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VwSen-104897/2/Ki/Shn

Linz, 03.10.1997

VwSen-104897/2/Ki/Shn Linz, am 3. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Siegrid W, vom 19. August 1997, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 7. August 1997, CSt 13430/94-R, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. August 1997, CSt 13430/94-R, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kz. L-8643K auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 7.7.1997 bis zum 21.7.1997 - dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 27.8.1994 um 17.39 Uhr gelenkt hat (übertretene Rechtsvorschrift: § 103 Abs.2 KFG 1967). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 19. August 1997 Berufung. Sie argumentiert unter anderem, daß sie die von ihr geforderte Auskunft gemäß dem Gesetz und innerhalb der Zweiwochenfrist ab Zustellung erteilt und retourniert habe. Sie habe ganz klar angekreuzt, daß sie selbst ihr damaliges Fahrzeug gelenkt habe und auch ihre Adresse angegeben. Der Wahrheit und der Ordnung halber habe sie hinzugefügt, daß sie sich nicht mehr mit Sicherheit erinnern könne, ob sie an diesem Datum und zu dieser Uhrzeit ihr damaliges Fahrzeug gelenkt habe. Sie habe ungeachtet der Schwierigkeiten versucht, der Anfrage zu entsprechen und ihren Namen als Lenkerin eingesetzt und somit das Verfahren nicht behindert. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt ua dann vor, wenn die verlangte Auskunft nicht in aller Deutlichkeit erteilt wird, sodaß letztlich nicht festgestellt werden kann, wer das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Vorliegend hat die Bw ausdrücklich angekreuzt, daß sie selbst das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat. Sie hat zwar weiters ausgeführt, daß sie sich nicht mehr erinnern könne, sie nehme jedoch an, daß sie das Fahrzeug selbst gelenkt habe.

Diese ehrlichen zusätzlichen Angaben der Bw sind nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde lediglich deklarativer Natur, es kommt jedoch nach dem Willen der Bw klar zum Ausdruck, daß sie, nachdem sie sich nicht erinnern kann, ob jemand anderer das Fahrzeug gelenkt hat, selbst das Fahrzeug gelenkt haben muß. Demnach stellt die von der Bw in der vorliegenden Form erteilte Auskunft entgegen der Auffassung der Erstbehörde keine Verletzung der Auskunftspflicht dar.

Was den Hinweis der Bw, sie könne sich nicht mehr erinnern, anbelangt, so verkennt die Berufungsbehörde nicht, daß ein Kraftwagenlenker gegebenenfalls verpflichtet ist, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wem das Kraftfahrzeug überlassen wurde und daß diese Verpflichtung auch keiner zeitlichen Beschränkung unterliegt. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht verfahrensrelevant, zumal, wie bereits dargelegt wurde, die Bw sich ausdrücklich selbst als Lenkerin bezeichnet hat. Nachdem sohin der Tatvorwurf nicht aufrechterhalten werden kann, war der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren gegen die Bw einzustellen. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Bezeichnet sich eine Person ausdrücklich als Lenker eines Fahrzeuges, weil diese sich nicht mehr erinnern kann, ob eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat, so ist die letztere Bemerkung lediglich deklarativer Natur.

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