Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104894/2/Sch/Rd

Linz, 02.09.1997

VwSen-104894/2/Sch/Rd Linz, am 2. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 20. August 1997, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4. August 1997, VerkR96-1602-1997-Pre, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 4. August 1997, VerkR96-1602-1997-Pre, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 24. Februar 1997, VerkR96-1-1997-Pre, nachweislich zugestellt am 26. Februar 1997, aufgefordert worden sei, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Dezember 1996 um 13.20 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Da er eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt und auch keine Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen hätte können, sei er seiner gesetzlichen Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht nachgekommen. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nachstehendes ausgesprochen: "Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde sowohl zur Anfrage als auch zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben. Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, daß hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist. Der Berufungswerber vermeint sich deshalb zu Unrecht bestraft, zumal er keine Person als Lenker bzw. Auskunftsperson iZm einem Lenker nennen könne. Deshalb könne ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 auch vorsieht, daß für den Fall, daß der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer bzw. der Auskunftspflichtige entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist nicht alleine deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird bzw. wenn der Zulassungsbesitzer tatsächlich nicht mehr wissen sollte, wer der Lenker war.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 S muß angesichts der obigen Ausführungen und des Strafrahmens von bis zu 30.000 S geradezu als milde angesehen werden. Sie berücksichtigt mehr als hinreichend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund und auch seine persönlichen Verhältnisse (insbesondere die unwidersprochen gebliebene Schätzung des monatlichen Einkommens von DM 3.000).

Im Hinblick auf die angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG wird darauf verwiesen, daß die obigen Erwägungen zum hohen Unrechtsgehalt der Tat dieser von vornherein entgegenstanden. Abgesehen davon geht die Berufungsbehörde nicht mehr von geringfügigem Verschulden aus, wenn ein Zulassungsbesitzer keinerlei Vorkehrungen trifft, um im nachhinein noch in der Lage zu sein, den Lenker zu einem angefragten Zeitpunkt benennen zu können. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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