Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104890/2/WEG/Ri

Linz, 31.07.1998

VwSen-104890/2/WEG/Ri Linz, am 31. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der K K vom 6. August 1997 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 31. Juli 1997, III/ S 6.620/97-4, zu Recht erkannt:

Die Berufung hinsichtlich der Schuld wird abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Aus Anlaß der Berufung wird die Geldstrafe auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden reduziert.

III.Der Kostenbeitrag zum Straverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die nunmehrige Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 in Anwendung des § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 36 Stunden verhängt, weil diese als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen C auf Verlangen der Bundespolizeidirektion L vom 7. Juli 1997, Zustellung der schriftlichen Aufforderung am 11. Juli 1997, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 8. Februar 1997 um 8.01 Uhr in Österreich, L, A, Km, Richtungsfahrbahn Norden, gelenkt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt die Berufungswerberin unter Hinweis auf zwei Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren und unter Anschluß zweier Erklärungen (nämlich des Sohnes und des Gatten der Beschuldigten) rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß vor, sie könne beim besten Willen nicht mehr sagen, wer von den Insassen den PKW gelenkt hat, weil sich die Familie auf einer längeren Fahrt durch Österreich befunden habe und die Familienmitglieder sich beim Fahren abgewechselt hätten. Aufzeichnungen darüber wurden allerdings nicht geführt. Hätte man ihr das Radarfoto übersendet, wie sie dies auch beantragt hat, so wäre der Lenker zu identifizieren gewesen.

Zu diesen Berufungsausführungen hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Nachdem die Berufungswerberin durch die von der Bundespolizeidirektion L ergangene Strafverfügung, gegen die sie Einspruch erhoben hat, Parteistellung erlangte, stünde ihr auch das Recht zu, in den Akt bzw in die Radarfotos Einsicht zu nehmen. Ein durchsetzbares Recht auf direkte Zusendung dieser Fotos besteht allerdings nicht. Aus verwaltungsökonomischen Gründen, aber auch aus solchen der Bürgernähe, hätte jedoch die Bundespolizeidirektion L diese Fotos zweckmäßigerweise übersenden sollen. Dies umsomehr, weil die Bundespolizeidirektion L noch vor dem Lenkererhebungsverfahren derartige Fotos hat anfertigen lassen. Es wäre also der Beischluß dieser Fotos an das Lenkerauskunftsbegehren im Hinblick auf den diesbezüglichen Antrag geradezu zwingend gewesen. Dieser Schritt wird nunmehr vom Oö. Verwaltungssenat nachgeholt.

Wie allerdings aus den beigeschlossenen Lichtbildern ersichtlich ist, wäre auch dadurch eine Ermittlung des Lenkers nicht möglich gewesen, weil durch den Spiegelungseffekt der PKW-Verglasung keine Einsicht oder zumindest keine ausreichende Einsicht in den Passagierraum des PKWs gegeben ist.

Zur Sache selbst:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit Schreiben vom 7. Juli 1997 die Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 schriftlich um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Hinsichtlich der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

Aus dieser Bestimmung (dies ist eine Verfassungsbestimmung) ergibt sich, daß die Berufungswerberin hätte Auskunft erteilen müssen bzw, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen gehabt.

Diese Aufzeichnungen hat sie - es ist dies menschlich allzu verständlich - nicht geführt und konnte sie sohin naturgemäß nicht Auskunft erteilen, welche der im PKW mitfahrenden Familienangehörigen allenfalls den PKW gelenkt haben könnten.

Während vor dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, Zl.93/03/0156, Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung C wäre und somit deutsches Recht anzuwenden wäre, ist seit diesem Erkenntnis klargestellt, daß Tatort L ist und somit österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Es besteht somit auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für ausländische Staatsbürger, deren Fahrzeuge in Österreich unterwegs waren, auch wenn in diesen Ländern eine vergleichbare Bestimmung aus Gründen beispielsweise des Selbstbezichtigungsverbotes nicht existent ist. Dies mag auch der Grund sein, daß dem Vernehmen nach in den meisten Ländern der Bundesrepublik Deutschland der restriktiven österreichischen Gesetzeslage damit begegnet wird, daß Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen wegen einer Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht exekutiert werden, was zum - auch für den Unterzeichneten - unbefriedigenden Ergebnis führt, daß mehrere Behörden, ohne das angestrebte Ziel (Bestrafung) zu erreichen, aufwendig und letztlich sinnlos tätig werden müssen.

Zur Strafhöhe:

Bei der angenommenen Unbescholtenheit, die einen der wesentlichsten Milderungsgründe darstellt, erachtet es die Berufungsbehörde als ausreichend, die nunmehr reduzierte Strafe zu verhängen, zumal das Ausmaß des Verschuldens ebenfalls als geringfügig gewertet wird.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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