch nichts bewiesen ist. Daran ändern auch seine 480 mitgeführten leeren Flaschen nichts.

4.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat aufgrund des in erster Instanz äußerst sorgfältig durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die erwähnten unglaubwürdigen Angaben des Bw, weiters unter Anwendung von § 51e Abs.2 VStG auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet, zumal es sich lediglich um eine Beweiswiederholung gehandelt hätte. 5. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO gilt gelbes, nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 anzuhalten: a) Wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges oder als Fußgänger gegen die Vorschrift dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach einer strengeren Norm zu bestrafen ist.

5.2. Wie bereits oben unter Punkt 4. festgestellt, liegt der objektive Tatbestand klar vor und konnte durch die unqualifizierten Bestreitungen des Bw nicht erschüttert werden.

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 VStG zu verweisen. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder der Hinweis auf einen Schuldausschließungsgrund, noch wurde in dieser Richtung vom Bw etwas vorgebracht. Aus diesem Grund war auch im vorliegenden Fall schuldhaftes, und zwar fahrlässiges Verhalten, anzunehmen.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Hinsichtlich der Bemessung der verhängten Geldstrafe hat die belangte Behörde auf den Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO hingewiesen, der eine Geldstrafe bis zu 10.000 S vorsieht. Weiters hat die belangte Behörde das vom Bw angegebene monatliche Nettoeinkommen (15.000 S ) sowie des Umstandes, daß er über kein Vermögen verfügt und für seine Tochter sorgepflichtig ist, berücksichtigt. Weiters wurde als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit gewertet und vom Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen ausgegangen.

6.3. Da der Bw hinsichtlich der Strafbemessung nichts vorgebracht hat, kann auch der O.ö. Verwaltungssenat den diesbezüglich von der belangten Behörde gestellten eingehenden Erwägungen im Hinblick auf die Vorgaben des § 19 VStG nicht entgegentreten.

Aus all diesen Gründen war auch die Strafhöhe zu bestätigen.

7. Die Erfolglosigkeit der Berufung hatte zur Folge, daß der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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